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Rückwirkende Beendigung der Familienversicherung möglich – Prüfung durch Anwalt notwendig!

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Die Familienversicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung ist eine kostenfreie Versicherung von Ehegatten und Kindern. Da keinerlei Beiträge gezahlt werden, ist die Familienversicherung an strenge Voraussetzungen geknüpft. Eine der Voraussetzungen ist, dass die kostenfrei familienversicherte Peron nur über sehr geringes Einkommen verfügen darf. Die Grenze ist aktuell bei 445 € (West). 2020 wird die Grenze 455 € (West) betragen. Immer wieder bestehen Probleme, wenn die Familienversicherung Jahre später rückwirkend durch Bescheid der Krankenkasse beendet wird. Dann stellt sich die Frage, wie genau eine Bewertung des Einkommens vorzunehmen ist. 

Das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg (LSG) hat mit Urteil vom 30.08.2019, – L 9 KR 130/17 – über die Frage der rückwirkenden Beendigung der Familienversicherung wie folgt entschieden:

„(…) Maßgebend ist das voraussichtliche Einkommen, welches grundsätzlich anhand des durchschnittlichen Einkommens der zurückliegenden Zeit zu ermitteln ist, wenn keine Änderung der tatsächlichen Verhältnisse eingetreten ist. Das Gebot vorausschauender Betrachtung anhand des vergangenen Einkommens ergibt sich auch aus der Verwendung des Begriffs des „regelmäßigen Einkommens“. (…)“

Hinweis des Anwalts für Sozialversicherungsrecht:

Das LSG hat zunächst noch einmal klargestellt, dass maßgeblich das Gesamteinkommen ist. Gesamteinkommen wird nach § 16 Sozialgesetzbuch IV (SGB IV) als die Summe der Einkünfte im Sinne des Einkommensteuerrechts definiert. Damit sind alle Einkommensarten relevant. Weiter wird auf die missverständlichen Formulierungen in den Fragebögen der Krankenkassen eingegangen. Danach wird nach dem „regelmäßig im Monat“ zufließenden Einkommen gefragt. „Regelmäßig im Monat“ stellt dabei nicht auf regelmäßig monatlich zufließende Einkünfte ab, sondern auf die regelmäßigen Einkommensverhältnisse je Monat. Es ist damit der Durchschnitt pro Jahr maßgeblich. Schließlich wurde eine für die Praxis sehr relevante Tatsache noch einmal hervorgehoben. Die vorausschauende Betrachtung bleibt auch dann maßgebend, wenn ihre Annahmen mit den späteren Einkommensentwicklungen nicht übereinstimmen. Dies bedeutet, dass es nicht auf die Verhältnisse aktuell ankommt. Entscheidend sind die Tatsachen, welche bei vorausschauender Bewertung zu erwarten waren. Dies wird regelmäßig von den Krankenkassen übersehen.

Es wird fachkundige Unterstützung von spezialisierten Anwälten dringend angeraten. 

Wir helfen Ihnen gerne – bundesweit.

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