Schadensersatz für Abbruch des Beförderungsverfahrens?

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Bei Beförderungen spielen immer wieder Konkurrentenklagen eine Rolle. Im Rahmen solcher Verfahen brechen die Deinstherrn hin und wieder das weitere Stellenbesetzungsverahren ab und erstellen ggf. neue Beurteilung, aufgrund derer dann über weitere Beförderungen bzw. Stellenbesetzung entschieden wird. Dies kann aber problematisch sein und einen Schadensersatzanspruch begründen. 

Mit seinem Beschluss vom 5. September 2022 (2 L 772/22.KO) hat das Verwaltungsgericht Koblenz entschieden, dass ein Stellenbesetzungsverfahren für eine Beamtenstelle nicht  abgebrochen werden darf, wenn sich die Entscheidung hierzu als willkürlich darstellt. In einem solchen Fall muss das Verfahren wiederaufgenommen werden.

Im zugrundeliegenden Fall ging die Antragstellerin, eine Bewerberin, gegen den Abbruch eines Besetzungsverfahrens für eine Beamtenstelle der Antragsgegnerin, der Deutschen Telekom AG, vor. Der Abbruch wurde damit begründet, dass die dienstlichen Beurteilungen, welche die Bewerber eingesendet hatten, nicht mehr ausreichend aktuell seien. Aufgrund dessen müsse das Stellenbesetzungsverfahren endgültig eingestellt werden.

Das VG Koblenz entschied, dass der Antrag der Antragstellerin sowohl zulässig als auch begründet sei und damit Erfolg habe.

Bei einem endgültigen Abbruch wird die ausgeschriebene Stelle in Zukunft nicht mehr besetzt. Eine solche Entscheidung könne Teil des dem Dienstherrn zukommenden, weiten Organisationsermessens sein.

Das Gericht könne in einem solchen Fall nur darüber entscheiden, ob der Abbruch des Verfahrens willkürlich gewesen sei oder gegen das Gesetz verstoßen habe.

Nach Ansicht des Gerichtes liege ein solcher Fall hier vor.  Der Abbruch des Besetzungsverfahrens sei auf eine willkürliche Entscheidung der Antragsgegnerin gestützt worden. Die dargelegte Begründung –  die Beurteilungen der Bewerber seien nicht aktuell genug – sei nicht ausreichend für einen endgültigen Abbruch des Verfahrens.

Zwar sei es allgemein möglich, den Abbruch eines Besetzungsverfahren so zu rechtfertigen. Dann könne sich jedoch nicht auf die Organisationsgewalt gestützt werden, da es sich dabei um einen abgeleiteten Abbruchgrund aus Art. 33 II GG handle. Ein solcher Abbruch sei im Gegensatz zu einem endgültigen Abbruch vielmehr darauf gerichtet, das alte Verfahren zugunsten eines neuen abzubrechen und die Stelle in Zukunft beizubehalten.

Um einen wirksamen endgültigen Abbruch herbeizuführen, hätte die Antragsgegnerin in der Begründung nicht nur auf die mangelnde Aktualität hinweisen müssen, sondern auch personalwirtschaftliche bzw. organisationsrechtliche Erwägungsgründe, die zur Abschaffung der geplanten Stelle geführt haben, angeben müssen.

Solche seien allerdings nicht vorhanden, sodass der Abbruch des Verfahrens willkürlich gewesen sei. Die Antragstellerin hat somit einen Anspruch auf Fortsetzung des Verfahrens, in welchem sie auch berücksichtigt werden muss.

  



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