Schenkung des Vermögens

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Ein altes Sprichwort besagt: „Arm sein, ohne zu klagen, ist leichter als reich sein, ohne zu prahlen“ oder „Wer nichts zu verlieren hat, ist reich.“

Die in Volkssprichwörtern verborgene Weisheit deutet an, dass jemand, der zu seinen Lebzeiten ein Vermögen erworben hat, nicht so ganz sorglos sein sollte, sondern erst darüber nachdenken sollte, wie er mit seinem Vermögen vernünftig umgehen soll.

Wenn Sie also beabsichtigen, Ihr Vermögen noch zu Lebzeiten zu regeln, so sollten Sie vorher genügend Informationen sammeln, um entscheiden zu können, welche der Möglichkeiten für Sie die bestmögliche wäre. Gleichzeitig sollten Sie sich der Folgen Ihrer Entscheidung bewusst werden. Für den Fall, dass Sie ihr ganzes Vermögen oder einen Teil davon an Ihre Nachkommen oder an Dritte verschenken wollen, um damit zu verhindern, dass dieses Vermögen zum Gegenstand eines Erbrechtsverfahrens wird, ist der Inhalt dieses Artikels gerade für Sie geeignet.

Das Institut der Schenkung ist in den Bestimmungen der §§ 628 - 630 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (nachfolgend als "BGB" genannt) geregelt. Durch einen Schenkungsvertrag überlässt der Schenker etwas dem Beschenkten oder er verspricht etwas dem Beschenkten und der Beschenkte nimmt das Geschenk oder das Versprechen eines Geschenks an.

Der Schenker sowie der Beschenkte können natürliche oder juristische Personen sein. Der Schenkungsvertrag muss die wesentlichen Erfordernisse enthalten, nämlich die Vereinbarung über den Gegenstand der Schenkung, die Vereinbarung über dessen unentgeltliche und freiwillige Übergabe, wobei sich der Gegenstand der Schenkung im Eigentum des Schenkers befinden muss. Die im BGB enthaltene gesetzliche Regelung wird auch auf den Fall der Schenkung einer Sache unter den einzelnen Unternehmern angewendet, da der Schenkungsvertrag im Handelsgesetzbuch nicht ausdrücklich geregelt ist.

Soweit es die Beantwortung der Frage anbelangt, was alles Gegenstand einer Schenkung sein kann, so kann festgestellt werden, dass es sich um alles handeln kann, was Gegenstand zivilrechtlicher Beziehungen sein kann, wie z.B. bewegliches und unbewegliches Vermögen, einschließlich Miteigentum, Wohnungen und Geschäftsräumlichkeiten und soweit es ihre Natur zulässt auch Rechte oder andere Vermögenswerte wie z.B. Forderungen, Rechte (z.B. dingliche Belastung, Know-how usw.)

Unter der Unentgeltlichkeit ist zu verstehen, dass der Beschenkte für geldwerte Leistung nicht verpflichtet ist, dem Schenker eine andere geldwerte Leistung zu erbringen bzw. dass er sich nicht verpflichtet, dem Schenker eine Gegenleistung für das Geschenk zu erbringen, die in Bargeld ausgedrückt werden könnte. Sollte der Schenker vom Beschenkten verlangen, etwas zu tun oder nicht zu tun, was dem Schenker einen Vermögensvorteil bringen würde, so würde es sich um keine Schenkung handeln.

Dies bedeutet jedoch nicht, dass mit der Schenkung keine Verpflichtung des Beschenkten in Bezug auf eine Gegenleistung zugunsten des Schenkers, die keinen Vermögenswert hat, verbunden sein könnte. Die Schenkung kann auch von der Erfüllung gesetzlicher Bedingungen abhängig gemacht werden, wobei es sich sowohl um aufschiebende als auch um auflösende Bedingungen handeln kann. Diese Bedingungen dürfen jedoch nicht im Widerspruch zu den grundlegenden Erfordernissen der Schenkung stehen, die, wie bereits oben erwähnt wurde, der Gegenstand der Schenkung, die Unentgeltlichkeit und Freiwilligkeit sind.

Wenn der Gegenstand der Schenkung eine Sache ist, die mehreren Miteigentümern gehört, müssen alle Miteigentümer den Schenkungsvertrag unterzeichnen. Dies gilt auch für die Schenkung von Gegenständen, die sich im Gesamthandseigentum von Ehegatten befinden. Die Schenkung einer solchen Sache bedarf immer der Zustimmung beider Ehegatten. Gleichzeitig soll betont werden, dass einer der Ehegatten sein Miteigentumsrecht vom Gesamthandseigentum nicht auf den anderen Ehegatten übertragen kann, auch nicht durch einen Schenkungsvertrag.

Der Schenkungsvertrag muss schriftlich abgeschlossen werden, nur wenn es sich um die Schenkung einer Immobilie handelt. In einem solchen Fall treten die Auswirkungen des Schenkungsvertrages erst am Tage der Einverleibung des Eigentumsrechtes ins Liegenschaftskataster ein. Bei einer beweglichen Sache muss der Schenkungsvertrag nur dann schriftlich erfolgen, wenn es zur Übergabe und Übernahme der Sache nicht direkt bei der Schenkung kommt. Für den Fall, dass es zu einer faktischen Übergabe und Übernahme des Geschenks kommen wird, kommt der Schenkungsvertrag real zustande und es ist keine schriftliche Form erforderlich, wobei der Beschenkte zum Zeitpunkt der Übernahme des Geschenks sein Eigentümer wird.

Eine Schenkung kann nur unter Lebenden erfolgen. In der Bestimmung des § 628 Abs.3 BGB ist geregelt, dass ungültig ein solcher Schenkungsvertrag ist, der erst nach dem Tod des Erblassers zu erfüllen ist“.

Aus dem oben Gesagten kann vermutet werden, dass der Schenker den Beschenkten zu seinen Lebzeiten ohne jegliche Einschränkungen beschenken kann, d.h. dass er über sein Vermögen nach seinem Willen frei verfügen kann. In diesem Zusammenhang ist jedoch zu bemerken, dass in einigen Fällen die zu Lebzeiten erfolgte Schenkung dennoch das nachfolgende Erbschaftsverfahren beeinflussen kann.

Diese Behauptung beruht auf der Bestimmung des § 484 BGB, in welcher verankert ist, dass im Falle einer gesetzlichen Erbfolge dem Erbe auf sein Erbteil das angerechnet wird, was der Erbe zu Lebzeiten des Erblassers von ihm unentgeltlich bekommen hat, es sei denn, es handelt sich nicht um eine gewöhnliche Schenkung. Bei der gesetzlichen Erbfolge soll vom Gericht zu solcher Anrechnung automatisch kommen, wenn es mindestens zwei Erben gibt und das Gericht darüber Kenntnis erlangt. Es muss sich um solche Geschenke handeln, die den Rahmen eines üblichen Geschenks überschreiten (sog. außerordentliche Geschenke, keine Weihnachts- oder Geburtstaggeschenke). 

So kann die Anrechnung eines Geschenks auf den Erbteil des Beschenkten dazu führen, dass der beschenkte Erbe vom Nachlass weniger erhält als sein Erbteil ist, oder gar nichts erhält, wenn der Wert vom Erblasser erhaltenen und zur Anrechnung befähigten Schenkungen, den Wert seines Erbteils erreicht oder übersteigt.

Ein solcher Erbe haftet für die Schulden des Erblassers bis zur Höhe des Wertes des erworbenen Nachlasses und nicht zur Höhe der Summe des erworbenen Nachlasses und der Summe der angerechneten Geschenke. Wenn der beschenkte Erbe vom Nachlass gar nichts erhält, ist er aus der Haftung für die Schulden des Erblassers voll ausgeschlossen. Bei testamentarischer Erbfolge muss eine Anrechnung vorgenommen werden, wenn der Erblasser dazu eine Anweisung erteilt hat oder wenn der beschenkte Erbe gegenüber dem Erben gemäß § 479 (Zwansgerbe) unbegründet begünstigt wäre.

Wenn der Schenker zu Lebzeiten eine Immobilie verschenkt, in der er wohnt und zu Lebzeiten auch weiterhin wohnen will, wird empfohlen, zusammen mit dem Schenkungsvertrag auch einen Vertrag über die Errichtung einer dinglichen Last abzuschließen, aufgrund welcher dem Schenker ein Wohnrecht auf Lebenszeit eingeräumt wird. Dies gibt dem Schenker eine Garantie, dass er die geschenkte Immobilie bis zu seinem Tod nutzen kann. Die Auswirkungen des Vertrags über die Errichtung einer dinglichen Last werden am Tag der Einverleibung dieses Rechtes ins Liegenschaftskataster eintreten.

Beim Anbieten von Immobilien ist der Schenker verpflichtet, auf ihm bekannte Mängel hinzuweisen. Wenn die Immobilie Mängel aufweist, auf die der Schenker nicht hingewiesen hat, ist der Beschenkte berechtigt, die Immobilie zurückzugeben. Der Schenker kann die Rückgabe des Geschenks verlangen, wenn der Beschenkte ihn oder seine Familienangehörigen so behandelt, dass er die guten Sitten grob verletzt. Der Ausdruck des Willens, mit dem der Schenker die Rückgabe des Gegenstands des Geschenks beantragt, kann in beliebiger Form erfolgen. Dies gilt auch dann, wenn der Gegenstand des Geschenks eine Immobilie war.

Das Gesetz sieht keine Frist für die Ausübung des Rechts des Beschenkten vor, die Sache an den Schenkende zurückzugeben. Das gegenständliche Recht erlischt mit dem Zeitablauf nicht, es verjährt lediglich innerhalb einer dreijährigen Verjährungsfrist, die ab dem Tag läuft, an dem das Recht zum ersten Mal ausgeübt werden konnte, d.h. ab dem Tag, an dem der Beschenkte den Mangel feststellt.

Wenn der Schenker von seinem Recht hinsichtlich der Rückgabe des Geschenkes Gebrauch macht, endet das aus der Schenkung resultiertes Rechtsverhältnis in dem Moment, in dem der Ausdruck des Willens des Schenkers in den Verfügungsbereich des Beschenkten gelangt. In diesem Moment wird das ursprüngliche Rechtsverhältnis wiederhergestellt und der Beschenkte ist verpflichtet, das Geschenk an den Schenker zurückzugeben. Im Falle, dass der Beschenkte das Geschenk nicht mehr hat, so ist er verpflichtet, dem Schenker eine Geldentschädigung gemäß den Grundsätzen zur ungerechtfertigten Bereicherung zu gewähren.

Das Recht, die Rückgabe des Geschenks zu verlangen, ist eines der Personenrechte, die mit dem Tod des Schenkers erlischt. Daher können die Erben nach dem Tod des Schenkers die Rückgabe des Geschenks nicht mehr verlangen, auch dann nicht, wenn alle gesetzlichen Voraussetzungen zu Lebzeiten des Schenkers erfüllt waren. Die einzige Ausnahme bezieht sich auf die Situation, dass eine solche Handlung des Schenkers gegenüber dem Beschenkten, die zur Rückgabe des Geschenks führte, noch zu seinen Lebzeiten vorgenommen wurde.

Ich hoffe, dass die in diesem Artikel angeführten Informationen für Sie hilfreich waren und wir würden uns freuen, wenn sie sich im Falle Ihres Interesses an uns mit Vertrauen wenden würden.

Bemerkung: Dieses Dokument dient lediglich als allgemeine Information und ersetzt nicht die Rechtsberatung in einer konkreten Rechtssache.


JUDr. Jana Markechová

Rechtsanwältin/Partnerin


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

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