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Reiserücktritt wegen Thrombosegefahr

  • 2 Minuten Lesezeit
Esther Wellhöfer anwalt.de-Redaktion

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Die Reiserücktrittversicherung springt bei einer Stornierung wegen einer unerwartet auftretenden Krankheit ein. Das gilt auch für Fernreisen, wenn bei Fernflügen erhebliche Thrombosegefahr besteht. Eine Frau, die schon längere Zeit unter Krampfadern litt, musste eine Kreuzfahrt in Asien stornieren, weil sie während eines Fernflugs auf einer Südamerikareise vor der Asienkreuzfahrt Schmerzen bekommen hatte. Es wurde eine erhöhte Thrombosegefahr diagnostiziert, sodass der Frau nichts anderes übrig blieb, als die Fernreise zu stornieren. Der Reiserücktrittversicherer weigerte sich aber, die Stornierungskosten abzüglich von 20 Prozent Selbstbeteiligung zu übernehmen. Dagegen zog die Frau vor das Landgericht (LG) Arnsberg.

Versicherungsbedingungen

Laut den Versicherungsbedingungen der Reiserücktrittversicherung waren unerwartet auftretende schwere Erkrankungen versichert. Die Versicherung wollte aber nicht zahlen, weil die Frau schon zehn Jahre zuvor sich Krampfadern operativ entfernen ließ. Als sie die Reise gebucht hatte, hätte sie also schon davon ausgehen müssen, dass sie wegen der Thrombosegefahr keine Fernflüge machen sollte.

Ärztliche Atteste

Dagegen argumentierte die Frau, allein die Krampfadern lassen noch nicht darauf schließen, dass bei ihr eine erhöhte Thrombosegefahr bestand. Zudem hatte ihr Arzt ihr einige Wochen vor der Südamerikareise bescheinigt, dass er keine Bedenken bezüglich der Fernflüge wegen der Krampfadern hatte. Erst bei der Reise in Südamerika - und einige Zeit nach Buchung der Asienkreuzfahrt - waren die Schmerzen beim Langstreckenflug aufgetreten und eine Thrombosegefahr ärztlich festgestellt worden.

Erkennbarkeit

Die Richter gaben der Klage der Frau statt. Nach ihrer Ansicht hatte sie damals, als sie die Kreuzfahrt buchte, die Thrombosegefahr noch nicht erkennen können. Daran änderte auch nichts, dass sie schon zuvor Krampfadern gehabt hatte. Krampfadern alleine lassen noch nicht auf eine Thrombosegefahr schließen. Nicht einmal der Arzt hatte bei der Untersuchung vor der Südamerikareise eine Thrombosegefahr wegen der Krampfadern festgestellt. Wenn nicht einmal der Arzt damals die Thrombosegefahr erkannt hatte, könne man erst recht nicht von einem medizinischen Laien verlangen, dass er die Erkrankung kennt, entschieden die Richter.

(LG Arnsberg, Urteil v. 08.09.2011, Az.: 4 O 238/11)

(WEL)


Foto(s): ©iStockphoto.com

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