Schadensersatz bei unzureichender Bezugnahme in Arbeitsverträgen auf Ausschlussfrist

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Durch Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 30.10.2019 (6 AZR 465/18), welches ich für einen Mandanten erstritten habe, wurde entschieden, dass eine Ausschlussfrist eine wesentliche Vertragsbedingung im Sinne des Nachweisgesetzes (§ 2 Abs. 1 S. 1 NachwG) ist. Danach muss der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer innerhalb eines Monats nach dem vereinbarten Beginn des Arbeitsverhältnisses die wesentlichen Vertragsbedingungen unterschrieben aushändigen.

Der Fall

Im konkreten Fall ging es um eine Bezugnahmeklausel auf die kirchliche Arbeits- und Vergütungsordnung (KAVO) in einem Arbeitsvertrag mit einem Küster der katholischen Kirche. Diese sieht eine sechsmonatige Ausschlussfrist vor. Der Kläger machte Differenzvergütungsansprüche wegen einer vor vielen Jahren nicht vollzogenen Höhergruppierung geltend. Die Kirche verweigerte die Ansprüche unter Berufung auf die Ausschlussfrist.

Anspruch auf Schadensersatz

Nun hat das BAG entschieden, dass zwar ein etwaiger Erfüllungsanspruch verfallen sei, da die Inbezugnahme der KAVO auch deren Ausschlussfrist umfasse und diese den Verfall von Entgeltansprüchen anordne. Die KAVO sei wie Allgemeine Geschäftsbedingungen zu behandeln. Weise der kirchliche Arbeitgeber dem Arbeitnehmer aber die Ausschlussfrist nicht im Volltext nach, könne der Arbeitnehmer ggf. im Wege des Schadensersatzes verlangen, so gestellt zu werden, als ob er die Frist nicht versäumt hätte.

Bezugnahme auf Tarifverträge

Die KAVO stellt keinen Tarifvertrag dar. In vielen Musterarbeitsverträgen wird aber auf Tarifverträge verwiesen, die ebenso wie die KAVO Ausschlussfristen enthalten. Insofern muss abgewartet werden, ob das BAG diese Rechtsprechung zukünftig auch auf Bezugnahmeklauseln auf Tarifverträge erstreckt, was jedenfalls konsequent wäre.

Mein Tipp für die Praxis

Ausschlussfristen führen zum Erlöschen von Ansprüchen und sind erheblich kürzer als die gesetzlichen Verjährungsfristen. Parteien eines Arbeitsverhältnisses sollten mögliche Ansprüche (etwa erhöhtes Entgelt wegen falscher Eingruppierung, Überstunden, Weihnachtsgeld) rechtzeitig geltend machen und dabei ggf. die Wirksamkeit einer Ausschlussfrist überprüfen lassen.

Dr. Oliver Zielke

Rechtsanwalt

Fachanwalt für Arbeitsrecht


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

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