Risiko für Abmahnung: Benutzung des Begriffes „Detox“ im Webshop

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Produkte, die mit verlockenden Worten beworben werden, kennt eigentlich so gut wie jeder.
Ein Shake, der verspricht, die Abwehrkräfte zu stärken. Eiweißpulver, das gesund und schlank macht. Ein Tee, der entschlacken soll. Angebliche inhaltsleere Werbesprüche, die nur ein positives Lebensgefühl vermitteln sollen. Vor allem Lebensmittel werden mit solchen nährwert- und gesundheitsbezogenen Angaben versehen, um sie attraktiver zu machen.

Viele Begriffe werden dabei aber völlig fahrlässig und nur für möglichst hohe Verkaufszahlen verwendet. Konkret geht es bei diesem Beitrag um die Benutzung des Begriffes „Detox“. Das ist englisch und bedeutet übersetzt „Entgiften“. In einer Detox Kur oder Therapie sollen Schadstoffe, die den Körper belasten, im Zuge der Entgiftung aus dem Körper geleitet werden. Das ist zumindest die Theorie, die jedoch in Realität unter wissenschaftlicher Begutachtung keineswegs belegt wurde. Aus medizinischer Sicht ist ein Nachhelfen bei der Entgiftung überhaupt nicht notwendig, da der Körper dies schon von selbst vornimmt.


Das Wort hingegen erweckt also bei einem durchschnittlichen (möglichen) Verbraucher den Eindruck, dass durch das Produkt eine entgiftende Wirkung vorgenommen werden könne und man somit einen direkten Einfluss auf das körperliche Wohlbefinden ausübt.


Dieses Gesundheitsversprechen nutzen vor allem Händler von Tees, Säften und Nahrungsergänzungsmitteln, um ihre Produkte auffallend gesund erscheinen zu lassen.

Bereits wiederholt mussten Gerichte darüber entscheiden, ob dies zulässig ist. Hierbei kamen die Gerichte teilweise zu verschiedenen Ergebnissen. Letztendlich sorgte aber der BGH am 06.12.2017 (Az. I ZR 167/16) für Klarheit.


Die Verwendung des Begriffes „Detox“ stellt eine spezielle gesundheitsbezogene Angabe i.S.v. Art. 10 Abs. 1, Art. 2 Abs. 2 Nr. 5 HCVO dar.

Das Problem: Gesundheitsbezogene Angaben dürfen aber nach der Health Claims Verordnung (HCVO) nur dann verwendet werden, wenn die beworbene Wirkung auch anhand allgemein anerkannter wissenschaftlicher Erkenntnisse nachgewiesen wurde. Dies ist, wie oben festgestellt, bei Detox nicht der Fall.


Damit ist die Anpreisung und die Benutzung des Begriffes Detox absolut irreführend und täuschend. Eine Werbung mit dem Verwenden dieses Begriffes ist daher unzulässig.

Die Folge eines nicht rechtmäßig benutzen Begriffs zu Werbezwecken ist regelmäßig die Abmahnung oder Beanstandung. Es drohen also Unterlassungsansprüche und mitunter höhe Abmahnkosten, wenn Produkte mit dieser Bezeichnung angepriesen werden.


Wir beraten bundesweit zum E-Commerce. Schreiben Sie uns gerne eine E-Mail mit Ihrer Frage. Sollten Sie bereits eine Abmahnung bekommen haben, hängen Sie diese bitte an Ihre E-Mail an.


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