Restschuldbefreiung verkürzt auf 3 Jahre

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Endlich wurde die lange diskutierte Verkürzung des Insolvenzverfahrens bzw. des Entschuldungszeitraums am 17.12.2020 vom Bundestag beschlossen. 

Mit Wirkung für die schon ab dem 01.10.2020 beim Insolvenzgericht eingegangenen Insolvenzanträge wird die Dauer des Insolvenzverfahrens über das Vermögen einer natürlichen Person (also Privatpersonen oder - ehemals - Selbständige)  - auf nur noch 3 Jahre verkürzt, ohne dass weitere Voraussetzungen erfüllt sein müssen.

Bisher betrug die Laufzeit eines entsprechenden Insolvenzverfahrens 6 Jahre.  Eine Verkürzung  der Restschuldbefreiung auf 5 Jahre war nur möglich, wenn die Verfahrenskosten gedeckt waren. Eine Verkürzung auf nur 3 Jahre war nur möglich, wenn über die gedeckten Verfahrenskosten hinaus eine Befriedigung der Gläubiger in Höhe von 35 % innerhalb der drei Jahre realisierbar war. Diese Verkürzungsmöglichkeiten waren jedoch für viele Schuldner nicht erreichbar, zudem war hierzu jeweils ein gesonderter Antrag des Schuldners beim Insolvenzgericht erforderlich. Diese Regelung gilt  noch für alle schon laufenden Insolvenzverfahren, bei denen die  Insolvenzanträge bis zum 16.12.2019 bei Gericht gestellt wurden.

Die aktuelle Gesetzesänderung sieht jedoch auch zusätzliche Übergangsregelungen vor, für die vom 17. 12.2019 bis zum 30.09.2020 bei Gericht eingegangenen Insolvenzanträge. Hier ist eine gestaffelte Verkürzung  vorgesehen von 5 Jahren und 7 Monaten bis hin zu 4 Jahren und 10 Monate für ab dem 17.09. bis 30.09.2020 gestellte Insolvenzanträge.

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