SARS-CoV-2 -Voraussetzungen des Arbeitsschutzes

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Sie SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregel konkretisiert für den Zeitraum der epidemischen Lage von nationaler Tragweite die Anforderungen an den Arbeitsschutz im Hinblick auf den Virus. Sie enthält Konkretisierungen der Anforderungen der Verordnungen nach dem Arbeitsschutzgesetz. Somit sind nunmehr auch die Unternehmen gehalten, für ausreichenden Arbeitsschutz für ihre Mitarbeiter im Unternehmen zu sorgen. Halten Sie sich dabei an die Verordnung, sind die Anforderungen daran erfüllt. Wählen Sie eine andere Lösung, müssen Sie damit mindestens die gleiche Sicherheit und den gleichen Gesundheitsschutz für die Beschäftigten erreichen.

Die Vorschrift beschreibt den Stand der Technik, Arbeitsmedizin und Hygiene sowie sonstige gesicherte arbeitswissenschaftliche Erkenntnisse, die Sie bei den Maßnahmen des Arbeitsschutzes während der Epidemie berücksichtigen müssen.

Zwei klare Grundsätze gelten:

– Unabhängig vom betrieblichen Maßnahmekonzept sollen in Zweifelsfällen, bei denen der Mindestabstand nicht sicher eingehalten werden kann, Mund-Nasen-Überdeckungen zur Verfügung gestellt und getragen werden.

– Personen mit Atemwegssymptomen (sofern nicht vom Arzt z.B. abgeklärte Erkältung) oder Fieber sollen sich generell nicht auf dem Betriebsgelände aufhalten. Der Arbeitgeber hat, z.B. im Rahmen von Infektions-Notfallplänen, ein Verfahren zur Abklärung von Verdachtsfällen festzulegen.

Sie tragen die Verantwortung für die Umsetzung notwendiger Infektionsmaßnahmen und sollten sich zunächst von Fachkräften für Arbeitssicherheit und den Betriebsärzten beraten lassen und sich mit den betrieblichen Interessenvertretungen abstimmen. Ihr Arbeitsschutzausschuss oder ein neu gegründeter Krisenstab unter Ihrer Leitung koordiniert die Umsetzung der zusätzlichen Infektionsschutz-Maßnahmen und unterstützt bei der Kontrolle ihrer Wirksamkeit.

Die besonderen Maßnahmen in technischer und organisatorischer Hinsicht sind folgende:

  1. Arbeitsplatzgestaltung – Mindestabstand zwischen Personen 1,5 m bzw. transparente Abtrennungen zum Publikumsverkehr und möglichst auch zwischen einzelnen Arbeitsplätzen; Büroarbeit ist nach Möglichkeit im Home-Office auszuführen
  2. Sanitärräume, Kantinen und Pausenräume – zur Reinigung der Hände sind Flüssigseife und Handtuchspender zur Verfügung zu stellen. Ausreichende Reinigung und Hygiene sind sicherzustellen und Reinigungsintervalle anzupassen; regelmäßiges Reinigen und Desinfizieren von Türen und Handläufen; in Pausenräumen und Kantinen ist der ausreichende Mindestabstand sicherzustellen; Warteschlangen bei der Essensaus- und Geschirrrückgabe sowie an der Kasse sind zu vermeiden
  3. Lüftung – regelmäßiges Lüften dient der Hygiene und fördert die Luftqualität; das Übertragungsrisiko über raumlufttechnische Anlagen ist insgesamt als gering einzustufen
  4. Sicherstellung ausreichender Schutzabstände – die Nutzung von Treppen, Türen, Aufzügen u.a. ist so anzupassen, dass ausreichender Abstand eingehalten werden kann; auch bei Zusammenarbeit mehrerer Beschäftigter z.B. in der Montage, soll der Mindestabstand von 1,5 m gewährleistet sein; wo dies technisch oder organisatorisch nicht gewährleistet werden kann, sind alternativ Mund-Nase-Bedeckung einzutragen
  5. Arbeitsmittel/Werkzeuge

Werkzeuge und Arbeitsmittel sollen nach Möglichkeit personenbezogen verwendet werden; ansonsten ist eine regelmäßige Reinigung insbesondere vor der Übergabe an andere Personen sicherzustellen; Schutzhandschuhe sollten getragen werden

  1. Arbeitszeit- und Pausengestaltung – Belegungsdichte von Arbeitsbereichen und gemeinsam genutzten Einrichtungen sind durch Maßnahmen zur zeitlichen Entzerrung zu verringern; in Schichtplänen sollen möglichst dieselben Personen zu gemeinsamen Schichten eingeteilt werden; bei Beginn und Ende der Arbeitszeit ist zu vermeiden, dass es zu einem engen Zusammentreffen mehrerer Beschäftigten kommt
  2. Aufbewahrung und Reinigung von Arbeitsbekleidung und persönlicher Schutzausrüstung (PSA) – die personenbezogene Aufbewahrung von Arbeitsbekleidung und PSA ist getrennt von der Alltagskleidung zu ermöglichen; Arbeitsbekleidung soll regelmäßig gereinigt werden
  3. Zutritt betriebsfremder Personen zu Arbeitsstätten und Betriebsgelände – Zutritt betriebsfremder Personen sind nach Möglichkeit auf ein Minimum zu beschränken; Kontaktdaten betriebsfremder Personen sind zu dokumentieren
  4. Unterweisung und Aktive Kommunikation – der Betrieb hat über die eingeleiteten Präventions- und Arbeitsschutzmaßnahmen aufzuklären und einheitliche Ansprechpartner zur Verfügung zu stellen; Schutzmaßnahmen sind zu erklären und Hinweise verständlich (auch durch Hinweisschilder, Ausgänge, Markierungen etc.) zu machen; auf die Einhaltung der persönlichen und organisatorischen Hygieneregeln ist hinzuweisen
  5. Arbeitsmedizinische Vorsorge und Schutz besonders gefährdeter Personen – diese ist den Beschäftigten zu ermöglichen bzw. anzubieten, z.B. durch den Betriebsarzt; dabei sollen Ängste und psychische Belastungen thematisiert werden; der Betriebsarzt schlägt dem Arbeitgeber sodann geeignete Schutzmaßnahmen vor, wenn die normalen Arbeitsschutz Maßnahmen nicht ausreichend sind; gegebenenfalls kann der Arzt der betroffenen Person auch einen Tätigkeitswechsel empfehlen, von der der Arbeitgeber nur dann erfährt, wenn der betreffende ausdrücklich eingewilligt hat

Klopfen sie ab, ob Sie die aufgezeigten Maßnahmen in Ihrem Unternehmen bereits ergriffen und umgesetzt haben. Wir beraten Sie gern.

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