Rückgabe von Luxusgeschenken nach einer Trennung

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Kein Ausgleich bei entsprechendem Lebensstil

Ein Paar trennte sich und der Mann forderte seine hochpreisigen Geschenke zurück. Für Luxusausgaben bei gehobenem Lebensstil bestehen nach Beendigung einer unehelichen Lebensgemeinschaft keine Ausgleichsansprüche. Diese Ausgaben entsprachen laut dem Oberlandesgericht Frankfurt dem normalen Lebensstil des Paares, zurück gibt es daher nichts - und mit einer Trennung müsse man jederzeit rechnen.

Gegenstände, die während einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft dem Partner geschenkt werden, können nämlich nur bei grobem Undank zurückgefordert werden. Das entschied das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt am Main (Urteil v. 12.10.2022, Az. 17 U 125/21).

Geld und Diamant-Ohrringe zurückgefordert

In dem Fall ging es um folgendes:

Das Paar kannte sich bereits aus Kindertagen, beide waren "finanziell gut situiert", für anderthalb Jahre waren sie ein Paar.

Der Mann überließ der Frau eine American Express Platinum Zweitkarte für einen Zeitraum von 10 Monaten. Sie belastete das Konto mit gut 100.000 Euro. Zudem hatte der Mann unter anderem Reisen und Einkäufe bei Chanel bezahlt und ihr Diamant-Ohrringe geschenkt. Im Rahmen der Trennung kam es zu Sachbeschädigungen durch den Mann, die Frau erstattete Strafanzeige. Es wurde ein Kontaktverbot ausgesprochen. In weiteren begehrte der Mann die Zahlung von 200.000 Euro sowie die Rückgabe der Diamant-Ohrringe. Das Landgericht wies die Ansprüche zurück. Dagegen legte der Mann Berufung ein.

Die Berufung hatte keinen Erfolg. Es bestünden keine Ausgleichsansprüche, bestätigt das OLG. Die Hintergründe für die Überlassung der Kreditkarte seien offengeblieben. Dass ein Darlehen gewährt worden sei, wie der Mann behauptete, konnte der Mann nicht beweisen.

Ein wirksamer Widerruf dieser Schenkungen liege auch nicht vor. Dafür sei nämlich ein "grober Undank" der Beschenkten erforderlich. Ein solcher liege nicht bereits deshalb vor, weil die Frau sich von dem Mann getrennt habe, da bei einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft jederzeit mit einer Trennung gerechnet werden müsse, befand das OLG. Es müsse vielmehr "objektiv eine Verfehlung des Beschenkten von gewisser Schwere", die subjektiv eine erhebliche Undankbarkeit erkennen ließe, vorliegen.

Gehobener Lebensstil zu berücksichtigen

Maßgeblich seien alle relevanten Umstände des Einzelfalls. Dabei sei zu berücksichtigen, dass die behaupteten Geschenke einem luxuriösen, exklusiven, eher konsumorientierten Lebensstil entsprangen, zu dem der Einkauf in hochpreisigen Geschäften ebenso wie der regelmäßige Besuch teurer Restaurants dazugehörte. Das Ausgabeverhalten des Paares habe sich während der Beziehung nicht maßgeblich geändert.

Auch hätten die Ausgaben den klagenden Mann finanziell nicht besonders angestrengt oder gar in eine prekäre Situation geführt.

Auch eine Rückforderung der Geschenke als gemeinschaftsbezogene Aufwendungen, sogenannte "unbenannte Zuwendungen", komme nicht in Betracht. Erfasst seien dabei nur Leistungen, denen eine besondere Bedeutung gerade auch für die Zukunft zukomme. Bei den gut 200.000 Euro und den Diamant-Ohrringen sei es aber nur darum gegangen, "den gewöhnlichen Konsum im Hier und Jetzt abzudecken".

Für unverheiratete Paare gelten die Gesetze für die Ehe nicht

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Sie schaffen damit die Grundlage, vernünftig und möglichst ohne Streit auseinanderzugehen, falls es zur Trennung kommt.

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