Reiseveranstalter verlangt Schlusszahlung! Wie kann ich diese wegen Corona verzögern?

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Frühbucher sind alarmiert. Zahlreiche Reiseveranstalter haben bereits die Zahlung der Schlussrate auf den Reisepreis für die Osterferien angefordert, für die Pfingstferien 2021 wird dieser Schritt demnächst erfolgen.

Reisen oder nicht?

Es stellt sich die Frage, ob diese Zahlung angesichts der nach wie grassierenden Covid-19-Pandemie geleistet werden soll oder die Reise nicht besser storniert werden sollte. Die weltweite Reisewarnung des Auswärtigen Amtes wurde bereits zum 15.06.2020 für die meisten EU-Mitgliedsstaaten sowie die Schweiz, Liechtenstein, Norwegen, und Island aufgehoben, jedoch für die "restliche Welt", also auch für Staaten wie die Türkei, Ägypten oder Tunesien bis zum 31.03.2021 verlängert, wobei je nach Entwicklung des Infektionsgeschehens eine frühere Lockerung für bestimmte Länder vorbehalten worden ist. Wo die Reisewarnung weiter gilt,  kann von Reisen – ohne Stornogebühren (vgl. § 651h Abs. 3 S. 1 BGB) zahlen zu müssen – zurückgetreten werden kann. Auch ist eine Rückforderung der geleisteten Anzahlung berechtigt.

Unsicherheitseinrede erheben! Lassen Sie sich nicht unter Druck setzen!

Angesichts der überaus dynamischen Entwicklung des Covid19-Virus - etwa bezüglich der Reisewarnung für die kanarischen Inseln Mitte Dezember 2020 - muss kurzfristig beurteilt  werden, ob die Reise pandemiebedingt storniert werden kann. Der sich aus dem Reisevertrag ergebenden Pflicht zur Leistung der Schlusszahlung kann aber aufgrund des auf Corona zurückzuführenden Schwebezustandes die sog. Unsicherheitseinrede gemäß § 321 BGB entgegengehalten werden. Diese ermöglicht dem Reisenden, die Zahlung bis kurz vor Reiseantritt aufzuschieben. Dies empfiehlt sich auch für Länder, für die die Reisewarnung aufgehoben worden ist, schließlich kann ein erneuter Ausbruch die Lage wieder verändern.

Gutschein oder Geld zurück?

Die Reisebranche ist aus nachvollziehbaren wirtschaftlichen Gründen daran interessiert, liquide zu bleiben und bietet statt der Erstattung des Reisepreises vielfach einen Gutschein in gleicher Höhe an. Hierauf muss sich der Reisende nach der derzeitigen Rechtslage nicht einlassen. Wer die Annahme des Reisegutscheins erwägt, sollte bedenken, dass er sich bereits jetzt an die zukünftige Preisgestaltung und das Angebot des Unternehmens bindet; nicht zuletzt ist zu beachten, dass das Geld im Fall einer Insolvenz des Reiseunternehmens, wie im Fall von Thomas Cook, weg sein kann.

Sofern Sie Hilfe im Zusammenhang mit einer Reise infolge der Corona-Pandemie benötigen, unterstütze ich Sie gerne – bundesweit! 


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