Rückabwicklung von Beteiligungen an geschlossenen Fonds (Immobilienfonds, Schiffsfonds, Medienfonds)

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Oft werden wir von Mandanten gefragt, ob eine Rückabwicklung von Fondsanteilen möglich ist, wenn die Gesellschaft sich nicht wie gewünscht entwickelt.

Beispielhaft genannt sei etwa der geschlossene Immobilienfonds Rheinisch-Westfälische Immobilien-Anlagegesellschaft Fonds 25 Dr. Steiger GmbH & Co. KG (RWI Fonds 25).

1.

Für die Möglichkeiten der Rückabwicklung der Fondsbeteiligung kommt es darauf an, wie die Beteiligung rechtlich ausgestaltet ist.

Ist kein Kündigungsrecht im Gesellschaftsvertrag festgeschrieben und die Gesellschaft auf unbestimmte Zeit eingegangen, kann durch einen direkten Kommanditisten gesetzlich mit sechsmonatiger Frist zum Schluss des Geschäftsjahres gekündigt werden (§§ 161 Abs. 2, 132 HGB). Ein außerordentliches Kündigungsrecht gibt es übrigens nicht; stattdessen muss bei Vorliegen eines wichtigen Grundes Auflösungsklage erhoben werden (§§ 161 Abs. 2, 133 HGB).

Meist wird jedoch der Anleger nicht direkt Kommanditist, sondern seine Beteiligung erfolgt über einen sogenannten Treuhandkommanditisten („Publikumspersonengesellschaften“).

Zudem werden häufig feste Laufzeiten vereinbart, sodass vor Ablauf von 10 oder 20 Jahren eine Kündigung per se nicht möglich ist.

2.

Vielfach enthalten auch die Allgemeinen Bedingungen bzw. die Satzung der Gesellschaften eine Klausel, die die Möglichkeit eröffnet, erworbene Anteile an die Fonds-Gesellschaft zurückzugeben und Zahlung des Anteilswertes zu verlangen. Hier gilt: die Bedingungen der Fonds unterscheiden sich, wir überprüfen für Sie, ob ein Ausstieg rechtlich möglich ist.

3.

Die Fonds-Gesellschaften verweigern jedoch meist die Rückgabe der Anteile und verweisen auf die nicht vorhandene Liquidität und darauf, dass aufgrund ihrer Verkaufsbemühungen des Fonds-Gegenstands eine Rücknahme der Anteile und Auszahlung des Anteilswertes derzeit nicht möglich sei. Mit regelmäßigen Schreiben wird versucht, die Anleger jahrelang hinzuhalten, um sich unter Umständen dann auf eine Verjährung zu berufen.

4.

Wir beraten Sie gerne, wie in diesem Falle weiter vorzugehen ist und prüfen für Sie, ob Ihre Forderung gegebenenfalls bereits verjährt ist.



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