Reisezeiten sind zu vergüten! BAG am 17.10.2018, Az. 5 AZR 553/17

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Das BAG hat eine neue Entscheidung getroffen und entschieden, dass Reisezeiten grundsätzlich zu vergüten sind.

Die wichtigsten Aussagen der neuen Rechtsprechung fasse ich aufbereitet für Sie zusammen und gebe daraus folgende Rechtstipps am Ende.

  1. Die Parteien stritten dort über die Frage, ob Reisezeiten vergütet werden müssen. Im dortigen Fall geht es um die Reise nach China und zurück.
  2. Der Kläger verlangte Vergütung für 4 Reisetage.
  3. Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat dem Kläger Anspruch auf Vergütung für die Hinweise und Rückreise zur auswärtigen Arbeitsstelle nach China zugesprochen und festgestellt, dass die Reisezeit als Arbeit im Sinne des § 611 BGB gewertet werden muss.
  4. Arbeit“ ist jede Tätigkeit, die als solche der Befriedigung eines fremden Bedürfnisses dient. 
  5. Dies gilt insbesondere dann, wenn der Arbeitnehmer seine Tätigkeit nach Vorgabe des Arbeitgebers außerhalb des Betriebsgeländes zu erbringen hat. In diesem Fall gehört das Fahren zur auswärtigen Arbeitsstelle zu den vertraglichen Hauptleistungspflichten, weil das wirtschaftliche Ziel der Gesamttätigkeit darauf gerichtet ist, Kunden vor Ort aufzusuchen. Dazu gehört zwingend die jeweilige Anreise und Abreise, unabhängig davon, ob Fahrtantritt und Fahrtende vom Betrieb des Arbeitgebers oder von der Wohnung des Arbeitnehmers aus erfolgen. 
  6. Dasselbe gilt auch für Reisen ins Ausland, sofern sie fremdnützig (erforderlich) sind, d. h. ausschließlich im Interesse des Arbeitgebers erfolgen und in untrennbaren Zusammenhang mit der arbeitsvertraglich geschuldeten Arbeitsleistung stehen.
  7. Unerheblich für die Vergütungspflicht ist die Einordnung der Reisezeit nach dem Arbeitszeitgesetz. 
  8. Das BAG wörtlich: „Erforderliche Reisezeiten sind mit der für die eigentliche Tätigkeit vereinbarten Vergütung zu bezahlen, sofern nicht durch Arbeitsvertrag oder Tarifvertrag eine gesonderte Vergütungsregelung hierfür eingreift.“
  9. Erforderlich“ ist bei Reisezeiten gegeben, wenn der Arbeitgeber Reisemittel und Reiseverlauf vorgibt. Auch wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer die Wahl von Reisemittel und Reiseverlauf überlässt, ist der Arbeitgeber verpflichtet, das kostengünstigste Verkehrsmittel bzw. den kostengünstigsten Reiseverlauf zu vergüten.
  10. Über die eigentliche Beförderungszeit hinaus ist auch diejenige Reisezeit zu vergüten, die mit der Beförderung zwingend einhergehenden weiteren Zeitaufwand produziert. Bei Flugreisen sind das etwa die Wegezeiten zum Flughafen oder die Zeiten zum Einchecken und zur Gepäckaufgabe.

Daraus folgt als Rechtstipp:

  • Ein Arbeitnehmer hat Anspruch auf Vergütung für seine aufgewendete Reisezeit.
  • Reisestrecke und Reisemittel müssen entweder vom Arbeitgeber vorgegeben werden oder vom Arbeitnehmer so gewählt werden, dass sie dem Arbeitnehmer noch zumutbar sind und für den Arbeitgeber besonders kostengünstig sind. In diesem Fall muss der Arbeitgeber die Reisezeit vergüten.
  • Unterbricht der Arbeitnehmer die Reise – aus privaten Gründen – so ist die Unterbrechungszeit nicht zu vergüten.

Ich stehe fachanwaltlich gerne zur Verfügung.


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