Schadenersatz in Italien (z. B. bei einem Verkehrsunfall)

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Der vom Schadensverursacher z. B. nach einem Verkehrsunfall zu ersetzende Schaden setzt sich aus den „materiellen Schäden” und den „nicht materiellen Schäden” zusammen.

Als „materielle Schäden” bezeichnet man jede Art von vermögensrechtlichen Schäden, welche vom Geschädigten eindeutig zu belegen sind (wie z. B. Sachschäden, unfallbedingte Ausgaben für Ärzte oder Pflege, Verdienstausfall u.s.w.).

Als „nicht materielle Schäden” bezeichnet man, hingegen, jede Art von psychophysischen Beeinträchtigungen, die als so genannter „biologischer Schaden” von einem Gerichtsmediziner zu bewerten sind und die in Tagen, was die zeitweilige Invalidität betrifft, sowie in Prozenten, was die bleibende Invalidität betrifft, bemessen werden (z. B.: 15% bleibende Invalidität, 30 Tage zeitweilige Invalidität zu 100%, 40 Tage zeitweilige Invalidität zu 50% u.s.w.). Auch eventuelle Verunstaltungsschäden werden bei dieser Bemessung berücksichtigt.

Der zu ersetzende finanzielle Gegenwert für den so vom Gerichtsmediziner beschriebenen „biologischen Schaden” wird von der mehrheitlichen italienischen Rechtsprechung nach den s.g. „Tabellen von Mailand”, die jährlich vom Landesgericht Mailand herausgegeben und aktualisiert werden, unter Berücksichtigung des Alters des Geschädigten, berechnet.

Auch für den Todesfall von Angehörigen sehen die Tabellen von Mailand den zu bezahlenden Schadenersatz vor, der zwischen einem Minimum und einem Maximum angegeben wird (z. B. im Falle des Verlusts des Ehepartners zwischen € 163.990 und € 327.990)

Zu erwähnen ist, dass im Gegensatz zur normalen Bewertung des „biologischen Schadens” dieser, wenn er geringen Ausmaßes ist (d. h. im Falle von bleibender Invalidität von nur 1% bis maximal 9%, s.g. „micropermanenti”) und ausschließlich wenn er Folge von Verkehrsunfällen ist, im Sinne des Art. 139 D.Lgs. 7.9.2005 Nr. 209, nur in geringerem Ausmaß entschädigt wird (d. h. ca. die Hälfte der in allen anderen Fällen anerkannten Beträge).

Auch das s.g. Schmerzensgeld wird in der Regel bei der wie oben beschriebenen Bemessung des „biologischen Schadens” berücksichtigt und kann zu einer personalisierten Erhöhung des für den „biologischen Schaden” zu bezahlenden Betrages führen („aumento personalizzato”).

Die Entscheidungen des obersten Kassationsgerichtshofes der letzten Jahre sind in diesem Zusammenhang allerdings nicht einhellig, da es Urteile gibt, in denen entschieden wurde, dass der „biologische Schaden” allumfassend ist und somit auch das Schmerzensgeld und den existenziellen Schaden enthält, während in anderen Urteilen bestimmt wurde, dass das Schmerzensgeld und eventuelle existenzielle Schäden gesondert zu bewerten sind.

Grundsätzlich legt der Kassationsgerichtshof jedenfalls Wert darauf zu betonen, einerseits, dass, jeglicher tatsächlich erlittene Schaden zu ersetzen ist, und, andererseits, dass es nicht zu Verdoppelungen von Schäden kommen darf bzw. ein und derselbe Schaden nicht unter verschiedenen Namen mehrmals ersetzt werden soll.



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