Rückzahlungsklausel bei Sonderzahlungen mit Mischcharakter unwirksam

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Der Kläger aus dem Landkreis Karlsruhe kündigte zum Jahresende 2018 seinen Dienstvertrag mit der Firma ACONEXT Stuttgart GmbH auf. In einer Zusatzvereinbarung hatte die Firma ACONEXT Stuttgart GmbH eine Rückzahlungsvereinbarung in Bezug auf die jährliche Zahlung von Weihnachtsgeld mit dem Kläger getroffen, sofern der Kläger das Arbeitsverhältnis bis zum 31.03. des jeweiligen Folgejahres aufkündigen sollte.

Nachdem dem Kläger die Sonderzuwendung in Form von Weihnachtsgeld mit dem Novembergehalt ausgezahlt hatte, korrigierte die ACONEXT Stuttgart GmbH die Gehaltsabrechnung im Dezember 2018 um rund die Hälfte der Sonderzuwendung und beließ die andere Hälfte dem irritierten Kläger. Anfang 2019 forderte die ACONEXT Stuttgart GmbH den Kläger auf, den Nettobetrag der übrigen Sonderzuwendung zurückzuzahlen.

Daraufhin erhob der Kläger Klage beim Arbeitsgericht Stuttgart (Aktenzeichen: 6 Ca 1410/19) gegen die ACONEXT Stuttgart GmbH auf Zahlung der vollen Sonderzuwendung. Die ACONEXT Stuttgart GmbH erhob Widerklage auf Rückzahlung. Nach Ansicht der ACONEXT Stuttgart GmbH sei eine reine Treueprämie vereinbart worden. Auf Anraten des Gerichts verglichen sich die Parteien dahingehend, dass die ACONEXT Stuttgart GmbH insgesamt ¾ des Weihnachtsgeldes an den Kläger zu zahlen hat.

„Bei einer Sonderzuwendung in Form einer Weihnachtsgratifikation handelt es sich nach der Rechtsprechung grundsätzlich um eine Sonderzahlung mit „Mischcharakter“. Es wird also nicht nur die Betriebstreue, sondern auch die Leistung belohnt. Das Bundesarbeitsgericht hat seit dem Jahr 2012/2013 entschieden, dass Sonderzahlungen mit Mischcharakter auch eine Vergütung für bereits erbrachte Arbeitsleistungen sind und dass der Anspruch darauf nicht vom ungekündigten Bestand des Arbeitsverhältnisses abhängig gemacht werden kann“, so Rechtsanwalt Berger von der gleichnamigen Kanzlei aus Forst bei Bruchsal. „Angestellte, die zur Zurückzahlung von Sonderzuwendungen wegen Aufkündigung des Arbeitsverhältnisses aufgefordert werden, sollten sich anwaltlich beraten lassen.“

Für Rückfragen:

Kanzlei Berger


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