Russland: Entkriminalisierung bei Steuervergehen

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Am 21. Juni hat das russische Parlament in zweiter und dritter Lesung einen Gesetzesentwurf Nr. 1083199-6 verabschiedet, der eine teilweise Entkriminalisierung bei Steuervergehen vorsieht.

Die Gesetzesänderungen betreffen in erster Linie Artikel 199 des Strafgesetzbuchs, der eine strafrechtliche Verantwortung für die Nichtzahlung fälliger Steuern durch Unternehmen vorsieht. Die Schwellenwerte für nicht gezahlte Steuern, bei deren Überschreitung es zu einer strafrechtlichen Verantwortung kommen kann, werden heraufgesetzt.

Lag der Schwellenwert bisher über RUB 2 Mio., erhöht er sich nunmehr auf RUB 5 Mio. – bezogen auf die jeweils letzten drei Finanzjahre. Voraussetzung für eine mögliche Strafbarkeit ist aber auch, dass die rückständige Steuersumme mehr als 25 % der fälligen Steuer beträgt. Bisher lag der Schwellenwert bei nur 10 %. Auch der Schwellenwert von über RUB 6 Mio., bei dem das prozentuelle Verhältnis nicht mehr von Belang war, wurde bis auf RUB 15 Mio. erhöht.

Eine schärfere Haftung für die Nichtzahlung von Steuern für Unternehmen in besonders hohem Ausmaß oder durch Absprache innerhalb einer Unternehmensgruppe kommt nunmehr nach dem Gesetzentwurf erst bei Steuerrückständen von über RUB 15 Mio. in Betracht. Bisher gilt hier ein Schwellenwert von RUB 10 Mio. Indes wird auch hier gelten, dass die Steuerschuld mehr als 25 % der fälligen Steuern betragen muss (derzeit 10 %).

Der Gesetzesentwurf sieht zudem Änderungen in Artikel 76.1 Strafgesetzbuch vor, der Straffreiheit für Ersttäter vorsieht, wenn diese den Steuerbehörden Geldmittel und Vermögenswerte zu Steuerhinterziehungszwecken vorenthalten (Art. 199.2 Strafgesetzbuch). Voraussetzung für eine Straffreiheit ist jedoch, dass der Steuerschuldner den doppelten Betrag der rückständigen Steuerbeträge abführt. Bisher musste für eine Straffreiheit der fünffache Betrag der Steuerschuld geleistet werden.

Am 14. Juni hat das russische Parlament in dritter Lesung drei Gesetzesentwürfe verabschiedet, die die Zuständigkeit für die Verwaltung der Renten-, Sozial- und Medizinversicherung auf den Föderalen Steuerdienst übertragen. Bisher waren dafür der Renten-, Sozialversicherungs- und Medizinversicherungsfonds zuständig (Gesetzesentwürfe Nr. 1040799-6, 1040775-6 und 1040802-6). Der föderale Sozialversicherungsfonds bleibt lediglich für die Verwaltung der Sozialversicherungsbeiträge für die Betriebsunfall- und Berufskrankheitsversicherung zuständig. Die Änderungen treten am 1. Januar 2017 in Kraft.

Nach der Neuregelung kann der Föderale Steuerdienst zur Prüfung der ordnungsgemäßen Zahlung von Sozialbeiträgen kamerale und auswärtige Steuerprüfungen durchführen und Geldstrafen bei Zahlungsrückständen erheben. Für Streitigkeiten über Sozialbeiträge gelten nunmehr dieselben Verfahren wie für Steuerstreitigkeiten.


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