Rettung bei MPU durch formale Rechtswidrigkeit der MPU – was tun?

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Die Aufforderung, eine MPU beizubringen, muss auch formell ordnungsgemäß sein. Die Rechtsprechung hat hierfür strenge Anforderungen entwickelt.

Die MPU-Aufforderung muss eine konkrete Fragestellung enthalten. Diese muss bestimmt und angemessen sein. Besteht die Fragestellung in einer Gutachtensanordnung aus mehreren sich überschneidenden Teilen, führt die teilweise Fehlerhaftigkeit meist zur Fehlerhaftigkeit der Fragestellung insgesamt. Anders liegt der Fall, wenn eine Gutachtensordnung mehrere thematisch klar abgegrenzte Fragestellungen enthält. Die Beeinträchtigung, die die Fahreignungszweifel begründet, also der Alkoholmissbrauch, ist zu benennen – wenn auch nur durch Angabe eines Oberbegriffs, wie er in der Anlage 4 zur FeV aufgeführt ist. Die in der Anforderung eines Gutachtens gegenüber der Fahrerlaubnisinhaber mitgeteilte Fragestellung, ob „eine Erkrankung oder ein Mangel nach Anlage 4 oder 5 der FeV“ vorliegt, ohne dass der Mangel näher bezeichnet wird, ist zu unbestimmt und genügt nicht den Anforderungen des § 11 Abs. 6 FeV. Anders liegt es, wenn die Behörde den Sachverhalt, aus dem sich Eignungsbedenken ergeben, so genau schildert, dass sich hieraus die abzuklärende Problematik zweifelsfrei ergibt.

Sinn und Zweck für diese strengen Anforderungen der Rechtsprechung ist, dass der Adressat der Beibringungsaufforderung sich darüber im Klaren werden kann, ob das behördliche Verlangen mit den normativen Vorgaben in Einklang steht, und ob er dieser Forderung – auch unabhängig von ihrer Rechtmäßigkeit – nachkommen will. Die Formulierung der Fragestellung erst in dem Übersendungsschreiben an den Gutachter reicht daher nicht aus. Die Fragstellung ist nach § 11 Abs. 6 S. 1 FeV in der Aufklärungsanordnung festzulegen und wird gem. § 11 Abs. 6 S. 4 FeV dem Gutachter lediglich mitgeteilt. Inhaltliche Änderungen im Verhältnis zur Formulierung der Fragestellungen gegenüber dem Betroffenen sind nicht mehr zulässig. Unschädlich sind aber solche Abweichungen zwischen den nach § 11 Abs. 6 S. 1 und nach S. 4 FeV ergangenen Verlautbarungen der Behörde, die sich im rein sprachlichen Bereich bewegen, ohne dass die unterschiedliche Ausdrucksweise auch nur die Möglichkeit einer dem Betroffenen nachteiligen, mit den getroffenen Festlegungen nicht übereinstimmenden Auslegung denkbar erscheinen lässt. Folgenlos bleiben auch solche inhaltlichen Divergenzen, die den Betroffenen schlechthin nicht beeinträchtigen können. In allen anderen Fällen muss er berechtigt sein, einer Gutachtenanforderung nicht nachzukommen bzw. ein erstelltes Fahreignungsgutachten nicht mehr vorzulegen.

Mitteilung der Fragestellungen an den Betroffenen

Die konkrete Fragstellung muss dem Betroffenen auch mitgeteilt werden, wie sich aus dem Sinn und Zweck des § 11 Abs. 6 S. 2 FeV ergibt.

Mitteilung der für die Gutachtenserstellung in Betracht kommenden Stellen

Die für die Untersuchung in Betracht kommenden Stellen sind dem Betroffenen ebenfalls mitzuteilen (§ 11 Abs. 6 S. 2 FeV)

Angemessene Fristsetzung

Dem Betroffenen ist nach § 11 Abs. 6 S. 2 zweiter Halbsatz FeV eine hinreichende bestimmte bzw. bestimmbare Frist zu setzen, innerhalb derer der Betroffene das angeforderte Gutachten vorzulegen hat. Die Angabe „unverzüglich“ reicht daher nicht aus. Die Frist zur Übersendung einer Einverständniserklärung hinsichtlich der Begutachtung kann nicht die Frist des 11 Abs. 6 s. 2 FeV ersetzen.

Tipp:

Die Anforderung eines Fahreignungsgutachtens, die dem Adressaten etwas abverlangt, was er in der ihm gesetzten Frist auf keinen Fall erfüllen kann, ist rechtswidrig. Speziell bei einem Gutachten zur Alkoholproblematik ist es aber nicht Aufgabe der Fahrerlaubnisbehörde, mit der Frist zur Beibringung eines Gutachtens sicherzustellen, dass der Betroffene einen etwaigen Abstinenznachweis erbringen kann. Daher achten Sie auf die einzuhaltenden Fristen und scheuen Sie sich nicht, anwaltliche Hilfe in Anspruch zu nehmen. Dieser achtet auf die einzuhaltenden Fristen und hat alles für Sie im Überblick.

Mitteilung der Einsichtnahmemöglichkeit in die zu übersendenden Unterlagen

Die Behörde muss dem Betroffenen auch mitteilen, wo und wann er die zu übersendenden Unterlagen einsehen kann (§ 11 Abs. 6 S. 2 zweiter HS FeV). Ob allein die fehlende Mitteilung über die Einsichtsmöglichkeit zur Rechtswidrigkeit der Beibringungsaufforderung zu der Folge führt, dass der Betroffene berechtigt ist, die Beibringung des Gutachtens zu verweigern, war in der Rechtsprechung umstritten. Das BVerwG hat jetzt klargestellt, dass es sich nicht um eine bloße Ordnungsvorschrift handelt, deren Verletzung ohne Rechtsfolgen bleibt. Diese Meinung hat viel für sich, da es abstrakt gesehen nie auszuschließen ist, dass der Betroffene durch Einsichtnahme in die zu übersendenden Unterlagen Anhaltspunkte für die Rechtswidrigkeit der Beibringungsaufforderung gewinnen kann oder Unterlagen entdeckt, die dem Gutachter nicht übersendet werden dürfen, auf die dann im späteren Gutachten nicht ausdrücklich Bezug genommen wird, deren Inhalt aber grundsätzlich geeignet ist, die Entscheidung des Gutachters zu beeinflussen.

Übersendung der Unterlagen an die Begutachtungsstelle

Die Fahrerlaubnisbehörde teilt der untersuchenden Stelle mit, welche Fragen im Hinblick auf die Eignung des Betroffenen zum Führen eines Kfz zu klären sind, und übersendet ihr die vollständigen Unterlagen, soweit sie unter Beachtung der gesetzlichen Verwertungsverbote verwendet werden dürfen. Diese Mitteilung muss dem Betroffenen nicht zur Kenntnis gegeben werden. Dabei handelt es sich nicht um einen Verwaltungsakt nach § 35 VwVfG, sondern um eine Vorbereitungshandlung für den späteren Erlass eines Verwaltungsakts. Eine Bekanntgabe nach § 43 VwVfG scheidet damit von vornherein aus. Die Fahrerlaubnisbehörde ist auch nicht gehalten, dem Betroffenen einen Abdruck der Mitteilung zu übersenden. Denn Voraussetzung hierfür ist eine Unterrichtung der Behörde durch den Betroffenen, welche Stelle er mit der Untersuchung beauftragt hat bzw. beauftragen will (§ 11 Abs. 6 S. 3 FeV). Nach der eindeutigen Regelung der FeV erfolgt die Beauftragung des Gutachters durch den Betroffenen selbst.

Schriftliche Begründung der Eignungszweifel

Die Eignungszweifel müssen schriftlich begründet werden. Wenn die Fahrerlaubnisbehörde zur Begründung der Anforderung eines Fahreignungsgutachtens eine Rechtsgrundlage nennt, muss diese die richtige sein. Wird eine falsche Rechtsgrundlage angegeben, kann die streitgegenständliche Gutachtensaufforderung im Laufe des Verfahrens nicht von der Behörde oder dem Gericht auf eine andere, eigentlich zutreffende Rechtsgrundlage gestützt werden. Im Fall der Nichtbeibringung des geforderten Gutachtens kann dann nicht auf die Fahrungeeignetheit des Betroffenen geschlossen werden. In seltenen Ausnahmefällen kann die Begründung entbehrlich sein.

Aber wie vermeide ich eine MPU bzw. kann ich meinen Führerschein retten oder wieder zurückhaben?

Das ist eine Einzelfallbetrachtung. Hierzu muss Ihre Akte eingesehen werden, um einen Überblick zu bekommen und den goldenen Weg für Sie zu ebnen.

Als Rechtsanwalt Mustafa Ertunc aus Bremen stehe ich Ihnen als Fachanwalt für Strafrecht mit meiner großen praktischen Erfahrung und dem nachgewiesenen theoretischen Wissen sehr gern zur Verfügung, um in Ihrem Fall zu prüfen, ob eine Vermeidbarkeit eines MPU vorliegend angenommen werden kann und, wenn ja oder nein, die Grundsatzfrage „wie bekommen ich den Führerschein wieder zurück?“.


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

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