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Rente wegen Erwerbsminderung trotz Leistungsvermögens für leichte Arbeiten

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Ein Verfahren auf Rente wegen Erwerbsminderung kann vielfältige rechtliche Fragestellungen aufwerfen. Eine Rente wegen Erwerbsminderung wird nach heutiger Rechtslage nur dann bewilligt, wenn das Leistungsvermögen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt unter 6 Stunden gefallen ist. Zur Feststellung des Leistungsvermögens ist regelmäßig ein medizinisches Gutachten erforderlich. Oft wird dann festgestellt, dass zwar eine Vielzahl von Einschränkungen bestehen. Jedoch wird eingeschätzt, dass leichte Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt noch möglich sind. Dabei wird zum Beispiel der Pförtner oder die Telefonistin als Verweisungsberuf herangezogen.

Zur Frage einer Rente wegen Erwerbsminderung bei einem Leistungsvermögen für leichte Arbeiten hat das Sozialgericht Nordhausen (SG) mit Urteil vom 7.3.2019, – S 20 R 899/17 – wie folgt entschieden:

„(…), dass es fragwürdig ist, aus dem Umstand, dass bestimmte leichtere manuelle Tätigkeiten in Arbeitsprozessen enthalten sind, auch auf das Vorhandensein von konkreten Arbeitsplätzen in ausreichender Zahl zu schließen, die ausschließlich diese leichten manuellen Tätigkeiten beinhalten. Bei einer Summierung von Leistungseinschränkungen auf körperlichem Gebiet ist daher zumindest ein Mindestmaß an sozialkommunikativen Fähigkeiten zu fordern, (…)“

Ergänzungen des Experten für Rentenrecht:

Das SG hat mit den Aussagen zunächst zum Ausdruck gebracht, dass in der heutigen Arbeitswelt nicht allein die reinen körperlichen Tätigkeiten maßgeblich sind. Im Arbeitsleben sind heute auch die Kommunikations- und Teamfähigkeiten von entscheidender Bedeutung. So muss ein Pförtner in der Regel weitere Aufgaben ausfüllen, die auch eine Fähigkeit zur Kommunikation zwingend voraussetzt. Daher kann sich bei der Kombination von körperlichen und psychischen Beeinträchtigungen trotz 6-stündigem Leistungsvermögens eine Verschlossenheit des Arbeitsmarktes ergeben. Weiter hat das SG statuiert, dass die Tätigkeiten nicht isoliert, sondern in der Gesamtheit betrachtet werden müssen. Allein der Umstand, dass z. B. die Tätigkeit „Verpacken“ noch existiert, trifft noch keine Aussage darüber, welche Anforderungen insgesamt an die Tätigkeit gestellt werden. Diese Tätigkeiten sind sie in der Regel verbunden mit ständigem Stehen oder mit Zwangshaltungen oder anderen Anforderungen, die nicht denen einer leichten Tätigkeit entsprechen. Dabei wird auf das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 12.07.2018, – L 8 R 883/14 – verwiesen.

Es wird fachkundige Unterstützung von spezialisierten Anwälten dringend angeraten. 

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