Rürup-Vertrag der Allianz erfolgreich widerrufen

  • 3 Minuten Lesezeit

Die Allianz muss einen sog. Rürup-Rentenvertrag wegen erfolgreichen Widerrufs Jahre nach Vertragsschluss rückabwickeln. Der Bundesgerichtshof hat mit nunmehr veröffentlichtem Urteil vom 11.10.2023 (Aktenzeichen: IV ZR 41/22) eine Entscheidung des Oberlandesgerichts  Stuttgart vom 20.01.2022 (Aktenzeichen: 7 U 46/21) bestätigt. Die Allianz, so der BGH, habe ihren Kunden nicht ordnungsgemäß über einen möglichen Nutzungsherausgabeanspruch belehrt. Der Kunde konnte damit Jahre nach Vertragsschluss die Rückabwicklung des Vertrages verlangen. Das Urteil ist ein Riesen-Erfolg für den Versicherungsnehmer: Denn eine Kündigung eines Rürup-Vertrages ist nicht möglich. Es besteht normalerweise auch keine Möglichkeit der Einmalauszahlung der Rente bei Versicherungsbeginn. 

Auf der zweiten Seite des Allianz-Policenbegleitschreibens hieß es:

„Sie können Ihre Vertragserklärung innerhalb von 30 Tagen ohne Angabe von Gründen in Textform (z.B. Brief, Fax, E-Mail) widerrufen. Die Frist beginnt am Tag, nach welchem Ihnen – der Versicherungsschein einschließlich der Belehrung über das Widerrufsrecht und die Rechtsfolgen des Widerrufs, – die Vertragsbestimmungen einschließlich unserer Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB) und - die nach der VVG-Informationspflichtenverordnung (VVGInfoV) vorgeschriebenen Informationen, die Sie in diesen 'Versicherungsinformationen', den Vertragsbestimmungen sowie bei Verbrauchern im Produktinformationsblatt finden, zugegangen sind. Zur Wahrung der Widerrufsfrist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs. Der Widerruf ist zu richten an […].

Im Falle eines wirksamen Widerrufs erstatten wir Ihnen den Teil Ihres Beitrags, der auf die Zeit nach Zugang des Widerrufs entfällt.

Den Teil Ihres Beitrags, der auf die Zeit bis zum Zugang des Widerrufs entfällt, behalten wir ein, wenn Sie zugestimmt haben, dass der Versicherungsschutz vor Ablauf der Widerrufsfrist beginnt. Wir erstatten Ihnen aber einen ggf. vorhandenen Rückkaufswert einschließlich der Überschussanteile nach § 169 VVG.

Haben Sie die Zustimmung nicht erteilt oder beginnt der Versicherungsschutz erst nach Ablauf der Widerrufsfrist, sind die beiderseits empfangenen Leistungen zurückzugewähren.

Unsere Erstattungspflicht erfüllen wir unverzüglich, spätestens 30 Tage nach Zugang des Widerrufs.“

Der BGH bemängelt diese Belehrung und führt insofern aus:

"Damit [dem Versicherungsnehmer] klar ist, in welcher Konstellation welche gegenseitigen Ansprüche bestehen und somit welche wirtschaftlichen Folgen der Widerruf für ihn hat, muss er zumindest über seine wesentlichen Rechte informiert werden. Zu diesen zählt bei einer möglichen Geltung der allgemeinen Vorschriften über den gesetzlichen Rücktritt (§ 357 Abs. 1 Satz 1 BGB a.F. i.V.m. §§ 346 ff. BGB) nicht nur, dass der Versicherer gemäß § 346 Abs. 1 Fall 1 BGB gezahlte Prämien zurückzuzahlen hat, sondern auch, dass er gegebenenfalls gezogene Nutzungen nach § 346 Abs. 1 Fall 2, Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BGB herausgeben muss [...]. Bestätigt wird dies durch die zum 11. Juni 2010 erfolgte Aufnahme eines Hinweises auf diesen Anspruch in die Musterwiderrufsbelehrung nach der Anlage zu § 8 Abs. 5 Satz 1 VVG a.F. .Das Muster über die Widerrufsbelehrung kann auch schon für die Zeit davor als rechtlich unbedenkliche Empfehlung des Gesetzgebers Verwendung finden (vgl. Senatsurteil vom 27. März 2019 – IV ZR 132/18, VersR 2019, 604 Rn. 13). Entgegen der Ansicht der Revision kann sich die Pflicht zur Belehrung über die Rechtsfolgen des Widerrufs nicht auf die in § 9 Abs. 1 VVG genannten Rechtsfolgen beschränken, da dort nur ein Teil der möglichen Rechtsfolgen geregelt ist, die unter den dort genannten Voraussetzungen eintreten, während ansonsten die allgemeinen Regeln des Bürgerlichen Gesetzbuches gelten. Nur im Rahmen ihres Anwendungsbereichs verdrängen § 9 Abs. 1, § 152 Abs. 2 VVG die im Bürgerlichen Gesetzbuch enthaltenen allgemeinen Vorschriften über die Widerrufsfolgen (vgl. Senatsurteil vom 13. September 2017 – IV ZR 445/14, BGHZ 216, 1 Rn. 20 m.w.N.).

Das Urteil im Volltext haben wir auf unserer Homepage www.kredit-widerrufen.com veröffentlicht. 

Wir geben Ihnen innerhalb von nur 48 Stunden eine kostenfreie Einschätzung, oder der Widerruf Ihres Versicherungsvertrages Aussicht auf Erfolg hat!


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwältin Carolin Rogoz

Beiträge zum Thema