Rundfunkgebührenfreiheit für internetfähige PC als Zweitgeräte

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Das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) hat am 17.08.2011 über drei Klagen gegen Rundfunkgebührenbescheide entschieden (BVerwG, Urteile vom 17.08.2011, Az. 6 C 15.10, 6 C45.10 und 6 C 20.11).

Geklagt hatten Freiberufler, die jeweils einen Teil ihrer Wohnungen für die Ausübung ihrer selbständigen Tätigkeit nutzen und dafür internetfähige PC verwenden. In ihren Privaträumen sind herkömmliche Fernseh- und Rundfunkgeräte vorhanden, die angemeldet sind und für die auch Rundfunkgebühren entrichtet werden. Die Kläger beriefen sich daher auf die Gebührenbefreiung für Zweitgeräte, nachdem die beklagten öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten auch für die beruflich genutzten PC Rundfunkgebühren verlangten.

In den Vorinstanzen hatten die Kläger Recht erhalten (1. Instanz: VG Koblenz, Az. 1 K 1058/09.KO, 2. Instanz: OVG Koblenz 7 A 10416/10; 1. Instanz: VG Frankfurt am Main, Az. 11 K 1310/08.F(V), 2. Instanz: VGH Kassel, Az. 10 A 2910/09; 1. Instanz: VG München, Az. M 6b K 09.768, 2. Instanz: VGH München, Az. 7 BV 10.443) und das BVerwG hat die gegen die Urteile gerichteten Revisionen der Rundfunkanstalten zurückgewiesen.

Für neuartige Rundfunkempfangsgeräte, wie zum Beispiel internetfähige PC, die Rundfunkprogramme ausschließlich über Angebote aus dem Internet wiedergeben können, sind nach der einschlägigen Bestimmung des Rundfunkgebührenstaatsvertrages im nicht ausschließlich privaten Bereich keine Rundfunkgebühr zu entrichten, wenn die Geräte einem oder jedenfalls verbundenen Grundstücken zuzuordnen sind, auf denen andere Rundfunkempfangsgeräte zum Empfang bereitgehalten werden. Nach der Auffassung des BVerwG ist diese Vorschrift auch dann anzuwenden, wenn das herkömmliche Rundfunkempfangsgerät als Erstgerät auf demselben Grundstück zum Empfang bereitgehalten wird, dem auch der PC als Zweitgerät zuzuordnen ist. Dabei kommt es - so die Richter des BVerwG - nicht darauf an, ob auch das herkömmliche Rundfunkempfangsgerät in dem nicht ausschließlich privat, sondern auch beruflich genutzten Bereich des Grundstücks oder der Wohnung genutzt wird. Dabei hat sich das BVerwG maßgeblich von Sinn und Zweck der Regelung leiten lassen, die neuartige Rundfunkempfangsgeräte rundfunkgebührenrechtlich privilegieren will. Solche Geräte sind häufig tragbar (Laptops, internetfähige Mobiltelefone) und entziehen sich von daher einer festen Zuordnung zu bestimmten Räumlichkeiten. Zudem werden die neuartigen Geräte - vor allem im nichtprivaten Bereich - als Arbeitsmittel benutzt und dienen meistens nicht (primär) dem Rundfunkempfang.


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