Verkürzung der Restschuldbefreiung auf drei und fünf Jahre - auch in Altverfahren

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Durch die Gesetzesänderung vom 30.12.2020 wurde für ab dem 01.10.2020 bei Gericht eingegangene Insolvenzanträge (für natürliche Personen) die Verfahrensdauer von ursprünglich sechs auf nur noch drei Jahre verkürzt.

Weiter hat sich durch diese Gesetzesänderung aber auch die Laufzeit der in dem Zeitraum vor dem 30.09.2020 bei Gericht eingegangenen Insolvenzanträge auf fünf Jahre und sieben Monate bis auf maximal vier Jahren und zehn Monate verkürzt (sog. Übergangsregelung).

Aber auch für diese und auch bis zum 16.12.2019 beantrage Verfahren, sogenannten Altverfahren, kann die Laufzeit noch verkürzt werden. Hierzu bedarf es immer noch eines gesonderten Antrags von Ihnen auf Verkürzung der Restschuldbefreiung gem. § 300 InsO.

Danach entscheidet das Insolvenzgericht vorzeitig über Ihren gesonderten Antrag, wenn die Kosten des Verfahrens berichtigt sind (also schon bezahlt sind oder noch aus der Masse oder von Ihnen selbst bezahlt werden können) und wenn

  • drei Jahre der Abtretungsfrist (gerechnet ab Insolvenzeröffnung) verstrichen sind und dem Insolvenzverwalter oder Treuhänder innerhalb dieses Zeitraums ein Betrag zugeflossen ist, der eine Befriedigung der Forderungen der Insolvenzgläubiger in Höhe von mindestens 35 % ermöglicht, oder
  • fünf Jahre der Abtretungsfrist verstrichen sind.

Dies bedeutet für Sie:

Damit Sie prüfen können, ob Sie eine Verkürzung auf 3 oder 5 Jahre in Frage kommt, sollten Sie bei Ihrem Insolvenzverwalter/Treuhänder folgende Informationen/Unterlagen anfordern:

  • Schlussbericht und ggf. letzten Jahresbericht an das Gericht
  • Aktuelles Verteilungsverzeichnis (hieraus ist ersichtlich, welche und in welcher Höhe Gläubigerforderungen zur Insolvenztabelle festgestellt wurden und in welcher Höhe ggf. schon Quotenzahlungen geleistet wurden),
  • Höhe der aktuellen Verfahrenskosten und in welcher Höhe diese noch offen sind,
  • den aktuellen Bestand des vom Insolvenzverwalter/Treuhänder für Ihr Verfahren geführten Sonderkontos nebst Einnahmen-/Ausgaben-Aufstellung seit Eröffnung des Verfahrens;

Bitte beachten Sie:

Der Insolvenzverwalter/Treuhänder oder auch das Gericht sind zwar verpflichtet, Ihnen die erforderlichen Informationen zu geben, eine Beratungspflicht besteht jedoch weder für das Gericht, noch Ihren Insolvenzverwalter/Treuhänder!

Je nach Fortschritt Ihres Verfahrens (z.B. Sie befinden sich noch im eröffneten Verfahren, die Wohlverhaltensphase hat also noch nicht begonnen) und je nach Übersichtlichkeit der zur Verfügung gestellten Unterlagen kann die Prüfung der Voraussetzungen schwierig und umfangreich sein. Insbesondere erweist sich die Berechnung der voraussichtlichen Verfahrenskosten oder die Berechnung des ggf. noch von Ihnen an die Masse zu leistenden Differenzbetrags zur Deckung der Verfahrenskosten oder zur Erreichung der Mindestquote von 35% als schwierig.

Ich freue mich auf Ihre Kontaktaufnahme. Nutzen die Möglichkeit für eine kurzfristige telefonische Ersteinschätzung Ihrer Situation, in der ich Ihnen gerne die weitere Vorgehensweise mit einer konkreten Kosteneinschätzung erläutere.


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