Sammelklage gegen Volkswagen – Die Gefahr der langen Verfahrensdauer

  • 2 Minuten Lesezeit

Verbraucherschützer und der ADAC wollen im November 2018 eine sogenannte Musterfeststellungsklage gegen Volkswagen einreichen. Der Gesetzgeber hatte die rechtlichen Grundlagen dafür geschaffen, dass eine solche Sammelklage gegen den Wolfsburger Autobauer im Zusammenhang mit dem Dieselskandal noch möglich wird, bevor Ansprüche zum 31. Dezember 2018 verjähren. Was auf den ersten Blick erfreulich für den Verbraucher erscheint, könnte sich am Ende als Mogelpackung erweisen. Auch wenn die Sammelkläger am Ende Recht bekämen, könnte es nämlich sein, dass sie – im Gegensatz zu den Einzelklägern – schlussendlich mit leeren Händen dastehen. 

Verbraucherfreundliche Rechtsprechung 

Bekanntlich hatten US-Umweltbehörden festgestellt, dass bei Dieselmotoren des Volkswagen-Konzerns die Emissionswerte im Straßenbetrieb viel höher lagen als auf dem Prüfstand. Im September 2015 musste VW dann einräumen, Manipulationen an Dieselmotoren vorgenommen zu haben. Während die Kunden in den USA finanziell entschädigt wurden, lehnt Volkswagen freiwillige Schadensersatzzahlungen an deutsche Kunden ab. Deshalb klagten bereits sehr viele Betroffene gegen die Volkswagen AG und auch gegen die Autohändler. Die Rechtsprechung ist dabei in weiten Teilen verbraucherfreundlich.

Sammelklage wird wohl Jahre dauern

Insbesondere Betroffene, die nicht über eine Rechtsschutzversicherung verfügen, scheuen oftmals das Kostenrisiko einer Klage gegen den Volkswagen-Konzern. Gerade für diese Personen hat der Gesetzgeber eine kostengünstige Möglichkeit schaffen wollen, Rechte geltend zu machen. In der vorliegenden Form dürfte die Möglichkeit der Sammelklage gegen Volkswagen jedoch für die Verbraucher nutzlos sein. Es soll dabei nämlich nur festgestellt werden, ob VW grundsätzlich schadensersatzpflichtig ist. Eine Entscheidung wird aber vermutlich erst in einigen Jahren ergehen. Sollte die Schadensersatzpflicht von Volkswagen dann festgestellt werden, müsste jeder einzelne Verbraucher am Ende noch seinen Schadensersatz der Höhe nach individuell darlegen und ggf. einklagen. Und genau da liegt das Problem: In einigen Jahren werden viele der Betroffenen ihre Fahrzeuge schon verkauft oder vielleicht sogar verschrottet haben. Dann wird es praktisch unmöglich sein, einen exakten Schaden zu beziffern. Heute, solange der Verbraucher noch im Besitz des Fahrzeugs ist, lässt sich der Schaden einfach berechnen: Der Fahrer gibt das Fahrzeug an Volkswagen zurück und erhält dafür den Kaufpreis abzüglich einer Vorteilsausgleichung für die gefahrenen Kilometer. Als Faustformel gilt dabei: 1/300.000-stel des Kaufpreises pro gefahrenen Kilometer. Wenn der Wagen aber verkauft wurde, müsste nachgewiesen werden, dass durch die Manipulation ein nur geringerer Verkaufspreis erzielt werden konnte. Volkswagen wird sich dann voraussichtlich damit verteidigen, dass ein etwaig geringerer Verkaufspreis an den Diesel-Fahrverboten gelegen habe. Inwieweit ein – vom Verbraucher nachzuweisender – Minderwert auf die Abgasmanipulation zurückzuführen ist, wird dann kaum beweisbar sein. Von der Feststellung in der Sammelklage, dass Volkswagen dem Grunde nach schadenersatzpflichtig ist, hat der Verbraucher dann also gar nichts.

Individuelle Klagen bis 31.12.2018 möglich

Im Ergebnis bleibt es also dabei: Wenn die Verbraucher etwas erreichen wollen, werden sie ihre Ansprüche in individuellen Klagen gegen die Volkswagen AG geltend machen müssen. Gerade vor dem Hintergrund der jetzigen verbraucherfreundlichen Rechtsprechung ist Betroffenen des Dieselskandals zu raten, genau dies noch in 2018 zu machen.



Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwalt Dr. André Ehlers

Beiträge zum Thema

Ihre Spezialisten