Schadensersatz für eingebettetes YouTube-Video nach BGH-Urteil offen
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BGH will eventuell Europäischen Gerichtshof anrufen
Ein Filterhersteller hatte ein Werbevideo über Wasserverschmutzung produzieren lassen. Ohne dessen Zustimmung fand sich der zweiminütige Clip auch auf YouTube. Von dort hatten ihn wiederum zwei für einen Konkurrenten tätige Handelsvertreter auf ihren eigenen Webseiten eingebunden. Ein Nutzungsrecht dafür hatten sie nicht. So verklagte der Filterhersteller die Handelsvertreter wegen angeblicher Urheberrechtsverletzung und verlangte Schadenersatz. Den gewährte das Landgericht noch, das Berufungsgericht lehnte eine Urheberrechtsverletzung dagegen ab. In der darauffolgenden Revision hat der Bundesgerichtshof (BGH) nun eine reichlich unklare Entscheidung getroffen: Framing unterscheide sich jedenfalls vom Einbetten einfacher Links. Eventuell liege darin eine Urheberrechtsverletzung. Über die entscheidet nun möglicherweise der Europäische Gerichtshof (EuGH) in Luxemburg. Denn die Frage berührt auch eine EU-Richtlinie zum Urheberrecht und damit EU-Recht. Über dessen einheitliche Anwendung wacht der EuGH. Der BGH überlegt daher, dem EuGH den Fall vorzulegen. Eventuell entscheidet er aber auch ohne europäische Hilfe. Die Verkündung dieser Entscheidung hat der BGH jedenfalls für den 16. Mai 2013 angekündigt.
Eindruck kann täuschen
In einem anderen Fall der Einbindung fremder Inhalte herrscht dagegen mehr Klarheit. Wegen der eingesetzten Techniken zur Einbindung vermuten viele Nutzer, die Gestaltung einer Seite liege nur in den Händen ihres Betreibers. Vor allem wahre Inhaber eines Urheber- oder Nutzungsrechts an dort eingebundenen Inhalten laufen Gefahr, deswegen vergeblich Ansprüche geltend zu machen, wie ein Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) Köln zeigt. Auf der Internetseite eines Reisebüros fand sich ein Online-Reisekatalog mit unerlaubt verwendeten fremden Fotos. Der Katalog war dabei mittels Framing eingebunden. Was durch die Einbindung erschien, entschied jedoch ein Werbeanbieter im Netz. Da das nicht ohne Weiteres erkennbar war, verklagte der Rechteinhaber aber das Reisebüro. Von Bedeutung für den Erfolg der Klage war für das Gericht daher zum einen die genaue Art der Einbindung. An dem Frame stand nämlich bereits der Hinweis: „Dieser Service wird Ihnen von P..de zur Verfügung gestellt. Powered by U." Das zeigte, dass das Angebot aller Voraussicht nach nicht vom Seitenbetreiber selbst stammte. Weil ihm auch eine Kontrollmöglichkeit über die Inhalte fehlte, hatte er diese auch nicht öffentlich zugänglich im Sinne des § 19a Urhebergesetz gemacht. Und ohne diese Voraussetzung liegt letztendlich keine Urheberrechtsverletzung vor. Denn ein bloß erleichterter Zugang zu den Fotos reicht nicht.
Einflussnahmemöglichkeit entscheidend
Das OLG machte damit zugleich klar, dass in solchen Fällen die mögliche Einflussnahme auf die Inhalte entscheidet. Ist somit der Werbende nach Einschaltung einer Werbeagentur, eines Tochterunternehmens oder bei Werbung im Rahmen einer Einkaufsgemeinschaft verpflichtet, die Werbung zu kontrollieren und gegebenenfalls einzuschreiten, muss er das unverzüglich tun. Geschieht das nicht, droht eine Haftung als sogenannter Störer. Der kann man allerdings durch das sofortige Entfernen bzw. Entfernenlassen der Inhalte nach Kenntnis vom Verstoß entgehen. Dazu war es im Fall zudem vonseiten des den Katalog speichernden Unternehmens im Übrigen bereits gekommen.
(BGH, Urteil v. 18.04.2013, Az.: I ZR 46/12; OLG Köln, Urteil v. 16.03.2012, Az.:6 U 206/11)
(GUE)
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