Rückgabe der Mietsache – Schlüsselübergabe per Briefkasteneinwurf

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Grundsätzlich ist der Mieter verpflichtet, die Mietsache bei Beendigung des Mietverhältnisses an den Vermieter zurückzugeben. Dies geschieht regelmäßig durch Übergabe der Wohnungsschlüssel

Für die Rückgabe dieser ist es ausreichend, wenn sie an eine vom Vermieter bevollmächtigte Person herausgegeben werden. Eine Übergabe an den Vermieter persönlich ist nicht zwingend erforderlich.

Nicht selten erfolgt eine Übergabe der Wohnungsschlüssel vor Ablauf der Mietzeit durch Einwurf in den Briefkasten des Vermieters. Doch hier ist äußerste Vorsicht geboten! 

Durch den dem Vermieter nicht angekündigten Einwurf der Wohnungsschlüssel in seinen Briefkasten erlangt der Vermieter zwar wieder den Besitz an dem Mietobjekt, dieses gilt jedoch erst dann als zurückgegeben, wenn der Vermieter vom Einwurf der Wohnungsschlüssel in seinen Briefkasten tatsächlich Kenntnis erlangt. 

Ein bloßes Kennenmüssen des Vermieters ist nicht ausreichend; ebenso nicht die Tatsache, dass mit der kommentarlosen Übersendung der Wohnungsschlüssel durch die Mieter eine konkludente Besitzaufgabe an dem Mietobjekt eingetreten ist.

Praxistipp: Als Mieter sollten Sie unbedingt davon Abstand halten, dem Vermieter unangekündigt die Wohnungsschlüssel zu übersenden. Vergewissern Sie sich stets, dass er von der Rückgabe der Wohnungsschlüssel tatsächlich Kenntnis erlangt.

Haben Sie Fragen rund um das Thema der Beendigung Ihres Mietverhältnisses, kontaktieren Sie mich und lassen sich hinsichtlich Ihrer Rechte und Pflichten ausführlich beraten.

Wiebke Krause

Rechtsanwältin

Fachanwältin im Familienrecht


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

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