Restschuldbefreiung, Ablauf der Abtretungsfrist, Rechtskraft der Restschuldbefreiung, Vergütung Treuhänder, Neuerwerb

  • 2 Minuten Lesezeit
Der Artikel beschäftigt sich mit dem Umgang mit Vermögenszuwächsen (Neuerwerb) von Schuldnern nach dem Ende der Abtretungsfrist und vor Eintritt der Rechtskraft der Restschuldbefreiung (RSB) im Rahmen eines Insolvenzverfahrens. Gemäß § 300a Abs. 1 InsO gehört dieses Vermögen wirtschaftlich dem Schuldner, sobald die RSB erteilt wird. Allerdings muss der Insolvenzverwalter dieses Vermögen bis zur Rechtskraft der RSB treuhänderisch verwalten (§ 300a Abs. 2 InsO) und anschließend an den Schuldner herausgeben. Für die Verwaltung dieses Neuerwerbs kann der Verwalter eine Vergütung und Erstattung angemessener Auslagen beanspruchen, deren Höhe vom Insolvenzgericht festgesetzt wird (§ 293 InsO, § 14 InsVV). Die Rechtskraft der RSB tritt zwei Wochen nach Zustellung des Beschlusses ein. Es wird darauf hingewiesen, dass ein Neuerwerb vor der Rechtskraft der RSB kritisch zu sehen ist, da dies zu zusätzlichen Kosten für die Vergütung des Treuhänders führen und Interessenkonflikte mit dem Insolvenzverwalter oder dem Gericht auslösen könnte.

Restschuldbefreiung, Ablauf der Abtretungsfrist, Rechtskraft der Restschuldbefreiung, Vergütung Treuhänder, Neuerwerb

Zuflüsse und Vermögenserwerb nach Ablauf der Abtretungsfrist und vor Rechtskraft der Restschuldbefreiung (RSB):

Zuflüsse nach Ablauf der Abtretungsfrist, die „Neuerwerb“ genannt werden, stehen wirtschaftlich dem Schuldner zu, wenn die RSB erteilt wird, vgl. § 300a Abs. 1 InsO.

Aber der Verwalter hat gemäß § 300a Abs. 2 InsO den Neuerwerb treuhänderisch zu vereinnahmen und zu verwalten.

Nach der Rechtskraft der RSB hat der Verwalter den Neuerwerb herauszugeben und kann eine Vergütung verlangen. 

Dies wird nach § 293 InsO, § 14 InsVV vergütet werden und die Vergütung wird vom Insolvenzgericht festgesetzt. 

Die Rechtskraft tritt 2 Wochen ab Zustellung des Beschlusses der RSB ein. 

Einen Neuerwerb vor Rechtskraft des Beschlusses über die RSB kann meist aus Schuldnersicht nicht empfohlen werden. Ein hoher Wert des Neuerwerbs könnte Begehrlichkeiten auf Seiten des Insolvenzverwalters oder des Insolvenzgerichts wecken u.a. in Hinblick auf ein bewusstes „Timing“ zum Nachteil der Insolvenzgläubiger. Außerdem können erhebliche zusätzliche Kosten für die Vergütung des Treuhänders entstehen.

§ 300a InsO
 Neuerwerb im laufenden Insolvenzverfahren

(1) 1Wird dem Schuldner Restschuldbefreiung erteilt, gehört das Vermögen, das der Schuldner nach Ende der Abtretungsfrist oder nach Eintritt der Voraussetzungen des § 300 Absatz 2 Satz 1 erwirbt, nicht mehr zur Insolvenzmasse. 2Satz 1 gilt nicht für Vermögensbestandteile, die auf Grund einer Anfechtung des Insolvenzverwalters zur Insolvenzmasse zurückgewährt werden oder die auf Grund eines vom Insolvenzverwalter geführten Rechtsstreits oder auf Grund Verwertungshandlungen des Insolvenzverwalters zur Insolvenzmasse gehören.

(2) 1Bis zur rechtskräftigen Erteilung der Restschuldbefreiung hat der Verwalter den Neuerwerb, der dem Schuldner zusteht, treuhänderisch zu vereinnahmen und zu verwalten. 2Nach rechtskräftiger Erteilung der Restschuldbefreiung findet die Vorschrift des § 89 keine Anwendung. 3Der Insolvenzverwalter hat bei Rechtskraft der Erteilung der Restschuldbefreiung dem Schuldner den Neuerwerb herauszugeben und über die Verwaltung des Neuerwerbs Rechnung zu legen.

(3) 1Der Insolvenzverwalter hat für seine Tätigkeit nach Absatz 2, sofern Restschuldbefreiung rechtskräftig erteilt wird, gegenüber dem Schuldner Anspruch auf Vergütung und auf Erstattung angemessener Auslagen. 2§ 293 gilt entsprechend.

Insolvenzrechtliche Vergütungsverordnung (InsVV)
 § 14 Grundsatz

(1) Die Vergütung des Treuhänders nach § 293 der Insolvenzordnung wird nach der Summe der Beträge berechnet, die auf Grund der Abtretungserklärung des Schuldners (§ 287 Abs. 2 der Insolvenzordnung) oder auf andere Weise zur Befriedigung der Gläubiger des Schuldners beim Treuhänder eingehen.

(2) Der Treuhänder erhält

1. von den ersten 35 000 Euro 5 vom Hundert,

2. von dem Mehrbetrag bis 70 000 Euro 3 vom Hundert und

3. von dem darüber hinausgehenden Betrag 1 vom Hundert.

(3) Die Vergütung beträgt mindestens 140 Euro für jedes Jahr der Tätigkeit des Treuhänders. Hat er die durch Abtretung eingehenden Beträge an mehr als 5 Gläubiger verteilt, so erhöht sich diese Vergütung je 5 Gläubiger um 70 Euro.


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwalt Dr. Thorsten Krause

Beiträge zum Thema