Schadensersatz im Falle eines ärztlichen Behandlungsfehlers

  • 2 Minuten Lesezeit

§ 249 Abs. 1 BGB regelt Art und Umfang des Schadensersatzes. Dort heißt es: „Wer zum Schadensersatz verpflichtet ist, hat den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre.“

Weiter heißt es in § 249 Abs. 2 BGB: „Ist wegen der Verletzung einer Person oder wegen Beschädigung einer Sache Schadensersatz zu leisten, so kann der Gläubiger statt der Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen.“

Das deutsche Recht unterscheidet zwischen Schmerzensgeld und Schadensersatz. Während das Schmerzensgeld eine Art Wiedergutmachung für die erlittenen Beeinträchtigungen und körperlichen und seelischen Leiden darstellt, soll der Schadensersatz diejenigen weiteren darüberhinausgehenden Schäden ausgleichen, die Ihnen als geschädigten Patienten durch die fehlerhafte Behandlung oder Ihnen als Opfer eines fremdverschuldeten Unfalles entstanden sind.

Wozu dient der Schadensersatz?

Eines steht fest: Jeder noch so hohe Geldbetrag bringt Ihnen Ihre Gesundheit und damit Ihre Lebensqualität nicht wieder zurück. Das Geld kann Ihnen jedoch helfen, Ihre neue Lebenssituation ein Stück weit zu erleichtern. Mitunter kostspielige Hilfsmittel können Ihnen helfen, den Alltag leichter zu bewältigen. Auch wenn die Krankenkassen und Rentenversicherung gewisse Hilfsmittel nach Antragsstellung zur Verfügung stellen, so ist auch eins bekannt: Die Hilfe der Krankenkassen und der Rentenversicherung reicht nicht aus!

Was steht Ihnen eigentlich zu?

Wir arbeiten gemeinsam mit Ihnen auf, welche Ansprüche Ihnen zustehen. Es gibt eine Vielzahl von Ansprüchen, die Sie neben dem Schmerzensgeld geltend machen können. Als Opfer eines ärztlichen Behandlungsfehlers, leiden Sie womöglich unter starken Schmerzen. Das ist schon schlimm genug. Ein ärztlicher Behandlungsfehler bringt jedoch leider nicht nur die unmittelbare Folge Schmerzen mit sich, sondern beeinträchtigt fortan Ihr ganzes Leben in seiner konkreten Ausgestaltung und belastet darüber hinaus nicht selten Ihre Geldbörse. Ein Schmerzensgeld reicht zur Wiedergutmachung nicht aus, da dieses lediglich den gesundheitlichen Schaden an sich ausgleichen soll. Die Folgen, die hieraus resultieren, fallen zusätzlich an.

Sollten Sie sich nicht sicher sein, ob Ihnen Schadensersatz oder eventuell sogar Schmerzensgeld zusteht, kontaktieren Sie einen Fachanwalt für Medizinrecht, dieser berät Sie dann gerne individuell.

Foto(s): Rechtsanwaltskanzlei Sabrina Diehl

Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwältin Sabrina Diehl

Beiträge zum Thema