Schlussformel im qualifizierten Arbeitszeugnis- Anspruch besteht im Einzelfall

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„Wir danken ihm/ihr für seine/ihre stets guten Leistungen und bedauern sein/ihr Ausscheiden sehr. Wir wünschen ihm/ihr auf seinem/ihrem weiteren Berufs- und Lebensweg alles Gute und weiterhin Erfolg."

Die sogenannte Dankes-, Bedauern-- und Grußformel (auch Schlussformel genannt) gibt bei qualifizierten Arbeitszeugnissen immer wieder zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgebern Anlass zu Diskussionen und Streit. Ist der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer nicht wohlgesonnen und möchte er ihn nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses noch mal "schön ärgern", so lässt er die sogenannte Schlussformel im Beendigungszeugnis einfach weg. Im schlimmsten Falle möchte er den Arbeitnehmer dadurch sogar schädigen und bei einem neuen Arbeitgeber bloßstellen. Dem hat das Landesarbeitsgericht Mecklenburg- Vorpommern in der sehr zu begrüßenden Entscheidung vom 2. April 2019, Az. 2 Sa 197/ 18 nun einen Riegel vorgeschoben - jedenfalls für Fälle, in denen seitens des Arbeitgebers eine Schädigungsabsicht vorliegt, was praktisch betrachtet nicht selten der Fall ist.

Bundesarbeitsgericht: Kein Anspruch

 Das Bundesarbeitsgericht hat im Urteil vom 11. Dezember 2012, Az. 9 AZR 227/11 entschieden, dass ein Arbeitnehmer keinen Anspruch darauf hat, dass eine Schlussformel im Zeugnis aufgenommen wird-dies gilt selbst dann, wenn dem Arbeitnehmer ein Zeugnis mit der Note gut und besser erteilt wird. Diese Entscheidung machte es bisher für Arbeitnehmer unmöglich, die Aufnahme der Schlussformel im qualifizierten Arbeitszeugnis zu erwirken. Die Tatsache, dass in der Literatur vertreten wird, dass das Fehlen einer Schlussformel insbesondere ein gutes Arbeitszeugnis abgewertet, ändert hieran leider in der Praxis nichts.

Landesarbeitsgericht Mecklenburg- Vorpommern: Anspruch jedenfalls bei Schädigungsabsicht

Arbeitnehmer können nun aber etwas aufatmen; denn das Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern hat am 2. April 2019 (Az. 2 Sa 197/18) entschieden, dass Arbeitnehmer zumindest ausnahmsweise einen Anspruch darauf haben, dass eine sog. verkehrsübliche Schlussformel im Beendigungszeugnis aufgenommen wird. Dies jedenfalls dann, wenn der Arbeitgeber den ausgeschiedenen Arbeitnehmer durch die Verweigerung der Schlussformel seine Verärgerung über den Arbeitnehmer zum Ausdruck bringen, ihn schädigen und bei einem potentiellen neuen Arbeitgeber bloßstellen möchte. Das Urteil ist, auch wenn es sich nur auf Ausnahmefälle bezieht, sehr zu begrüßen.

Die Richter haben ihre Entscheidung im Wesentlichen wie folgt begründet.

Rücksichtnahmepflicht des Arbeitgebers, Persönlichkeitsrecht des Arbeitnehmers

Zutreffend führen die Richter in den Entscheidungsgründen aus, dass es quasi üblich ist, dass ein qualifiziertes Zeugnis mit einer Dankes-, Bedauern- und Grußformel abschließt. Denn hierdurch, so die Richter, wird der übrige Inhalt des Zeugnisses bekräftigt. Das Weglassen der Schlussformel relativiert und "negativiert" hingegen den übrigen Inhalt des Zeugnisses. Die Richter schließen sich zwar der Rechtsauffassung des Bundesarbeitsgerichts insofern an, als dass eine Schlussformel nicht zum notwendigen Inhalt eines qualifizierten Zeugnisses gehört mit der Folge, dass der Rechtsanspruch hierauf nicht aus § 109 GewO hergeleitet werden kann. Allerdings kann sich der Anspruch aus § 241 BGB ergeben.  Arbeitgebern obliegen gegenüber Arbeitnehmern gem. § 241 Abs. 2 BGB Rücksichtnahmepflichten. D. h., Arbeitgeber müssen bei ihren Handlungen auf Rechte, Rechtsgüter und Interessen des Arbeitnehmers Rücksicht nehmen. Die Verweigerung der Schlussformel im Zeugnis berühre, so die Richter, im vorliegenden Falle das Persönlichkeitsrecht des Arbeitnehmers. Zutreffend führen die Richter aus, dass der Arbeitgeber durch das Weglassen der Schlussformel gegenüber den zukünftigen Lesern des Zeugnisses zum Ausdruck bringt, dass er dem Arbeitnehmer gegenüber jedenfalls zum Schluss der Zusammenarbeit nicht mehr den Respekt und die Wertschätzung entgegengebracht hat, die für das gute Gelingen eines Arbeitsverhältnisses erforderlich ist. Damit würde die Kränkung des Arbeitnehmers öffentlich dokumentiert. Nur dann, wenn der Arbeitgeber für diese öffentliche Kränkung einen sachlichen Anlass hat, ist er berechtigt, die Schlussformel im qualifizierten Beendigungszeugnis zu verweigern. Weiterhin führten die Richter aus, dass das Arbeitgeberinteresse, die Schlussformel im Zeugnis wegzulassen, wegen der überragenden Bedeutung von Zeugnissen für das nähere und fernere berufliche Fortkommen des Arbeitnehmers vergleichsweise gering sei. Entscheidend war im vorliegenden Falle, dass die Branche, in dem der Arbeitnehmer tätig war, von häufigen Arbeitgeberwechseln geprägt war und der Arbeitgeber die Weigerung, das Zeugnis um die Schlussformel zu ergänzen damit begründet hat, dass der Arbeitnehmer im Zusammenhang mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses einen schlechten Stil gepflegt habe. Aus dem im Hinblick auf die Zeugniserteilung/Zeugniskorrektur gewechselten Schriftverkehr ergab sich- und das war eine weitere Besonderheit des Falles-, dass der Arbeitgeber aus Verärgerung über den Arbeitnehmer ein Zeugnis erstellen wollte, dass den Arbeitnehmer bei zukünftigen Arbeitgebern bloßstellen sollte. Die persönliche Verärgerung über den ehemaligen eigenen Mitarbeiter sei jedoch, so die Richter, ein Interesse, dass durch das Gesetz im Rahmen von § 241 Abs. 2 BGB nicht geschützt sei. Die Richter gaben somit dem Arbeitnehmerrecht mit der Folge, dass die Schlussformel im Zeugnis aufzunehmen war.

Fazit:

Solange das Bundesarbeitsgericht seine Rechtsprechung nicht ändert, ist es in „Normalfällen“ nach wie vor schwierig, den Anspruch auf Aufnahme der Schlussformel im qualifizierten Beendigungszeugnis durchzusetzen. Das Urteil des Landesarbeitsgerichts Mecklenburg-Vorpommern ist jedoch dennoch sehr hilfreich und ermöglicht zukünftig guten Argumentationsspielraum dafür, dass die Schlussformel im Beendigungszeugnis aufgenommen wird; denn auch wenn es eine Frage des Beweises ist: praktisch und realistisch betrachtet ist der Grund für das Weglassen der Schlussformel auf Arbeitgeberseite gerade in guten und sehr guten Zeugnissen oftmals ausschließlich die persönliche Verärgerung über den Arbeitnehmer, dies insbesondere in der sogenannten Beendigungssituation.

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