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Scheinselbstständigkeit oder arbeitnehmerähnliche Selbstständigkeit: eine Begriffsbestimmung

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Die Begriffe „Scheinselbstständigkeit“ und „arbeitnehmerähnliche Selbstständigkeit“ sorgen trotz zahlreich vorliegender Informationen immer wieder für Verwirrung. Sie müssen genau unterschieden werden:

Solo-Selbstständige

Das Problem der Scheinselbstständigkeit und der arbeitnehmerähnlichen Selbstständigkeit betrifft ausschließlich „Solo-Selbstständige,“ also Einzelpersonen, die selbst keine versicherungspflichtigen Mitarbeiter beschäftigen.

Was ist Scheinselbstständigkeit

„Scheinselbstständigkeit“ bedeutet, dass eine Einzelperson wie ein selbstständiger Unternehmer auftritt, tatsächlich aber nach dem Gesamtbild seiner Tätigkeit weisungsgebunden in die Arbeitsorganisation eines Auftraggebers eingebunden und von diesem abhängig ist. Die Selbstständigkeit besteht nur zum Schein. Als Beispiel kann der Fall eines Kraftfahrers genannt werden, der ohne ein eigenes Transportfahrzeug zu besitzen, auf Honorarbasis für eine Spedition Transportaufträge ausführt, dabei in einen festen Tourenplan eingebunden ist, festen Arbeitszeiten unterliegt und mit einem einheitlichen Stundensatz vergütet wird. Ein solcher Fahrer ist scheinselbstständig.

Vgl. z.B. Bayerisches Landessozialgericht – 09.05.2012 – L 5 R 23/12: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/export.php?modul=esgb&id=152527&exportformat=HTM

Scheinselbstständigkeit ist im sozialversicherungsrechtlichen Sinne eine abhängige Beschäftigung. Es besteht Versicherungspflicht in der gesetzlichen Kranken-, Renten-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung. Der Auftraggeber ist Arbeitgeber und muss den Gesamtsozialversicherungsbeitrag alleine abführen. Den scheinselbstständigen Auftragnehmer bzw. Arbeitnehmer trifft keine Zahlungspflicht.

Echte Selbstständigkeit und Rentenversicherungspflicht

Ein „arbeitnehmerähnlicher Selbstständiger“ ist dagegen nicht scheinselbstständig, sondern immer selbstständig. Bestimmte Gruppen von Solo-Selbstständigen unterliegen allerdings der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung. Der Gesetzgeber hält sie in Bezug auf ihre Altersversorgung für besonders schutzbedürftig und bezieht sie deshalb in die gesetzliche Rentenversicherung mit ein. Dies gilt auch für arbeitnehmerähnliche Selbstständige. Das Gesetz bezeichnet sie als „Personen, die im Zusammenhang mit ihrer selbständigen Tätigkeit regelmäßig keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen und auf Dauer und im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber tätig sind.“ (§ 2 Nr. 9 SGB VI). Diese Personen unterliegen nur der Rentenversicherungspflicht. Ihre Beiträge zahlen sie selbst.

Weiterführende Informationen:

Arbeitnehmerähnliche Selbstständigkeit oder Scheinselbstständigkeit – Formular V023

Scheinselbstständigkeit freiberuflicher Dozenten am Beispiel des Goethe-Instituts

(Schein)Selbstständigkeit: Eine allgemeingültige Festlegung für einzelne Berufe gibt es nicht!

Schwarzarbeit im Rettungsdienst – sind Notärzte Scheinselbstständige?

Dieser Beitrag dient zur allgemeinen Information und entspricht dem Kenntnisstand zum Zeitpunkt der Veröffentlichung. Eine individuelle Beratung wird dadurch nicht ersetzt. Jeder einzelne Fall erfordert fachbezogenen Rat unter Berücksichtigung seiner konkreten Umstände. Ohne detaillierte Beratung kann keine Haftung für die Richtigkeit übernommen werden. Vervielfältigung und Verbreitung nur mit schriftlicher Genehmigung des Verfassers.


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