Rückzahlung der Anwärterbezüge - nicht immer besteht die Verpflichtung

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Wird eine Ausbildung bzw. das Beamtenverhältnis auf Widerruf abgebrochen, werden in der Regel vom Dienstherrn die Bezüge (abzüglich einer Pauschale) zurückverlangt.


Dass es nicht immer so sein muss, zeigt ein Fall aus Hessen. Mit seinem Urteil vom 15.03.2023 (5 K 1906/22.GI) hat das Verwaltungsgericht Gießen entschieden, dass ein Polizeianwärter die Bezüge für seine Ausbildung nicht zurückzahlen muss.


Der Kläger war zweieinhalb Jahre als Auszubildender bei der Hessischen Polizeiakademie angestellt, bevor das Ausbildungsverhältnis beendet wurde. Bei seiner Anstellung unterschrieb er eine Auflage, die ihn für den Erhalt seiner Anwärterbezüge zu Folgendem verpflichten sollte: „Sie dürfen im Anschluss an Ihre Ausbildung nicht vor Ablauf einer Mindestdienstzeit von fünf Jahren aus einem von Ihnen zu vertretenden Grunde aus dem öffentlichen Dienst ausscheiden.“


Nach der Entlassung des Klägers verlangte das beklagte Land die Ausbildungsbezüge in Höhe von ungefähr 25.000 € zurück. Die Ratenzahlung wurde auf die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Klägers abgestimmt, sodass ihm die Möglichkeit gegeben wurde, die Rückzahlung über ungefähr 43 Jahre monatlich zu einer Rate von je 50 € abzuleisten.

Dagegen brachte der Kläger hervor, dass es ihm infolge der Entlassung nicht möglich gewesen sei, die Ausbildung weiter zu verfolgen und abzuschließen. Aus diesem Grund sei die Rückforderung der Bezüge nicht auf ihn anwendbar. Darüber hinaus stelle sie für den Kläger eine unzumutbare Härte dar.


Das Gericht entschied, dass die Beendigung des Ausbildungsverhältnisses der Auflage nicht entgegenstehe. Da der Kläger nicht nach vollendeter Ausbildung aus dem öffentlichen Dienst ausgeschieden sei, sondern im Laufe der Ausbildung, habe das beklagte Land Hessen keinen Anspruch auf Rückforderung. Eine Auslegung der Auflage, nach welcher sie auch zur Anwendung käme, wenn die Ausbildung vorzeitig beendet werde, ohne dass der Auszubildende einen Abschluss erhalte, sei hier nicht möglich.


Somit müsse der Kläger die Ausbildungsbezüge nicht zurückerstatten.



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