Schadensersatz im Beamtenrecht - verzögerte Reaktivierung

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In der Pressemitteilung Nr. 68/2022 zum Urteil vom 15.11.2022 (2 C 4.21) hat das Bundesverwaltungsgericht entschieden, dass ein Beamter, der wieder dienstfähig ist, keinen Schadensersatz verlangen kann, wenn seine erneute Einsetzung sich unverschuldet verzögert.

Im zugrundeliegenden Fall beantragte der Kläger, ein zuvor dienstunfähiger Beamter, seine Reaktivierung in das Beamtenverhältnis.

Er war aufgrund von Dienstunfähigkeit vorzeitig pensioniert worden. Ein Jahr später wurde allerdings die volle Dienstfähigkeit durch eine amtsärztliche Untersuchung festgestellt, woraufhin der Kläger, ein Studiendirektor, seine „erneute Berufung in das aktive Beamtenverhältnis“ beantragte.

Diese Reaktivierung wurde jedoch erst sieben Monate nach seinem Antrag vollzogen, als eine geeignete Einsatzschule für ihn gefunden wurde.

Daraufhin verlangte der Kläger Schadensersatz für die Zeit, in der er weiterhin Ruhestandsbezüge erhalten hatte, allerdings bereits wieder dienstfähig war und seine Wiedereinstellung beantragt hatte. Die Differenz zwischen den Ruhestandsbezügen und seinem Gehalt bei einer durchgeführten Reaktivierung solle ausgeglichen werden.

Das BVerwG entschied, dass er keinen Anspruch auf Schadensersatz habe.

Eine Reaktivierung wie sie der Kläger wünschte, richte sich nach § 29 I BeamtStG (Beamtenstatusgesetz). Dieser verlange, dass der wiedereinzustellende Beamte seine erneute Dienstfähigkeit beantrage und diese auf ein amtsärztliches Attest stützen könne.

Das Gericht müsse vorliegend feststellen, ob es für den Dienstherren nicht zumutbare Schwierigkeiten bereiten würde, einen geeigneten Arbeitsplatz für den Beamten zu finden.  

Denn grundsätzlich müsse der Dienstherr einem solchen Antrag zustimmen, außer es bestehen zwingende dienstliche Gründe, die dem entgegenstehen. Der Dienstherr habe hierbei lediglich zu prüfen, ob es überhaupt keine zumutbare Verwendungsmöglichkeit für den Beamten gebe. Die Reaktivierung dürfe dabei nicht so lange hinausgezögert werden, bis eine dem Statusamt des Beamten entsprechende Stelle gefunden werde, denn diese sei keine Voraussetzung für die Reaktivierung.


Das beklagte Land habe ebendies allerdings nicht beachtet. Für einen beamtenrechtlichen Schadensersatzanspruch sei eine solche Annahme jedoch nicht als schuldhaft zu werten.

Somit bestehe kein Anspruch auf Schadensersatz für den Kläger.



Foto(s): Janus Galka


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