Rückabwicklung von Lebensversicherungen bei falscher Widerrufsbelehrung weiter möglich

  • 2 Minuten Lesezeit

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat am 16.07.2014 ein Urteil (AZ:  IV ZR 73/13) verkündet, welches Lebensversicherungen aus der Zeit von 1994 bis 2007 betrifft. Vielfach wurde dieses Urteil falsch interpretiert und es entstand der Eindruck, ein Widerruf dieser Versicherungen sei grundsätzlich nicht möglich. Das ist falsch.

Der BGH hat in seiner Entscheidung vom 16.07.2014 lediglich festgestellt, dass Lebensversicherungsverträge, die nach § 5a VVG (in der bis 2007 gültigen Fassung), also nach dem sog. Policenmodell abgeschlossen worden sind, wirksam sind. Dies gilt aber nur dann, wenn die Verbraucher zusammen mit der Police sämtliche vertragsrelevanten Unterlagen, Bedingungen und insbesondere eine richtige Widerrufsbelehrung erhalten haben.

Im Entschiedenen Fall hatte der Kläger argumentiert, die Regelung des Policenmodells in § 5a VVG verstoße gegen Europarecht. Deshalb seien alle Verträge unwirksam, selbst wenn die Verbraucher alle Unterlagen in korrekter Form erhalten und anschließend den Vertrag viele Jahre durchgeführt hätten. 

Der BGH stellte fest, dass das Policenmodell nicht gegen Europarecht verstößt. Im Übrigen wäre es treuwidrig, wenn sich der Kunde auf die Unwirksamkeit berufe, nachdem er sogar bereits die Versicherung gekündigt und den Rückkaufswert ausbezahlt bekommen habe. Vor allem könnte sich dann, wenn eine generelle Unwirksamkeit aller Verträge angenommen würde, auch die Versicherungswirtschaft darauf berufen und im Nachhinein für sie unrentable Verträge rückabwickeln. Damit wäre die Altersversorge von Millionen Menschen betroffen - insbesondere die Verträge, die selbst heute noch eine Rendite abwerfen. 

Diese Klarstellung, dass die nach dem Policenmodell abgeschlossenen Versicherungen grundsätzlich wirksam sind, wenn alle Bedingungen und die Widerrufsbelehrung fehlerfrei dem Kunden zur Verfügung gestellt worden sind, war für die Versicherungswirtschaft insgesamt sicher hilfreich. Für die Verbraucher ändert sich damit allerdings wenig.

Die Möglichkeit, den Versicherungsvertrag im Fall einer falschen oder fehlenden Widerrufsbelehrung zur widerrufen, bleibt weiterhin unverändert bestehen. Damit werden auch künftig - wie im Urteil des BGH vom 7.5.2014 bestätigt - die bezahlten Beiträge sowie eine Verzinsung an den Versicherungsnehmer zurückerstattet, der gesamte Vertrag rückabgewickelt. 

Lesen Sie dazu unsere hier veröffentlichten Rechtstipps oder besuchen Sie unsere Informationsseite lebensversicherung-rückabwicklung.de, auf der wir auch eine Checkliste sowie die kostenlose Vorprüfung Ihres Versicherungsvertrages anbieten.


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von anwaltsbüro47 - Rupp Zipp Meyer Wank - Rechtsanwälte

Beiträge zum Thema

Ihre Spezialisten