Sarwari Abmahnung im Auftrag der Berlin Media Art – Urheberrechtsverletzung auf Internettauschbörse

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Wer mit einer Sarwari Abmahnung im Auftrag der Berlin Media Art konfrontiert wird und sich nicht mit Internettauschbörsen auskennt, der sollte sich bei anderen Personen des Haushalts erkundigen und zum Beispiel seine (pubertierenden) Kinder befragen.

Internettauschbörsen laden, alleine schon wegen scheinbarer Anonymität, zu Urheberrechtsverletzungen ein. Und obwohl inzwischen jedem bekannt sein sollte, dass die Inhalte, die hier zum Download bereitstehen, in der Regel illegal angeboten werden, finden Tauschbörsen noch immer einen starken Anklang in der Bevölkerung. Dies liegt nicht zuletzt daran, dass einem quasi das komplette Spektrum dargeboten wird. Fast jeder Film, jedes Buch oder Hörbuch, jedes Computerspiel oder Computerprogramm lässt sich finden. Frei nach dem Motto: „Wer suchet – der findet“ lassen sich Dateien ohne größere Mühe herunterladen. Was viele, zumeist unerfahrene Nutzer, jedoch nicht wissen, ist, dass Sie die Datei nicht nur herunterladen, sondern die herunterzuladende Datei bereits während des Vorgangs weiteren Nutzern zur Verfügung stellen. Bereits durch das Herunterladen macht sich der Nutzer einer Urheberrechtsverletzung schuldig. Durch das illegale Verbreiten verschärft sich der Vorgang und es kommt zu einer höheren Schadensersatzforderung. Besonders bei einer Sarwari Abmahnung im Auftrag der Berlin Media Art ist (vermeintliche) Anonymität ein Thema, weil Berlin Media Art sog. Erwachsenenfilme/pornografische Filme produziert 

Was ist eine Raubkopie? Wann ist eine Privatkopie zulässig?

Der Begriff Raubkopie ist ein Begriff aus dem Volksmund, der sich nicht im UrhG wiederfinden lässt. Die Rechtsprechung versteht unter einer Raubkopie eine widerrechtliche Reproduktion eines Films, eines Videos oder anderer urheberrechtlich geschützter Daten oder Tonträger. Hiervon ausgenommen sind nach § 53 UrhG Vervielfältigungen zum privaten und sonstigen eigenen Gebrauch (sogenannte Privatkopien).

Bei Dateien, die durch Tauschbörsen zugänglich gemacht werden, handelt es sich jedoch regelmäßig um urheberrechtswidrig vertriebene Kopien.

Dies macht der § 53 UrhG bereits dadurch deutlich, dass es in Abs. 1 Satz 1 heißt, dass einzelne Vervielfältigungen nur zulässig sind, wenn:

  • die Vervielfältigung durch eine natürliche Person erfolgt und
  • es sich bei der Quelle um keine offensichtlich rechtswidrig hergestellte oder öffentlich zugänglich gemachte Vorlage handelt.

Wer Dateien aus Tauschbörsen herunterlädt, nutzt eine offensichtlich rechtswidrige Quelle und kann sich daher nicht auf eine Privatkopie berufen.

Sarwari Abmahnung wegen Urheberrechtsverletzung auf Tauschbörse

In einer uns vorliegenden Abmahnung der Kanzlei Sarwari geht es um ein erotisches Filmwerk. Auch die Rechteinhaber erotischer Werke wissen nämlich um den Schaden, der durch illegale Vervielfältigungen entsteht und lassen Tauschbörsen daher auf Rechtsverletzungen überprüfen. In diesem Fall war die Firma CS Electronic-IT mit der Überwachung des Internets beauftragt worden und wurde auf einer der Tauschbörsen fündig. Um welche Tauschbörse es sich im Detail handelt, ist in der Sache irrelevant. Nach dem Schreiben von RA Sarwari stehe jedenfalls fest, dass über eine, dem Rechtsverletzter zuzuordnende IP-Adresse ein urheberrechtlich geschütztes Werk heruntergeladen und anderen Nutzern zugänglich gemacht wurde. Somit ist der Tatbestand einer Urheberrechtsverletzung erfüllt und es können Schadensersatzansprüche geltend gemacht werden.

Wer einen Film der Berlin Media Art urheberrechtswidrig herunterlädt, wird schneller als erwartet das Ziel einer Sarwari Abmahnung wegen Urheberrechtsverletzung.

Die Höhe der Schadensersatzforderung in der Sarwari-Abmahnung

In der Sarwari Abmahnung heißt es:

„Es wird ein Lizenzschaden in Höhe von 600 € gefordert. Dieser Betrag wurde auf Grundlage der Lizenzanalogie berechnet und stellt sich als angemessene Vergütung dar, die hätte entrichtet werden müssen, wenn die Erlaubnis zur Nutzung des verletzten Rechts eingeholt worden wäre. § 97 Abs. 2 UrhG.“

Die Berechnung anhand der Lizenzanalogie ist ein gängiges Verfahren zur Ermittlung des entstandenen Schadens. Wenngleich sie in der Sarwari Abmahnung nicht nachzuvollziehen ist, lässt sie sich durch die Gerichte überprüfen. Eine Angemessenheit liegt in der Regel vor und entsprechende Nachweise können erbracht werden. Es gibt allerdings auch Forderungen bei denen Zweifel durchaus berechtigt sind.

Zu den Grundsätzen der Lizenzanalogie

Die Lizenzanalogie ergibt sich aus dem § 97 Abs. 2 S. 3. UrhG. Hier ist bestimmt, dass sich die Höhe des Schadensersatzanspruchs anhand eines Betrags bemessen lässt, den ein objektiver Dritter vereinbaren würde, um eine entsprechende Lizenz zur Nutzung zu erwerben. Dabei wird von einem noch nicht zustande gekommenen Vertrag ausgegangen und überlegt, was ein objektiver Lizenznehmer wohl mit einem objektiven Lizenzgeber vereinbaren würde.

Vordergründig geht es hierbei um die Frage, wie viel der Verletzende im Endeffekt hätte bezahlen müssen, um eine Erlaubnis zu erhalten. Wie viel der Verletzte schlussendlich verlangen würde, bleibt ohne Bedeutung.

Im Urteil des Landgerichts Köln (14 O 88/14) vom 17.11.2016 heißt es hierzu:

„Gemäß § 97 Abs. 2 S. 3 UrhG kann der Schadensersatzanspruch auf der Grundlage des Betrages berechnet werden, den der Verletzte als angemessene Vergütung hätte entrichten müssen, wenn er die Erlaubnis zur Nutzung des verletzten Rechts eingeholt hätte und von vernünftig denkenden Vertragspartnern ausgegangen wird.“

Die Höhe der zu zahlenden Lizenzgebühr hat der Tatrichter gemäß § 287 ZPO nach seiner freien Überzeugung zu bemessen (vgl. BGH Urteil vom 29.04.2010 – I ZR 68/08 – Restwertbörse I). 

Die Vorstellungen des Verletzten über die Höhe des Schadens spielen hierbei keine Rolle.

Wie hoch die Summe ist, die ein Verletzter für eine Lizenz verlangt, kann aber trotzdem von Relevanz sein. Dies ist der Fall, wenn es im fraglichen Zeitraum nachweislich zu Lizenzverträgen gekommen ist.

Die vereinbarte Höhe in den Lizenzverträgen würde dann als Bemessungsgrundlage dienen. Selbst dann, wenn sie über dem Durchschnitt vergleichbarer Lizenzverträge lägen. Nun werden Endverbraucher in der Regel keine Lizenzverträge über die Verbreitung eines erotischen Films schließen, weswegen es an „vergleichbaren Lizenzverträgen“ fehlt.

In einem BGH Urteil v. 26.03.2009, Az. I ZR 44/06 heißt es sodann:

„Werden die vom Verletzten geforderten Lizenzsätze für die eingeräumten Nutzungsrechte auf dem Markt gezahlt, können sie einer Schadensberechnung im Wege der Lizenzanalogie auch dann zugrunde gelegt werden, wenn sie über dem Durchschnitt vergleichbarer Vergütungen liegen (vgl. Dreier in Dreier/Schulze, UrhG, 3. Aufl., § 97 UrhG Rdn. 64; vgl. auch BGH, Urt. v. 14.3.2000 – X ZR 115/98, GRUR 2000, 685, 686 = WRP 2000, 766 – Formunwirksamer Lizenzvertrag, m.w.N.).“

Sofern für die Bemessung des Schadensersatzanspruchs auch Vergütungstabellen herangezogen werden, dienen die darin enthaltenen Werte lediglich als Referenzwerte zur Orientierung. Die freie Überzeugung des Tatrichters bleibt davon unberührt.

Im Allgemeinen werden bei der Lizenzanalogie außerdem

  • die konkrete Form der Verwendung,
  • die Häufigkeit und Art der verwendeten Medien
  • sowie das wirtschaftliche Interesse der Beteiligten

zur Bemessung des Schadens berücksichtigt.

Aus einem Urteil des Amtsgerichts Charlottenburg vom 26.07.2018 zum Thema Filesharing wird ersichtlich, dass bei Schadensersatzansprüchen wegen Urheberrechtsverletzungen auch

  • Produktionskosten,
  • Bekanntheitsgrade der Schauspieler sowie der Regie,
  • und die Verwertungsphase des Films

Berücksichtigung finden müssen. Diese Grundsätze sind auch auf Erotikfilme anwendbar. Auch wenn diese natürlich im Zweifel viel günstiger produziert werden als etwa ein Actionfilm.

Interessanterweise gilt eine Grundregel für Erotikfilme sogar noch mehr als für „normale Filme“. Ein Film ist zum Zeitpunkt der Veröffentlichung beispielsweise deutlich wertvoller als Jahre danach. Nun haben die wenigsten Freunde erotischer Filme Interesse an einem Film, der 3-4 Jahre alt ist, während Filme wie „Herr der Ringe“ auch in 6 Jahren noch interessant sind. Abgemahnte sollten aber nicht dem Fehler aufsitzen und davon ausgehen, dass ein 3 Jahre alter Porno damit „nichts“ mehr wert sei. Ein Porno altert nur schlechter als ein Hollywood Film. 

Wo ist eigentlich die Unterlassungserklärung in der Sarwari Abmahnung?

Normalerweise findet man in einer Abmahnung wegen Urheberrechtsverletzung eine Unterlassungserklärung. Sarwari Abmahnungen lassen diese allerdings vermissen. Die Kanzlei Sarwari fordert den Abgemahnten zwar zur Unterlassung der Urheberrechtsverletzung und zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung auf, fügt aber keine bei. Stattdessen heißt es:

„Rein vorsorglich weisen wir darauf hin, dass bei Nichtabgabe einer strafbewehrten Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung, die Wiederholungsgefahr im Wege der einstweiligen Verfügung ausgeräumt werden müsste, wodurch unnötige und erhebliche Mehrkosten entstehen würden.“

Der Adressat einer solchen Sarwari Abmahnung sollte, um Fehler zu vermeiden, spätestens an dieser Stelle einen Anwalt einschalten. Durch Abgabe einer Unterlassungserklärung verpflichtet sich der Abgemahnte nicht nur zur Unterlassung, sondern willigt auch ein, dass er sich im Falle einer Zuwiderhandlung einer Vertragsstrafe schuldig macht, die nicht unerheblich ist. Diesen Umstand in der Abmahnung nicht deutlich zu machen, wirft in jedem Fall ein schlechtes Licht auf die Kanzlei und lässt die Sarwari Abmahnung im Vergleich zu anderen Abmahnungen angreifbar erscheinen. Es gibt allerdings keine gesetzliche Verpflichtung, eine Unterlassungserklärung beizufügen.

Die Kanzlei Dr. Wachs Rechtsanwälte hilft

Wer eine Sarwari Abmahnung erhält, sollte sich in jedem Fall durch einen Anwalt beraten lassen. Denn neben den üblichen Gefahren, die eine Abmahnung nun mal mit sich bringt, wird der Adressat einer Sarwari Abmahnung bereits durch das Fehlen einer beigefügten Unterlassungserklärung vor weitere Schwierigkeiten und Risiken gestellt.

Die Kanzlei Dr. Wachs Rechtsanwälte weiß um die Risiken und bietet Schutz.

Wichtig:   

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