Firma in Polen gründen oder kaufen – welche Rechtsformen in Polen zu unterscheiden sind

  • 2 Minuten Lesezeit

Auf dem polnischen Markt funktionieren viele Rechtsformen, wie Einzelunternehmen (Ein-Mann-Gewerbe) oder Handelsgesellschaften, insbesondere GmbH (spółka z ograniczoną odpowiedzialnością), die sich mit den wirtschaftlichen Tätigkeiten in Polen beruflich beschäftigen. Die entsprechende Wahl einer Rechtsform hat Einfluss auf mehrere wichtige Aspekte, wie Steuer, Haftung und Führung des Unternehmens. Aus diesem Grund sollte die Wahl der Rechtsform der Tätigkeit in Polen umfassend überlegt werden.

Das polnische Recht ermöglicht die Gründung und Führung einer Firma (eines Unternehmens) durch den Ausländer in Polen, ohne besondere Voraussetzungen erfüllen zu müssen, besonders für die Ausländer aus dem EU-Raum.

Der Beginn mit einer Firma in Polen kann durch zwei Möglichkeiten dargestellt werden:

1. Die Gründung einer neuen Firma

Hier wird ein neues Rechtssubjekt errichtet. Jede Rechtsform verlangt ihre eigenen Voraussetzungen zu erfüllen. Bei dem Einzelunternehmen wird nur die Anmeldung notwendig sein, wobei die wirtschaftliche Tätigkeit schon am Tag der Anmeldung beginnen kann. Schon bei einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) sollte der Gesellschaftsvertrag gemäß dem polnischen Gesellschaftsrecht durch die Gesellschafter abgeschlossen werden, der in Form der notariellen Beurkundung angefertigt werden muss. Dann sollten alle notwendigen Unterlagen bei dem Registergericht vorgelegt werden, um die Gesellschaft in Polen anzumelden. Die Firmenregistrierung wird einige Zeit dauern, jedoch wird die Gesellschaft mit beschränkter Haftung schon am Tag des Vertragsabschlusses errichtet (in Organisationsphase).

2. Der Kauf einer Firma

In den meisten Fällen wird ein Kaufvertrag über die Anteile einer polnischen GmbH zustande kommen. Wenn Sie eine schon laufende Gesellschaft einkaufen möchten, dann sollten Sie sich darauf gut vorbereiten. Die Anteile am Stammkapital einer polnischen GmbH sollten in schriftlicher Form mit der vom Notar beglaubigten Unterschriften verkauft werden. Vor dem Kauf sollte der Gesellschaftsvertrag gut überprüft werden, besonders im Hinblick auf die Beschränkung zur Veräußerung der Anteile. In der Regel wird zum Verkauf der Anteile die Einwilligung der Gesellschaft notwendig sein, die von der Geschäftsführung oder Gesellschafterversammlung gegeben wird. Es kann auch das Vorkaufsrecht vorgesehen werden. Alle diese Aspekte sollten umfassend geprüft werden.

Soweit es um die rechtsanwaltliche Beratung, insbesondere bei der Wahl und Gründung einer Firma in Polen, wie auch Hilfe bei der Anmeldung einer GmbH in Polen vor dem Registergericht und anderen Ämtern geht, stehen wir Ihnen gerne mit unserer deutschsprachigen Rechtsberatung zur Verfügung.



Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwalt Dr. Robert Obrzud LL.M.

Beiträge zum Thema