Rücktritt vom Kaufvertrag Gebrauchtfahrzeug wg. falscher Angabe Anzahl der Vorhalter/Vorbesitzer

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Rücktritt bei Mangel

Der Käufer eines Gebrauchtwagens kann vom Kaufvertrag zurücktreten oder andere Gewährleistungsansprüche geltend machen, wenn ein Sachmangel vorliegt.

Fehlerhafte Angabe „1 Vorbesitzer“ ist ein Mangel

Das Oberlandesgericht Naumburg hat sich damit beschäftigt, ob ein Sachmangel vorliegt, der zum Rücktritt berechtigt, wenn von einem Gebrauchtwagenhändler in einem Kaufvertrag fehlerhaft angegeben wird, dass das Fahrzeug einen Halter hat. Im Kaufvertrag wurde angegeben: Anzahl der Vorhalter 1.

Im Verlauf des Verfahrens stellte sich heraus, dass es weitere Vorbesitzer gegeben hatte. Der im Fahrzeugbrief eingetragene Vorbesitzer hatte nämlich das Fahrzeug an ein Autohaus veräußert. Nachdem am Fahrzeug ein Schaden festgestellt worden war, veräußerte das Autohaus das Fahrzeug an eine Werkstatt, die den Schaden reparierte. Die Werkstatt verkaufte dann das Fahrzeug anschließend weiter. Weder das Autohaus noch die Werkstatt wurden im Fahrzeugbrief als Halter oder Vorbesitzer eingetragen. Insgesamt gab es 3 Vorbesitzer.

Das Oberlandesgericht Naumburg urteilte, dass zum Bereich der Eignung zur gewöhnlichen Verwendung bei einem Gebrauchtfahrzeug grundsätzlich auch die Anzahl der Vorbesitzer gehört. Im Gebrauchtwagenhandel ist für die Entscheidung des Käufers erheblich, ob er ein Fahrzeug erwirbt, welches 1 Vorbesitzer oder sage und schreibe 3 Vorbesitzer hatte. Stellt sich heraus, dass anstatt 1 Vorbesitzer insgesamt 3 Vorbesitzer vorhanden sind, liegt ein Mangel gemäß § 434 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 BGB vor, der zum Rücktritt berechtigt.

Anders kann es bei 2 statt 3 Vorbesitzern sein

Das Landgericht Kiel hatte sich ebenso mit der Rückabwicklung eines Kaufvertrags zu befassen, bei dem falsche Angaben zur Anzahl der Vorbesitzer gemacht wurden. Das Fahrzeug, um das es in der Entscheidung ging, war 7,5 Jahre alt und hatte einen Kilometerstand von ca. 40.000 km. Die Anzahl der Vorbesitzer wurde im Kaufvertrag mit 2 angegeben. Tatsächlich waren in der Zulassungsbescheinigung Teil II 3 Vorbesitzer eingetragen.

Das Landgericht Kiel schließt sich zwar der Auffassung des Oberlandesgerichts Naumburg an, dass eine falsche Angabe der Anzahl der Vorbesitzer grundsätzlich einen Sachmangel darstellt. Das Landgericht Kiel sieht in der vorliegenden Entscheidung zum Sachverhalt des Oberlandesgerichts Naumburg einen Unterschied. Im Kaufvertrag seien keine Angaben zur Anzahl der Vorhalter gemacht, sondern nur die Anzahl der Vorhalter im Kfz-Brief genannt worden. Die Anzahl der eingetragenen Vorhalter kann aber von der tatsächlichen Anzahl der Vorhalter abweichen, etwa durch Tageszulassung des Autohauses, Halterwechsel im Familienkreis oder wenn noch die Leasinggesellschaft eingetragen wurde. Als Vorhalter wurden nur 2 Personen bekannt. Es wurde vermutet, dass die BMW Leasing GmbH noch als Vorhalter eingetragen war.

Das Landgericht Kiel kam bei diesem Sachverhalt zu der Auffassung, dass ein Rücktritt vom Vertrag ausgeschlossen ist, weil ein unerheblicher Mangel vorliegt. Gemäß § 323 Abs. 5 S. 2 BGB kann der Gläubiger vom Vertrag nicht zurücktreten, wenn die Pflichtverletzung unerheblich ist. Das Landgericht Kiel urteilte, dass es bei einem 7,5 Jahre alten Pkw keinen erheblichen Mangel darstellt, wenn statt 2 tatsächlich 3 Vorbesitzer in der Zulassungsbescheinigung Teil II eingetragen sind und es faktisch nur 2 gegeben hat.

Fazit

Hat ein Fahrzeug nur einen Vorhalter, so stellt die Angabe regelmäßig eine Eigenschaft dar, die für den Käufer wichtig für den Abschluss des Kaufvertrags ist. Die Frage, ob ein Gebrauchtwagen 2 oder 3 Halter in der Zulassungsbescheinigung stehen hat, sei demgegenüber nicht so von entscheidender Bedeutung.

Sind fehlerhafte Angaben hierzu gemacht worden, sollten Sie genau prüfen, welche Angaben getroffen wurden und ob es sich hierbei um einen wesentlichen für die Kaufentscheidung bedeutenden Mangel handelt.

Auch sollte Sie nicht zögern, in Erfahrung zu bringen, wer vorher das Fahrzeug in den Händen hatte und Erkundigungen einholen.

Haben Sie Fragen rund um den Fahrzeugkauf, freue ich mich über Ihre Kontaktaufnahme.

Rechtsanwältin Anett Wetterney-Richter


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

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