Rente bei schlechter Vermittelbarkeit?
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[image]Wer wegen Krankheit nur noch leichte Tätigkeiten ausüben kann, mag auf dem Arbeitsmarkt schlecht vermittelbar sein; ein Anspruch auf Rente wegen Erwerbsminderung besteht deswegen aber nicht.
Nach jahrelanger schwerer Arbeit macht der eigene Körper manchmal nicht mehr mit. Häufig wird dem Beschäftigten dann attestiert, dass er keine schweren Tätigkeiten mehr ausüben darf, was wiederum zu einer schlechteren Vermittlungschance auf dem Arbeitsmarkt führt. Kann der Arbeitssuchende in diesem Fall eine Rente wegen Erwerbsminderung verlangen?
Arbeiter seit Jahren ohne Beschäftigung
Ein Mann ohne abgeschlossene Berufsausbildung hatte jahrzehntelang verschiedene Arbeitertätigkeiten als z. B. Wald- oder Lagerarbeiter ausgeübt. Danach wurde er arbeitslos und erhielt zuletzt Arbeitslosengeld II. Nach einem Bandscheibenvorfall attestierte ihm ein Arzt, dass er schwere Arbeiten nur noch etwa drei Stunden täglich verrichten dürfe, leichte bis mittelschwere jedoch mindestens sechs Stunden am Tag. Daraufhin beantragte der Mann eine Rente wegen Erwerbsminderung, was von der Rentenversicherung aber abgelehnt wurde. Er könne noch immer leichte Tätigkeiten für wenigstens sechs Stunden am Tag ausführen; eine Erwerbsminderung liege daher nicht vor.
Leistungseinschränkung rechtfertigt keine Rente
Eine Klage des Arbeitssuchenden vor dem Sozialgericht (SG) Mainz blieb erfolglos. Somit stand ihm keine Rente wegen Erwerbsminderung nach § 43 I 1 SGB VI (Sozialgesetzbuch VI) zu. Denn er war nicht einmal teilweise erwerbsgemindert, was nur zu bejahen ist, wenn der Rentenantragsteller wegen Krankheit oder Behinderung auf Dauer keine arbeitsmarktübliche Tätigkeit für mindestens sechs Stunden täglich mehr ausüben kann.
Der Arbeiter konnte zwar keine schweren Tätigkeiten für sechs Stunden am Tag ausüben, sehr wohl aber leichte. Damit ist er auf dem Arbeitsmarkt immer noch vermittelbar, wenn auch schlechter als zuvor. Das Risiko, dass er keine Arbeit finden könnte, darf jedoch nicht zulasten der Rentenversicherung gehen. Der Arbeiter ist vielmehr verpflichtet, in ganz Deutschland nach einer ihm zumutbaren Tätigkeit zu suchen.
(SG Mainz, Urteil v. 13.07.2012, Az.: S 10 R 489/10)
(VOI)
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