Selbstständigkeit / Unselbstständigkeit bei der Vertragsgestaltung

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Häufig finden sich in Verträgen Regelungen wie:

„Der/Die Künstler*in ist für das Theater im selbstständigen Mitarbeiterverhältnis tätig. Ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis ist nicht gewollt.“

Mit einer solchen Regelung wollen Spielstätten ausschließen, dass sie mit den Künstler*innen ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis begründen und deswegen verpflichtet sind, Sozialabgaben abzuführen. Häufig werden in diesem Zusammenhang auch Absprachen getroffen, dass keine Sozialabgaben abgeführt werden sollen. Tatsächlich sind aber solche Absichtserklärungen rechtlich irrelevant, also ohne Bedeutung.

Inhalt:

  • I. Worauf es bei der Vertragsgestaltung ankommt!
  • II. Abgrenzungskataloge und sonstige Merkblätter
  • III. Folgen der unselbstständigen und selbstständigen Tätigkeit
  • IV. Scheinselbstständigkeit

(Die nachfolgenden Ausführungen beziehen sich auf Verträge, die Spielstätten mit Künstler*innen abschließen. Sie gelten entsprechend für Verträge zwischen Theatergruppen und Künstler*innen oder für Verträge zwischen Spielstätten und GbRs.)

I. Worauf es bei der Vertragsgestaltung ankommt!

Ob Künstler*innen unselbstständig sind (mit der Konsequenz, dass die Theater Sozialabgaben für sie abführen müssen), hängt vielmehr davon ab, ob die Künstler*innen „in den Betrieb der Spielstätte eingegliedert sind“.

Eingegliedert sind Künstler*innen, wenn sie den Weisungen der Spielstätte in Bezug auf den Ort, die Zeit oder Dauer der Tätigkeit folgen müssen. Darüber hinaus verwendet die juristische Praxis weitere Kriterien zur Bestimmung der Selbstständigkeit, z. B., ob Künstler*innen ein gewisses unternehmerisches Risiko tragen.

Rechtliche Kriterien, um Selbstständigkeit und Unselbstständigkeit voneinander abzugrenzen sind:

  • Unselbstständigkeit: Ort, Dauer, Tätigkeit, Zeit und Arbeitsmaterial unterliegt jeweils der Eingliederung in einen Betrieb.
  • Selbstständigkeit: Unternehmerisches Risiko, frei gestaltete Arbeitszeit, frei gestaltete Tätigkeit, Verfügung über eigene Arbeitskraft.

Streben die Vertragsparteien eine selbstständige Tätigkeit an, kommt es darauf an, die Zusammenarbeit zwischen Spielstätte und Künstler*in so zu gestalten, dass die entscheidenden Kriterien einer Selbstständigkeit erfüllt werden. Nachfolgend finden sich Formulierungsbeispiele für Regelungen, die nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts für eine selbstständige Tätigkeit sprechen. Wichtig ist dabei zu beachten, dass es nicht auf ein Kriterium allein ankommt. Wenn die Mitarbeiter der Rentenversicherungsträger (oder später auch Gerichte) das Vertragsverhältnis überprüfen, werden sie eine Gesamtschau anstellen und bewerten, welche Kriterien das gesamte Vertragsverhältnis am stärksten prägen.

  • Ort

Es spricht für eine unselbstständige Tätigkeit, wenn Künstler*innen den Weisungen der Spielstätte hinsichtlich des Proben- und Aufführungsorts unterliegen. Streben die Parteien eine selbstständige Tätigkeit an, sollten sie vereinbaren, dass Probe- und Aufführungsort nicht von der Spielstätte vorgegeben werden.

Beispiel: „Die Spielstätte stellt der/dem Künstler*in Probenräume für den oben bezeichneten Probenzeitraum zur Verfügung. Der/dem Künstler*in steht es frei, auf eigene Kosten in anderen Probenräumen zu proben.“

  • Zeit

Gleiches gilt für Vereinbarungen hinsichtlich der Probenzeit. Streben die Parteien eine selbstständige Tätigkeit an, sollten sie gemeinsam einen Proben- und Aufführungsterminplan vereinbaren.

Beispiel: „Die Parteien haben sich auf die nachfolgend näher bezeichneten Proben- und Aufführungstermine gemeinsam geeinigt.“

  • Tätigkeit und Arbeitsutensilien

Kann die Spielstätte den Künstler*innen einen bestimmten Stoff vorgeben, ihnen bestimmte Rollen in einem Stück zuweisen oder bestehen künstlerische Mitspracherechte der Spielstätte gegenüber den Künstler*innen, so kann das ein Indiz für ein unselbstständiges Beschäftigungsverhältnis sein. Streben die Parteien eine selbstständige Tätigkeit an, sollten sie der Spielstätte keine Weisungsrechte einräumen:

Beispiel: „Die Künstler*innen einigen sich vor Beginn der Probenarbeit gemeinsam auf ein Stück, das während des Probenprozesses zusammen erarbeitet wird (Projektentwicklung). Die/der Künstler*in unterliegt bei der Erarbeitung der Inszenierung keinerlei Weisungen der Spielstätte oder einer/eines Regisseurs*in. Sie/er ist in der Gestaltung ihrer/seiner Tätigkeit frei. Die/der Künstler*in ist für die Requisiten und Kostüme selbst verantwortlich.“

  • Unternehmerisches Risiko

Tragen die Künstler*innen ein eigenes unternehmerisches Risiko, spricht das für eine selbstständige Tätigkeit. Ein unternehmerisches Risiko kann in der prozentualen Beteiligung von Eintrittsgeldern liegen. Die Künstler*innen tragen in diesem Fall das Risiko für die Höhe ihres Honoraranspruchs.

Als weiteres Argument für ein unternehmerisches Risiko kann die Beisteuerung von eigenem Vermögen – z. B. in Form einer Projektförderung – angeführt werden.

Vereinbaren die Parteien, dass über die zunächst festgelegten Aufführungstermine hinaus weitere Aufführungen erfolgen können (z. B. für den Fall einer hohen Besucherquote), kann diese Regelung im Streitfall zusätzlich für ein unternehmerisches Risiko sprechen.

Beispiel: „Das Honorar beläuft sich auf 60 % der eingenommenen Eintrittsgelder. Diese verstehen sich inklusive ggf. anfallender Mehrwertsteuer. Für den Fall, dass die Spielstätte nicht von der Mehrwertsteuer befreit ist, aber die Gruppe befreit ist, erhält die Gruppe 60 % der um die Mehrwertsteuer verminderten Eintrittseinnahmen.“

„Die/der Künstler*in beteiligt sich durch die Einbringung einer Projektförderung an der Finanzierung der Inszenierung.“

„Abhängig von der Besucherquote können die Parteien weitere Aufführungstermine vereinbaren.“

  • Verfügungsfreiheit über die eigene Arbeitskraft

Können die Künstler*innen neben dem Auftrag der Spielstätte weitere Aufträge von anderen Auftragnehmern annehmen, spricht das für eine selbstständige Tätigkeit. Das gilt umso mehr, wenn die Künstler*innen tatsächlich auch für weitere Auftraggeber tätig werden (und ihnen nicht nur theoretisch die Möglichkeit offensteht).

Beispiel: „Die/der Künstler*in darf auch während des Leistungszeitraumes dieses Vertrags für andere Auftraggeber tätig werden.“

„Die/der Künstler*in teilt der Spielstätte mit, dass ihre/seine Einnahmen nicht überwiegend aus den Verträgen mit der Spielstätte generiert werden.“

II. Abgrenzungskataloge und sonstige Merkblätter

Die Spitzenverbände haben einen sogenannten Abgrenzungskatalog erlassen. Darin haben sie typische Tätigkeiten im Theaterbereich einer selbstständigen bzw. unselbstständigen Tätigkeit zugeordnet. Beispielsweise gilt bei Gastspielverträgen zwischen Spielstätten und Schauspieler*innen in der Regel, dass diese unselbstständig beschäftigt sind.

Die Versorgungsanstalt der deutschen Bühnen hat in ihrem Merkblatt Nr. 11 den Grundsatz festgelegt, dass Gastschauspieler*innen unselbstständig beschäftigt sind, wenn sie an mehr als sieben Aufführungen und Proben teilnehmen.

Die Einordnung in den Abgrenzungskatalogen hat keine bindende Wirkung für die Sozialversicherungsträger und Gerichte. Die Sachbearbeiter der DRV sowie der Versorgungsanstalt der deutschen Bühnen orientieren sich jedoch bei der Einordnung der Tätigkeiten in selbstständig oder unselbstständig häufig an den Abgrenzungskatalogen. Vertragsverhältnisse mit darstellenden Künstler*innen bergen somit ein besonders hohes Risiko, als unselbstständige Beschäftigungsverhältnisse eingeordnet zu werden. Spielstätten können bei der Clearingstelle der DRV ein Statusfeststellungsverfahren durchführen. Die DRV stellt im Rahmen dieses Verfahrens fest, wie sie ein Vertragsverhältnis sozialversicherungsrechtlich einordnet. Die Spielstätte kann sich gegen die Einordnung des Statusfeststellungsverfahrens durch die DRV wehren.

III. Folgen der unselbstständigen und selbstständigen Tätigkeit

Bei unselbstständigen Beschäftigungsverhältnissen müssen die Spielstätten Sozialabgaben (Kranken- Renten-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung) abführen. Hinzu kommen ggf. noch Beiträge zur Versorgungsanstalt der deutschen Bühnen, der sogenannten „Bayrischen“ (Alters-, Berufsunfähigkeit-, und Hinterbliebenenversorgung). Die Abgaben werden hälftig von der Spielstätte und der/dem Künstler*in getragen.

Die Spielstätte muss zudem Beiträge an die Unfallversicherung sowie U1 (Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall) und U2 (Mutterschaft) leisten. Hinzu kommen Kosten für die bei Anstellungsverhältnissen anfallende Lohnbuchhaltung.

Bei einer selbstständigen Tätigkeit müssen die Spielstätten lediglich Abgaben zur Künstlersozialversicherung leisten. Das gilt unabhängig davon, ob die Künstler*innen bei der Künstlersozialversicherung versichert sind.

Die Künstler*innen tragen bei einem selbstständigen Vertragsverhältnis ihre Versicherungsbeiträge selbst. Ggf. besteht für die Künstler*innen eine Versicherungspflicht bei der Künstlersozialkasse (Kranken- Pflege- und Rentenversicherung – keine Unfalls- und Arbeitslosenversicherung oder Versicherung bei der Bayrischen). Ab 2017 besteht die Möglichkeit, sich für einen monatlichen Grundbetrag in Höhe von EUR 12,50 als selbstständige/r Künstler*in, die bei der KSK versichert sind, auch bei der Bayrischen freiwillig versichern zu lassen.

IV. Scheinselbstständigkeit

Behandelt die Spielstätte fälschlicherweise ein unselbstständiges Beschäftigungsverhältnis als ein selbstständiges, spricht man von „Scheinselbstständigkeit“. In diesem Fall muss die Spielstätte die gesamten Sozialversicherungsbeiträge, d. h. den Arbeitgeber- und den Arbeitnehmeranteil, für einen bestimmten Zeitraum (bei vorsätzlichem Handeln bis zu 30 Jahre) an die Sozialversicherungsträger abführen. Scheinselbstständigkeit kann auch strafrechtlich geahndet werden.

Es besteht die Möglichkeit, ein sog. Statusfeststellungsverfahren bei der Rentenversicherung durchzuführen und feststellen zu lassen, ob es sich bei dem relevanten Vertragsverhältnis um eine selbstständige oder unselbstständige Tätigkeit handelt. Dadurch können die Parteien bereits zu Beginn des Vertragsverhältnisses Rechtsklarheit erlangen.

Quellen u. a.: www.deutsche-rentenversicherung.de.


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