Rücktritt vom Hausvertrag, Kündigung und Widerruf

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Ohne Kosten aus dem Hausvertrag aussteigen

Wer einen „Hausvertrag“ (Verbraucherbauvertrag) über die Errichtung eines Fertighauses abgeschlossen hat, ohne über das für die Errichtung des Hauses erforderliche Grundstück oder die notwendige Finanzierung zu verfügen, kann – abhängig von der vertraglichen Ausgestaltung im Einzelfall – den Rücktritt erklären und Zahlungsverpflichtungen auf diese Weise vermeiden. Fehlen Vereinbarungen zu einem Grundstücksvorbehalt oder Finanzierungsvorbehalt oder greifen diese nicht ein, kann aber immer noch ein Widerrufsrecht bestehen, das Verbrauchern ohne hohe Kosten einen Ausstieg aus dem Vertrag ermöglicht.

Widerrufsbelehrung zum Hausvertrag

Seit dem 01.01.2018 steht Verbrauchern nach § 650l Satz 1 BGB bei einem „Verbraucherbauvertrag“ (Hausvertrag) ein Widerrufsrecht gem. § 355 BGB zu. Der Unternehmer ist danach verpflichtet, einen Kunden vor Abgabe der Vertragserklärung über sein Widerrufsrecht zu belehren. Fehlt eine entsprechende Widerrufsbelehrung, ist diese falsch oder irreführend formuliert und klärt deshalb nicht richtig über das Widerrufsrecht auf, so beginnt die Frist von 14 Tagen ab dem Tag des Vertragsabschlusses nicht zu laufen. „Ein Widerruf wäre dann ggf. noch lange nach Ablauf von 14 Tagen ab Vertragsschluss möglich“, erklärt Rechtsanwalt Matthias Keunecke aus Hannover. Einen Anspruch auf Schadensersatz hat ein Bauunternehmen im Falle eines wirksamen Widerrufs nicht. Das gilt auch dann, wenn zuvor schon die Kündigung erklärt worden ist und der Verbraucher eine Aufforderung erhalten hat, einen pauschalierten Schadensersatz zu zahlen, der nach den gängigen vertraglichen Gestaltungen immerhin 10 % des Betrages der vereinbarten Bauleistungen ausmachen kann. Ob eine wirksame Widerrufsbelehrung erteilt wurde, ist dabei in jedem Einzelfall zu überprüfen.

Widerrufsrecht beim Hausvertrag gilt nicht ewig!

Sollte eine Widerrufsbelehrung zum Hausvertrag („Verbraucherbauvertrag“) fehlen oder fehlerhaft erteilt worden sein, so ist regelmäßig trotzdem Eile geboten. Verbraucher können sich also nicht einfach zurücklehnen und abwarten, bis der Unternehmer seinerseits den Vertrag kündigt und Schadensersatz fordert. Solche Kündigungen werden häufig erst nach vielen Monaten ausgesprochen und die Schadenersatzforderungen noch Jahre später gerichtlich geltend gemacht. „Das Widerrufsrecht kann dann bereits verfristet sein, selbst wenn die Widerrufsbelehrung zum Hausvertrag fehlerhaft ist“, warnt Rechtsanwalt Keunecke, weil der Gesetzgeber in § 356e BGB für Verbraucherbauverträge vorgesehen hat, dass die Widerrufsfrist spätestens zwölf Monate und 14 Tage nach Vertragsschluss erlöschen soll.

Beratung und Vertretung bei Problemen mit dem Hausvertrag

Rechtsanwalt Matthias Keunecke aus Hannover, der auch Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht ist, hat bereits bundesweit eine Reihe von Mandanten anwaltlich vertreten, bei denen es im Zusammenhang mit einem abgeschlossenen Hausvertrag zu Problemen gekommen ist. Die Kanzlei Keunecke hat dabei auch das Urteil des LG Hannover vom 24.04.2017 (Az. 14 O 184/16) erstritten. In dem betreffenden Rechtsstreit haben sich Kunden der DFH Haus GmbH (massa haus), die neben einem Hausvertrag auch bereits einen Darlehensvertrag abgeschlossen hatten, erfolgreich gegen eine Schadenersatzforderung gewehrt, nachdem ständige Verzögerungen beim Erwerb des Baugrundstücks und Schwierigkeiten bei der Erlangung einer Baugenehmigung wegen Altlasten im Boden zu einer Kündigung des Hausvertrages Anlass gegeben hatten.

Bei Fragen zum Thema Hausvertrag („Verbraucherbauvertrag“) und den Möglichkeiten einer Anfechtung, eines Rücktritts, Widerrufs oder zum Verhalten im Falle einer Kündigung können Sie Rechtsanwalt Matthias Keunecke jederzeit gerne telefonisch ansprechen.



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