Schadensersatz nach dem CMR-Abkommen – Haftung, Ansprüche und Regressansprüche

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Das CMR-Abkommen ist das wichtigste Regelwerk für den internationalen Gütertransport auf der Straße. Es gilt besonders für Schadensersatz bei Verlust oder Beschädigung des Transportguts oder dessen verspäteter Lieferung.

Vorrang vor nationalem Frachtrecht

Die Bedeutung der CMR (Convention relative au contrat de transport international de marchandises par route) zeigt ihre Vorrangwirkung vor nationalem Transportrecht. Diese gilt, sobald eine entgeltliche Beförderung aus einem oder in ein Land erfolgt, das das CMR-Abkommen ratifiziert hat. Die 48 CMR-Mitgliedsländer erstrecken sich dabei über Europa bis teilweise nach Zentralasien und Nordafrika. Kläger können Gerichte eines Staates anrufen, auf dessen Gebiet der Übernahmeort oder der vorgesehene Ablieferungsort des Gutes liegt.

Beschädigung, Verlust und Verspätung

Die Haftung nach der CMR ist zwingend. Der Zeitraum dafür beginnt mit der Übernahme des Gutes und endet mit dessen Ablieferung. Allerdings hat die Haftung ihre Besonderheiten. Sofern kein Fall einer Haftungsbefreiung vorliegt, tritt eine Haftung auch ohne Verschulden ein.

Der Schadensersatz ist dann jedoch begrenzt. Er beträgt bei Verlust oder Beschädigung 8,33 Sonderziehungsrechte (SZR) pro Kilogramm Transportgut plus Gewicht der Verpackung. Beim Umrechnungswert eines SZR von ca. 1,19 Euro Ende 2017 ergibt sich eine Haftungssumme von rund 10 Euro je Kilogramm. Der danach zu zahlende Schadensersatz entspricht nur selten dem tatsächlichen Schaden.

Auch bei einer unverschuldeten Lieferfristüberschreitung ist die Haftung begrenzt auf die Höhe der im Frachtbrief vereinbarten Fracht. Schädiger und Geschädigte müssen danach folgende Strategien verfolgen.

Haftungsbefreiung erreichen

Wer auf Schadensersatz in Anspruch genommen wird, muss möglichst eine Haftungsbefreiung erreichen. Der Frachtführer muss die dafür entscheidenden Umstände und ihre Kausalität für den eingetretenen Schaden gemäß der Art. 17, 18 CMR beweisen.

Verlust der Haftungsbeschränkung

Geschädigte müssen dagegen das Ziel verfolgen, wonach der Schädiger seine Haftungsbeschränkung verliert. Denn so ist von ihm Schadensersatz in tatsächlicher Höhe zu zahlen. Entscheidend dafür ist der Nachweis, dass den Frachtführer, dessen Bedienstete oder sonstige Personen Vorsatz bzw. ein ihm nach dem Recht des angerufenen Gerichts gleichstehendes Verschulden trifft.

Regressansprüche nur mit CMR-Frachtbrief

An Transporten sind oft verschiedene Akteure beteiligt, was das Erlangen von Schadensersatz erschwert. Insofern beinhalten die Art. 37 bis 39 CMR auch für Rückgriffsansprüche abschließende, das nationale Recht verdrängende Regeln. Als Voraussetzung für einen Regress nach der CMR muss über den gesamten Transportweg ein einheitlicher CMR-Frachtbrief vorliegen und an weitere Frachtführer weitergegeben worden sein. Sonst scheidet auch die gesamtschuldnerische Haftung nach dem CMR aus.

In diesem Fall wird der Absender den Anspruch nur gegen den Frachtführer, mit dem er den Vertrag abgeschlossen hat, geltend machen, obwohl der Transport von einem anderen Subunternehmer ausgeführt wurde. Der erste Frachtführer wird dann den Regressanspruch gegen seinen Subunternehmer haben, wenn er den Schaden reguliert hat. Es ist immer wichtig, die Verjährungsfristen der Regressansprüche entsprechend zu hemmen, besonders wenn ein oder mehrere Subunternehmer am Transport beteiligt sind.

In der Regel hat jeder Frachtführer sowie auch der Absender und Empfänger der Ware eine Transportversicherung. Dann werden die Transportversicherer die Ansprüche und/oder Regressansprüche geltend machen, wobei die Abtretung der Ansprüche/Regressansprüche von jedem Transportversicherer vorliegen muss, damit seine Legitimation bewiesen wird.

Unterschiedliche Verjährungsdauern beachten

Besonders wichtig ist zudem die rechtzeitige Geltendmachung von Ansprüchen. Deren Verjährung richtet sich nach Art. 32 CMR. Grundsätzliche Verjährungsfrist ist danach ein Jahr. Bei Vorsatz beträgt sie drei Jahre.

Der Beginn der Verjährung hängt von den Umständen ab. Sie beginnt bei teilweisem Verlust, Beschädigung oder Überschreitung der Lieferfrist mit dem Tage der Ablieferung des Gutes. Bei einem vollständigen Verlust läuft die Verjährungsfrist erst mit dem 30. Tag nach Ablauf der vereinbarten Lieferfrist oder, falls keine Lieferfrist vereinbart worden ist, mit dem 60. Tag nach der Übernahme des Gutes durch den Frachtführer.

Außerhalb dieser Fälle beginnt der Lauf der Verjährung drei Monate nach Abschluss des Beförderungsvertrags. Der Tag des Verjährungsbeginns zählt in allen Fällen nicht mit.

Soweit es um die rechtsanwaltliche Beratung und Vertretung für die Absender, Empfänger der Ware, Frachtführer, Spediteure, Transportversicherer, insbesondere bei der Geltendmachung der Ansprüche und/oder Regressansprüche aus dem CMR-Abkommen, geht, stehen wir Ihnen gerne mit unserer deutschsprachigen Rechtsberatung zur Verfügung.



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