Restschuldbefreiung – Erläuterung

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Restschuldbefreiung

Der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das eigene Vermögen hat bei Privaten und Einzelunternehmern, die persönlich haften, nur einen Zweck: von den Verbindlichkeiten befreit zu werden. Mit anderen Worten - die Restschuldbefreiung zu erlangen. Die Restschuldbefreiung bewirkt, dass sich der Schuldner am Ende der Wohlverhaltensphase darauf berufen kann, seine im Verfahren nicht befriedigten Verbindlichkeiten nicht mehr erfüllen zu müssen, falls es sich nicht um bestimmte Forderungen handelt, welche grundsätzlich von einer Restschuldbefreiung ausgenommen sind.

Vor 1999 waren Schulden/Verbindlichkeiten, die tituliert waren, 30 Jahre gültig. Somit konnten etwaige Zwangsvollstreckungsmaßnahmen der neuen Karriere des Schuldners für ganze 30 Jahre entgegenstehen. Durch die Reform des Insolvenzrechts im Jahre 1999 wurde dann das Institut der Restschuldbefreiung eingeführt. Dieses vor allem, um kleinen Einzelunternehmen und Start-Ups, die das Risiko der Selbstständigkeit auf sich genommen haben und einmal gescheitert sind, einen Neustart zu ermöglichen.

Voraussetzungen für diesen Neustart sind:

  • Der Schuldner muss einen Insolvenzantrag stellen und gleichzeitig den Antrag auf Restschuldbefreiung.
  • Mit dem Antrag muss er erklären, dass er für 36 Monate die pfändbaren Anteile seines Vermögens abtritt. Auch wenn er 36 Monate keine Beträge abführen kann, wird ihm die Restschuldbefreiung erteilt, wenn alle anderen Voraussetzungen vorliegen (sogenanntes Nullverfahren). Sollte er jedoch in diesem Zeitraum pfändbares Vermögen haben, wird dieses an die Gläubiger ausgekehrt.  Nur die, am Ende der 36 Monate, verbleibenden Restschulden müssen nicht mehr erfüllt werden. Daher rührt der Begriff „Rest"schuldbefreiung.
  • Ab welcher Höhe Ihr Nettoeinkommen pfändbar ist, können Sie der aktuellen Pfändungstabelle entnehmen. Das Bundesministerium für Justiz und Verbraucherschutz hat hierzu eine .pdf-Datei erstellt, die Sie auf der Internetpräsenz finden können.
  • Zuletzt dürfen keine Versagungsgründe (§ 290 InsO) vorliegen, die vom Gläubiger geltend gemacht werden.

Durch die Kombination der beiden Anträge starten mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens auch 2 parallele Zeiträume: 

  1. Das Insolvenzverfahren, in dem der Treuhänder/Insolvenzverwalter die Befugnisse über das Vermögen des Schuldners erlangt (§ 35 InsO). Während dieses Verfahrens gelten die Regeln der Insolvenzordnung für die Verwertung des Unternehmens bzw. des Privatvermögens. Der Insolvenzverwalter sucht nach etwaigen vermögenswerten Positionen. Das kann eine Immobilie sein, ein Sparkonto, eine Lebensversicherung etc. Diese Verwertung erfolgt unabhängig von der Abtretung der pfändbaren Beträge des Einkommens. Sobald diese Verwertung abgeschlossen ist, wird das Insolvenzverfahren durch das Gericht aufgehoben. 
  2. die Laufzeit der Abtretung (36 Monate / 3 Jahre). Die pfändbaren Bestandteile des Einkommens sind weiterhin von Ihnen abgetreten, unabhängig, ob das Insolvenzverfahren beendet ist oder nicht. Wichtig: Selbst wenn das Insolvenzverfahren nach 36 Monaten noch nicht abgeschlossen sein sollte, muss Ihnen die Restschuldbefreiung bei Vorliegen der oben genannten Voraussetzungen erteilt werden.


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Petra Nordhoff

Fachanwältin für Insolvenzrecht

Hansastraße 9

20149 Hamburg

Foto(s): Petra Nordhoff

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