Rückgabe Ihres Leasingfahrzeugs

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Der von Ihnen abgeschlossene Leasingvertrag mit Kilometerabrechnung nähert sich seinem Ende. Die Zusammenarbeit mit dem Leasinggeber hat gut funktioniert. Damit nach dem Ende des Vertrages dieses gute Gefühl bestehen bleibt, gilt es, vor der Rückgabe ein paar Dinge zu beachten und entsprechende Vorbereitungen zu treffen. Dabei sollen die folgenden Hinwiese helfen.

Wenn das Fahrzeug vom Leasingnehmer beschädigt zurückgegeben wird, muss der Leasingnehmer für diese Schäden aufkommen. Daran gibt es keinen Zweifel. Ebenso zweifelsfrei kann ein Fahrzeug nach Ablauf von 24, 36 oder gar 48 Monaten natürlich nicht mehr neuwertig sein. Das Fahrzeug weist nach dieser Zeit Gebrauchsspuren und Verschleiß auf. Hierfür ist der Leasingnehmer bereits während der Laufzeit des Leasingvertrages durch Zahlung der Leasingraten aufgekommen.

Die (auch rechtlichen) Probleme entstehen in der Unterscheidung zwischen Schäden einerseits und Gebrauchsspuren bzw. Verschleiß andererseits. Die häufigsten Auseinandersetzungen betreffen den Zustand der Lackierung, der Karosserie und der Verglasung. Darüber hinaus ergeben sich auch Schadenspositionen durch bei Rückgabe fehlende Teile.

Um sich ein Bild darüber zu verschaffen, wo die Trennlinie zwischen Schäden und Gebrauchsspuren verläuft, muss sich der Leasingnehmer nicht mehr durch die schier unüberschaubare Anzahl und Vielfalt von Gerichtsurteilen kämpfen. Heute gibt es anerkannte Standards, an denen man sich orientieren kann: so z. B. „Dekra Fair Return“ (http://www.dekra.de/fileadmin/Downloads/dekra-schadenkatalog.pdf) oder die sog. „Faire Fahrzeugbewertung“, die viele Leasinggeber auf ihren Webseiten als für sich verbindlich veröffentlichen.

Nach diesen Standards sollten Sie sich zunächst selbst ein möglichst objektives Bild von „Ihrem“ Leasingfahrzeug machen. Sollten Sie dabei selbst Schäden am Fahrzeug feststellen, ist es angebracht zu überlegen, ob Sie nicht vorab einen Kostenvoranschlag zur Beseitigung dieser Schäden einholen. Dabei ist zu beachten, dass Sie gegenüber dem Leasinggeber  nicht verpflichtet sind, die Summe der Kosten für die einzelne(n) Reparatur(en) zu bezahlen, sondern lediglich den Minderwert, der insgesamt durch Schäden oder Mängel am Fahrzeug entstanden ist.

Vor der Rückgabe stellen Sie sicher, dass sämtliche übergebenen Teile vollständig vorhanden sind und zur Rückgabe mitgenommen werden. Insbesondere werden häufig vergessen: Schlüssel, Radsätze und  Serviceunterlagen. Beachten Sie, dass Sie das Leasingfahrzeug grds. (nur) mit den Reifen/Felgen zurückgeben müssen, mit denen Sie es erhalten haben.

Am Tag der Rückgabe geben Sie das Fahrzeug in betriebs- und verkehrssicherem Zustand (am Besten im Beisein eines Zeugen) persönlich zurück und lassen Sie alle beanstandeten Schäden möglichst genau bezeichnet im Rücknahmeprotokoll aufnehmen (entsprechend der oben aufgeführten Standards: z. B. Ausmaß, Tiefe, Größe von Kratzern, Beulen, Stein- oder Lackschäden). 

Dabei ist zu beachten, dass der Leasinggeber die Beweislast dafür trägt, dass bei Rückgabe des Leasingfahrzeugs Schäden und nicht nur Abnutzung festzustellen sind. Deswegen unterzeichnen Sie nur ein vollständig ausgefülltes Rückgabeprotokoll und vermerken dort auch, wenn Sie mit bestimmten dort getroffenen Feststellungen nicht einverstanden sind. Im Zweifel machen Sie zusätzlich eigene Fotos.

Abschließend klären Sie, wer das Leasingfahrzeug abmeldet und wie viel Zeit es braucht, bis das Fahrzeug abgemeldet ist, wenn Sie es nicht selber machen.

Sollten trotz allem bei und/oder nach Rückgabe Ihres Leasingfahrzeuges Probleme mit der Abrechnung der Leasinggesellschaft auftreten, können Sie sich sehr gerne an mich wenden. Ich habe bereits seit vielen Jahren Erfahrungen mit allen Fragen rund um das (Fahrzeug-)Leasing.

Kontaktieren Sie mich gerne für ein kostenloses Erstgespräch.


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