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Schlechte Sicht als Reisemangel?

  • 2 Minuten Lesezeit
Sandra Voigt anwalt.de-Redaktion

Solange der Urlauber auf einem Kreuzfahrtschiff – wie vertraglich vereinbart – eine Außenkabine erhält, kann er den Reisepreis nicht mindern, wenn er nur eine schlechte Sicht aus der Kabine hat.

Wer eine Kreuzfahrt macht, ist häufig überrascht, wie klein manche Kabinen sind. Andere sind mit der Einrichtung unzufrieden oder die Unterkunft gleicht ihrer Ansicht nach eher einer dunklen Höhle. Dennoch ist eine Reisepreisminderung grundsätzlich nicht möglich.

Dunkle Außenkabine verdirbt Urlaubsfreude

Ein Paar hatte eine Südostasienrundreise gebucht und auf dem Kreuzfahrtschiff eine Außenkabine zu einem günstigen Tarif reserviert. Laut dem Reisekatalog verfügten diese Kajüten über Bullaugen; außerdem durfte der Reiseveranstalter die Kabinen selbst auswählen.

Nach ihrer Ankunft merkten die Urlauber, dass nur ein Bullauge etwas Tageslicht in die Kabine hereinließ. Zwischen ihr und der Außenwand verliefen außerdem Stahlrohre, die eine Sicht aus dem Bullauge zusätzlich einschränkten. Des Weiteren wollte das Pärchen am letzten Urlaubstag eine Städtetour machen, die aber ausfiel, weil der Flug am Abreisetag um einige Stunden vorverlegt wurde.

Zu Hause angekommen, zogen die Urlauber vor Gericht. Sie wollten den Reisepreis wegen der schlechten Sicht aus der Kabine und der verpatzten Städtetour mindern.

Reisepreis darf nicht gemindert werden

Das Amtsgericht (AG) Rostock wies sämtliche Ansprüche der Urlauber zurück. Schließlich hatte sich der Reiseveranstalter vertragsgerecht verhalten. So schuldete er eine preisgünstige Außenkabine, die das Pärchen auch erhalten hatte.

Laut Katalog konnten diese Kajüten lediglich mit einem Bullauge ausgestattet sein, auch durfte der Reiseveranstalter aufgrund des günstigen Tarifs die Kabine anstelle der Urlauber auswählen. Dass die Reisenden diesen Tarif nicht genommen hätten, wenn sie über die Stahlrohre aufgeklärt worden wären, war nicht ersichtlich.

Auch die ausgefallene Städtereise berechtigte nicht zur Minderung des Reisepreises. Denn An- und Abreisetag gelten nicht als Erholungs-, sondern als Reisetage. Der Reisepreis hätte nur dann um ca. 40 Prozent gemindert werden dürfen, wenn etwa durch die Verlegung des Fluges die Nachtruhe gestört worden wäre.

(AG Rostock, Urteil v. 21.03.2012, Az.: 47 C 390/11)

(VOI)

Foto(s): ©iStockphoto.com

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