Rückforderung von Unterbringungspauschalen durch LaGeSo – LAF fordert geleistete Zahlungen zurück

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Das Landesamt für Flüchtlingsangelegenheiten (LAF) bzw. dessen Vorgänger – das Landesamt für Gesundheit und Soziales (LaGeSo) – geht verstärkt dazu über, die an die Betreiber von Notunterkünften vergüteten Beherbergungspauschalen ganz oder teilweise zurück zu fordern.

Wurden aufgrund der Kostenübernahmeerklärungen des LaGeSo anfangs noch bis € 50.- pro beherbergter Person und Nacht vergütet, konnten ab dem 01.03.2016 nur noch bis zu € 30.- abgerechnet werden; mittlerweile kommt es zu massiven Rückforderungen, mit denen in der Regel auch bereits in Rechnung gestellten, aber durch das LAF noch nicht bezahlten Beherbergungsleistungen entgegengetreten wird.

Die Rückforderungsbegehren des LAF bzw. LaGeSo verweisen dabei in erster Linie auf das Fehlen einer für die Unterbringung von Flüchtlingen in einer Notunterkunft notwendigen gewerblichen Nutzugsgenehmigung, über die der jeweilige Betreiber nicht verfügen würde oder aber auch über die fehlende Ausnahmegenehmigung nach dem Gesetz über die Wohnraumzweckentfremdung.

In der Conclusio des LAF bzw. LaGeSo führe dies grundsätzlich zur Rückforderbarkeit der geleisteten Zahlungen in voller Höhe, da die Voraussetzungen der Kostenübernahmeerklärung für die Unterbringung von Asylsuchenden von Beginn der Unterbringung an dann wegen Verstoßes gegen einschlägige ordnungsrechtliche Vorschriften des Bundes- und Landesrechts nicht vorgelegen hätten.

Da es sich bei den aufgrund der Kostenübernahmeerklärungen des Landesamtes für Flüchtlingsangelegenheiten geleisteten Zahlungen generell um Zahlungen unter Vorbehalt gehandelt habe, hätte diesbezüglich keine geschützte Rechtsposition, die eine Rückforderung ausschließt, erworben werden können. Dies betrifft nach der Auffassung des Landesamtes für Flüchtlingsangelegenheiten neben den bereits geleisteten Zahlungen auch solche, die zwar von den Beherbergungsbetrieben bereits abgerechnet, aber seitens des Landes Berlins noch nicht bedient worden sind.

Zudem wird darauf hingewiesen, dass das LAF gehalten ist, die zuständigen Ordnungs- und in deren Gefolge die Strafverfolgungsbehörden über etwaige gewerbe- und strafrechtliche Verstöße in Kenntnis zu setzen.

Hiermit droht insbesondere den Betreibern von Notunterkünften, die Pauschalen über die Kostenübernahmeerklärungen des Landes Berlin abgerechnet haben nicht nur wegen der Rückforderung bereits erhaltener Zahlungen, sondern auch wegen des Zahlungsausfalls für bereits erbrachte, aber noch nicht vergütete Leistungen, Ungemach.

Diese Betreiber sehen sich zudem – wegen der Höhe der vereinnahmten Entgelte, insbesondere bei der Zweckentfremdung von Wohnraum für gewerbliche Unterbringungszwecke (Unterbringung von Flüchtlingen in Wohnraum ohne in Besitz einer Ausnahmegenehmigung zu sein) – mit dem Vorwurf des Mietwuchers nach § 293 StGB, der Mietpreisüberhöhung nach § 5 WiStG und den nicht minder mit empfindlichen Ordnungsgeldern belegten Verstößen gegen das Wohnraumzweckentfremdungsgesetz sowie den gewerbe- und baurechtlichen Schutzvorschriften konfrontiert.

Alle vorgenannten Positionen addieren sich in Abhängigkeit von der Zahl der untergebrachten Asylsuchenden, der Unterbringungsdauer und der Höhe der abgerechneten und erhaltenen Zahlungen schnell zu Schadensvolumina von mehreren Hunderttausend Euro, die für einige Betreiber, gerade wenn diese nicht in einer haftungsbeschränkten Gesellschaftsform – etwa in Form einer GmbH oder Unternehmergesellschaft (UG) – tätig geworden sind, eine existenzielle Bedrohung auch für deren Privatvermögen darstellen können.

Zur Vermeidung solcher Szenarien sollte möglichst frühzeitig unter Hinzuziehung eines hierauf spezialisierten Rechtsanwaltes die vorhandene Dokumentation der „Rechtsbeziehung“ zwischen Betreiber und LAF gesichtet und bewertet werden, um dann möglichst unter Vermeidung des wegen der hohen Streitwerte kostspieligen Gangs durch die Instanzen zu einer einvernehmlichen und abschließenden Vereinbarung mit dem LAG zu kommen.

In Abhängigkeit von der Dokumentation der Qualität einer möglichen 'Rechtsbeziehung' mit dem LAF, wird die Frage zu entscheiden sein, ob tatsächlich Rückforderungsansprüche des Landes Berlin bestehen oder aber dem Betreiber Ansprüche auf Vergütung aller abgerechneten Leistungen in voller Höhe zustehen.

Um Ihre Rechte zu wahren, sollten Sie es ohne vorherige rechtsanwaltliche Beratung auf jeden Fall vermeiden, Erklärungen gegenüber dem LAF als Reaktion auf dessen Rückforderungsschreiben abzugeben oder auf dessen Anforderung Unterlagen aus Ihrem Geschäftsbetrieb ungeprüft zu überlassen. Dies kann zu irreversiblem Verlust Ihrer Rechtsposition führen.

Sprechen Sie uns an. Gerne stehen wir Ihnen zu einem grundlegenden Gespräch in Ihrer Angelegenheit zur Verfügung.



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