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Schadensersatz bei Arzthaftung: Verdienstausfall

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Ansprüche bei Arbeitsunfähigkeit

Der Verdienstausfall ist regelmäßig die größte materielle Schadensposition. Der Schädiger muss diesen ersetzen. Der Schaden besteht in der Differenz zwischen dem, was Sie normalerweise verdient hätten, und dem, was nach dem Behandlungsfehler tatsächlich in ihrer Haushaltskasse ankommt. Sie müssen also Ersatzleistungen wie Krankengeld oder Erwerbsminderungsrente anrechnen. Was Ihnen ihre Krankentagegeld- oder Unfallversicherung zahlt, können Sie zusätzlich ohne Anrechnung behalten.

Anspruchsberechtigt sind alle Arbeitnehmer, egal ob angestellt, selbstständig, Beamte, Schüler, Auszubildende oder sogar Arbeitslose. Die Berechnung erfolgt durch uns immer individuell. Gerade Kinder können Verdienstausfall geltend machen, wenn sie als Opfer eines Behandlungsfehlers in ihrem späteren Erwerbsleben nur noch eingeschränkte Verdienstmöglichkeiten haben.

Arzt oder Krankenhaus müssen sogar Beitragslücken in der Altersversorgung schließen. Fehlende Rentenbeiträge müssen an den Rentenversicherungsträger gezahlt werden. Zahlen sie nicht, haben Sie einen Schadensersatzanspruch gegen den Rentenversicherungsträger, der vor dem Sozialgericht geltend gemacht wird.

Die Zahlung erfolgt regelmäßig nach der Nettolohnmethode. Das bedeutet, dass Sie die Einkommenssteuer erst einmal selbst zahlen. Nach Vorlage des Steuerbescheids wird Ihnen die Steuer dann von der Haftpflichtversicherung des Schädigers wieder ersetzt.

Verdienstausfall von Arbeitnehmern

Das Einkommen errechnet sich aus den Bezügen der Vergangenheit. Vergessen Sie keine Sonderzahlungen wie Weihnachtsgeld und Urlaubsgeld. Auch andere Zulagen wie Mitarbeiterrabatte, Dienstfahrzeuge, kostenlose Verpflegung im Betrieb oder weitere Zuschüsse und Spesen stellen Einkommen in diesem Sinne dar.

Weiter werden auch übliche Lohnsteigerungen berücksichtigt. Entscheidend ist die erwartbare berufliche Entwicklung ohne Behandlungsfehler.

Wir halten in der Bearbeitung der Mandate hierzu einen gesonderten Fragebogen bereit, entsprechend sorgsam sollten Sie diesen ausfüllen. Hierbei helfen Ihnen folgende Unterlagen:

  •    Lohnabrechnungen über einen Zeitraum von zwölf Monaten vor dem Behandlungsfehler,
  •    Lohnabrechnungen seit dem Behandlungsfehler,
  •    Bescheinigung der Krankenkasse über Krankengeld,
  •    Bescheide der Rentenversicherung über Erwerbsminderungsrente,
  •  Bescheinigungen über Spesen, Dienstfahrzeuge mit privater Nutzung, Mitarbeiterrabatte, betriebliche Altersvorsorge und ähnliches,
  •   Kontoauszüge, wenn entsprechende Bescheinigungen nicht vorliegen vorliegen.

Entgangener Gewinn bei Selbstständigen

Der Selbstständige muss seinen entgangenen Gewinn konkret nachweisen. Hierbei muss belegt werden, dass er nach dem Behandlungsfehler geringer ist als ein möglicher Gewinn ohne den Behandlungsfehler. Ein Verweis auf Umsätze ist hierzu nicht ausreichend. Vor Gericht helfen hierbei Gutachten von Steuerberatern und Wirtschaftsprüfern. Hierzu stellen sie erst einmal den Umsatz der vergangenen drei Jahre fest. Den Rohgewinn errechnen sie aus Umsatz abzüglich Aufwendungen. Danach stellen sie eine Prognose über die wirtschaftliche Entwicklung ohne den Behandlungsfehler an. Sie müssen dem Sachverständigen als Nachweis dafür Bilanzen, Gewinn- und Verlustrechnungen, Einkommenssteuerbescheide und -erklärungen sowie Umsatzsteuervoranmeldungen und -bescheide vorlegen. Nützlich sind auch erteilte Aufträge, die nach dem Behandlungsfehler nicht mehr ausgeführt werden konnten.

Alternativ können Sie auch einen Mitarbeiter oder Geschäftsführer anstellen, der die Arbeiten übernimmt, die Sie wegen des Behandlungsfehlers selbst nicht mehr ausführen können. Dessen Lohn müsste dann vom Schädiger erstattet werden. die Berechnung dieser Schadensposition ist deutlich einfacher.

Arbeitslose

Nach dem Gesetz sind Empfänger von Arbeitslosengeld nicht „arbeitslos“. Das Gesetz spricht von „Arbeitssuchenden“. Daher darf nicht angenommen werden, dass eine Arbeitslosigkeit nicht bis zum Renteneintrittsalter besteht. Je jünger ein Geschädigter ist, desto größer ist die Wahrscheinlichkeit, dass er einen Weg aus der Arbeitssuche finden wird. Hier wird eine ähnliche Prognose stattfinden wie bei geschädigten Kindern. Abgestellt wird auf die bisherige Ausbildung sowie den beruflichen Werdegang bis zum Behandlungsfehler. Der Bundesgerichtshof formuliert folgendermaßen: „Bei einem jugendlichen Menschen kann man ohne konkrete Anhaltspunkte nicht annehmen, dass er auf Dauer die Möglichkeiten, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen, nicht nutzen wird."

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