Batteriemiete Kauf- / Leasing- / Miet-E-Fahrzeug

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Aktuell: BGH-Urteil vom 26. Oktober 2022 – XII ZR 89/21

Zulässigkeit einer Klausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Mietvertrags über eine Autobatterie, die dem Vermieter eine Fernabschaltung der Batterie ermöglicht.  

Die Entscheidung berifft einen Verbrauchervertrag.

Sachverhalt:  

Die Beklagte vermietet Batterien für von ihren Kunden gekaufte oder geleaste Elektrofahrzeuge. Hierfür verwendet sie "Allgemeine Batterie-Mietbedingungen", die ihr als Vermieterin im Fall der außerordentlichen Vertragsbeendigung durch Kündigung nach entsprechender Ankündigung die Sperre der Auflademöglichkeit der Batterie erlauben. 

AGB-Klausel wirksam oder unwirksam?.  

Urteil des Landgerichts: Die Klausel ist unwirksam und daher zu unterlassen. Berufungsgericht bestätigt dieses Urteil: Sperren der Auflademöglichkeit stelle eine verbotene Eigenmacht gemäß § 858 Abs. 1 BGB dar; ein Eingriff in die unmittelbare Sachherrschaft des Besitzers dürfe aber nur aufgrund eines staatlichen Vollstreckungstitels erfolgen.

BGH-Entscheidung

Der Bundesgerichtshof hat die Entscheidung des Berufungsgerichts im Ergebnis bestätigt.

a)   ein Fernzugriff auf die vermietete Batterie stellt (grds.) eine Besitzstörung im Sinne des § 858 BGB dar

b)  Durch die allein in der Macht des Vermieters liegende Sperrmöglichkeit wird die Last, sich die weitere Nutzung (des E-Fahrzeugs) zu sichern, auf den Mieter abgewälzt. Darin liegt jedenfalls dann eine unangemessene Benachteiligung des Mieters als Verbraucher, wenn dieser die Weiterbenutzung seines - gesondert erworbenen, geleasten oder gemieteten - E-Fahrzeugs  nur durch gerichtliche Geltendmachung einer weiteren Gebrauchsüberlassung der Batterie erreichen kann.

c) widerstreitende Interessen:  

  • aa) berechtigtes Interesse des Vermieters, nach wirksamer Beendigung des Mietvertrags die weitere Nutzung des Mietobjekts zu unterbinden 
  • bb) berechtigtes Interesse des Mieters, sich die weitere Vertragserfüllung zu sichern,  jedenfalls dann, wenn die Wirksamkeit der Kündigung zwischen den Vertragsparteien streitig ist

d) rechtliche Einordnung:

Die hier beurteilte Klausel erlaubt einen Zugriff auf die Batterie und mittelbar auch auf das E-Fahrzeug, das für den Mieter infolge der Batteriesperrung nutzlos wird. Der Mieter hat keine zumutbare Möglichkeit, die gesperrte Batterie durch ein anderes Fabrikat zu ersetzen, um das E-Fahrzeug weiter betreiben zu können. Mit dem E-Fahrzeug wird somit neben der Batterie ein wesentlich höherwertiger Vermögensbestandteil für ihn unbrauchbar bzw. ein Nutzungsrecht daran entwertet.

4. Entscheidung:

Wenn unter diesen Umständen bei einem Streit über die Wirksamkeit einer von der Beklagten ausgesprochenen außerordentlichen Kündigung abweichend von der gesetzlichen Risikoverteilung die Klagelast durch allgemeine Geschäftsbedingungen auf den Mieter abgewälzt werden soll, verstößt die entsprechende Klausel gegen § 307 Abs. 1, 2 BGB (und ist daher unwirksam). 

Berücksichtigt hat der BGH dabei insbesondere auch:

  • der mit der Sperrung einhergehende Ausschluss von der Nutzung der Batterie und folglich auch des E-Fahrzeugs geht mit seinen Wirkungen über die Batterie als Mietobjekt wesentlich hinaus
  • das längerfristig angeschaffte bzw. gesondert gemietete oder geleaste E-Fahrzeug wird vom Mieter nicht selten beruflich genutzt und ist regelmäßig auch für die private Lebensgestaltung von wesentlicher Bedeutung 

(Aus der Pressemitteilung des BGH)

Burkhard Rega, Rechtsanwalt

Fachanwalt fürBank- und Kapitalmarktrecht







 



 Eine solche Gestaltung lässt sich auch nicht durch das Interesse der Beklagten an der Sicherung gegen den mit der Abnutzung der Batterie nach Vertragsbeendigung verbundenen Vermögensschaden



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