Schenkung einer Spanien-Immobilie

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Schenkung einer Spanien-Immobilie

Drei unterschiedliche Steuern warten auf den Schenker und den Beschenkten

von Dr. Alexander Steinmetz und Rocío García

Wer einem anderen eine Immobilie unentgeltlich zukommen lassen will, hat zwei Möglichkeiten: die Schenkung unter Lebenden oder die Vererbung der Immobilie.

Bei Schenkungen in Deutschland weiß man, dass hierfür die Schenkungsteuer anfällt. Man kann sich anhand der Tabelle die Höhe der Schenkungsteuer ausrechnen, wobei der Verkehrswert die Bemessungsgrundlage darstellt. Mit einer einzigen Steuer ist damit der Vorgang abgegolten.

Steuersituation in Spanien: Andere Länder, andere Sitten

Was Schenkungen in Spanien anbetrifft, so gilt das Prinzip: andere Länder, andere Sitten. Klar, es gibt die Schenkungsteuer, die im zentralspanischen Gesetz ISD 29/1987 geregelt ist.

Da aber die Erbschaft- und Schenkungsteuermaterie Ländersache ist, also in Spanien die Autonomias autónomas eigene Regeln aufstellen können oder es bereits getan haben, muss man prüfen, ob es insoweit Gesetze, Dekrete oder Verordnungen der entsprechenden Autonomía gibt, in der die Immobilie belegen ist.

Vielfach gibt es in den Autonomías bei nahen Verwandten und Angehörigen hohe Freibeträge oder steuerliche Vergünstigungen, vielfach aber auch nicht. So kann auf den Kanaren bei einer Schenkung zwischen Angehörigen der Steuergruppen I und II (u.a. Eltern/Kinder) eine Bonifikation von 99,9 % in Anspruch genommen werden, so dass lediglich eine Übertragungsteuer von 0,1 % entsteht.

Voraussetzung ist die notarielle Beurkundung der Schenkung. Allerdings wird die Bonifikation nicht erneut gewährt, wenn  diese bereits während der letzten drei Jahre in Anspruch genommen worden ist, es sei denn, die erneute Übertragung beruht auf einem Erbfall.

In jedem Fall trägt der Beschenkte die Schenkungsteuer. Maßgeblich hierfür ist der Verkehrswert der Immobilie. Doch damit sind seine steuerlichen Verpflichtungen noch nicht erfüllt. Die Gemeinde, in der die Immobilie belegen ist, hält bei der Wertzuwachssteuer, der so genannten plusvalía, auch die Hand auf.

Besteuert wird der Wertzuwachs des Grund und Bodens, wobei der Katasterwert hierfür maßgeblich ist. Die sogenannte plusvalía ist zwar Gegenstand höchstrichterlicher Entscheidungen, die die Verfassungsmäßigkeit einzelner Bestimmungen des Gesetzes feststellten. Dies in solchen Fällen, in denen der Katasterwert den objektiven Verkehrswert überstieg. Hierauf sollte bei einer schenkweisen Übertragung geachtet werden.

Auch der Schenker kann besteuert werden

Die dritte Steuer trifft den Schenker selbst, und zwar im Rahmen der Einkommensteuer. Der Fiskus geht davon aus, dass die Differenz zwischen dem früheren Erwerbswert der Immobilie und dessen Verkehrswert zum Zeitpunkt der Schenkung dem Schenker zuzurechnen und deshalb bei ihm zu besteuern ist.

Der entsprechende Steuersatz beläuft sich auf ca. 19 % des Differenzwertes. Dieses Phänomen, dass auch der Schenker für seine gute Tat vom spanischen Fiskus zur Kasse gebeten werden kann, hält viele potentielle Schenker von einer Schenkung zu Lebzeiten ab.

Vererben kann die günstigere Alternative darstellen

In diesen Fällen kommt dann die eingangs erwähnte zweite Alternative zum Zuge, die Vererbung der Immobilie von Todes wegen. Hierbei empfiehlt es sich für den Erblasser, die postmortale Übertragungssituation im Wege eines Testaments zu regeln.

Wer als Beschenkter oder Erbe in Deutschland ansässig ist, sollte wissen, dass er mit der Anrechnungsmöglichkeit der in Spanien entrichteten Erbschaft- bzw. Schenkungsteuer auch in Deutschland steuerpflichtig sein kann.


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