Schließung wegen Corona – Ansprüche aus der Betriebsschließungsversicherung

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Bei vielen Gastronomen oder Hoteliers wird es ein leichtes Aufatmen nach den Lockerungen in der Corona-Krise geben. Zum Teil dürfen sie wieder öffnen. Allerdings haben die vergangenen Wochen der Betriebsschließung aufgrund Covid-19 deutliche Spuren hinterlassen. Das gilt natürlich auch für viele anderen Branchen, in denen die Betriebsschließung aufgrund der Corona-Pandemie staatlich angeordnet wurde. Die Einnahmeausfälle lassen sich nicht wieder aufholen und nach wie vor gibt es Betriebe, die noch nicht wieder öffnen dürfen.

Viele von der Corona-Krise getroffene Gewerbetreibende wie Gastronomen, Hoteliers, Friseure, Fitnessstudio-Betreiber und viele mehr dachten, dass sie mit dem Abschluss einer Betriebsschließungsversicherung (BSV) solch schwierigen Zeiten wie jetzt durch die Corona-Krise bedingt vorgebeugt hätten. Vielfach sehen sie sich nun allerdings getäuscht. Nicht alle, aber einige Versicherer verweigern die Zahlung. Sie seien nicht eintrittspflichtig, da die behördlich angeordneten Schließungen nicht auf Grundlage des Infektionsschutzgesetzes, sondern durch Allgemeinverfügung erfolgt seien und dafür kein Versicherungsschutz bestehe. Zudem sei Covid-19 in den Versicherungsbedingungen nicht aufgeführt, so dass die Versicherung hier nicht leisten müsse, argumentieren die Versicherer.

„Wie weit der Versicherungsschutz der abgeschlossenen Betriebsschließungsversicherung reicht, muss im Einzelfall geprüft werden, da die Policen unterschiedlich sind. Es wird aber deutlich, dass die Versicherer in vielen Fällen versuchen, unklare Versicherungsbedingungen zu ihren Gunsten auszulegen. Das geht nicht. Unklare Bedingungen dürfen nicht zu Lasten des Versicherungsnehmers ausgelegt werden“, sagt Rechtsanwalt Michael Tröster aus Bielefeld.

Auch wenn Corona in den Versicherungsbedingungen nicht als typische Krankheit aufgelistet ist, müssen solche Aufzählungen nicht in jedem Fall als abschließend zu betrachten sein. „Vielmehr sind solche Auflistungen oft exemplarisch. Insofern muss auch hier auf den genauen Wortlaut in den Versicherungsbedingungen geachtet werden“, erklärt Rechtsanwalt Tröster.

Andere Versicherungsunternehmen bieten Vergleiche oder Kompromissvorschläge wie in Bayern an. Dabei erklären sie sich bereit, einen Teil der Einnahmeausfälle zu tragen. „Das wird dann oft als Kulanz verkauft. Davon sollten sich die Versicherungsnehmer nicht blenden lassen. Vielmehr sollte genau geprüft werden, ob nach der Police Versicherungsschutz besteht. Ist dies der Fall, besteht ein Anspruch auf eine deutlich höhere Leistung der Versicherung“, so Rechtsanwalt Tröster.

Nachdem es zuletzt Verwirrung um die Anrechnung von Kurzarbeitergeld auf Leistungen aus der Betriebsschließungsversicherung gegeben hat, gibt es nun eine gute Nachricht vorweg: Nach Medienberichten hat die Bundesagentur für Arbeit ihre Dienststellen inzwischen angewiesen, dass Leistungen der Betriebsschließungsversicherung nicht leistungsmindernd auf das Kurzarbeitergeld angerechnet werden.

Mehr Informationen finden Sie auf der Kanzleihomepage.


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