Schadensersatzanspruch bei Filesharing von Musik in einer Tauschbörse orientiert sich an GEMA-Tarif

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Das Landgericht Hamburg hatte über Schadensersatzansprüche wegen Verstoßes gegen das Urheberrechtsgesetz durch Einstellung von Musikstücken in eine Internettauschbörse zu entscheiden. Ein Filesharer muss je Musiktitel 15 Euro Schadensersatz an die klagenden Musikverlage zahlen. Die Musikverlage hatten je 300 Euro gefordert.

Das Urteil ist bislang noch nicht veröffentlicht. Aus der Presseerklärung ergibt sich Folgendes:

Sachverhalt

Zwei Musikverlage hatten Vater und Sohn auf Schadensersatz von jeweils 300 Euro verklagt. Der Sohn hatte über den Internetanschluss seines Vaters ohne dessen Kenntnis zwei Musikstücke über Tauschbörsenprogramme heruntergeladen und wieder angeboten.

Es handelte sich um ältere Titel der Gruppe Rammstein und des Künstlers Westernhagen.

Rechtslage

Die Musikverlage sind die Inhaber der ausschließlichen Tonträgerherstellerrechte an den Musikaufnahmen. Die Rechte der Tonträgerhersteller beinhalten auch das Recht auf Vervielfältigung und öffentliche Zugänglichmachung.

Das Landgericht Hamburg hat entschieden, dass der Sohn den Musikverlagen Schadensersatz zahlen muss. Durch das Kopieren und Einstellen in das Internet über die Tauschbörse habe er das Urheberrecht schuldhaft und rechtswidrig verletzt.

Bei der Höhe des Schadensersatzes blieb das Landgericht Hamburg aber deutlich hinter den Anträgen der klagenden Musikverlage zurück. Statt 300 Euro je Titel sprach das Landgericht nur 15 Euro je Titel zu. Das Gericht berücksichtigte, dass die Titel im Zeitpunkt der Einstellung in der Tauschbörse schon viele Jahre alt waren und dass die Titel in der Tauschbörse nur für einen kurzen Zeitraum angeboten wurden.

Zur konkreten Berechnung orientierte sich das Gericht an dem GEMA-Tarif VR-OD 5 (Nutzung von Werken im Wege des Music-on-Demand zum privaten Gebrauch).

Die Schadenersatzklage gegen den Vater des Tauschbörsenbenutzers wurde deswegen abgewiesen, weil er weder Täter noch Teilnehmer der Urheberrechtsverletzung ist. Der Vater haftet als Anschlussinhaber nur als Störer. Dadurch wird aber kein Schadensersatzanspruch begründet.

(LG Hamburg, Urteil vom 8.10.2010 - Aktenzeichen 308 O 710/09)

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