Schmerzensgeld: Auch bei niedriger Kollisionsgeschwindigkeit kann HWS-Verletzung entstehen

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Das LG Wiesbaden kommt nach Einholung eines Sachverständigengutachtens zu dem Schluss, dass auch bei einem Heckanstoß im Niedriggeschwindigkeitsbereich Verletzungen der Halswirbelsäule nicht ohne weiteres ausgeschlossen werden können, wie dies von manchen Gerichten und teilweise im Schrifttum angenommen wird. Dies gilt insbesondere für Personen, deren körperliche Konstitution eher als schwach einzustufen ist und die damit wesentlich verletzungsanfälliger sind. Das Landgericht Wiesbaden in seinem Urteil vom 14.11.2016 (Az. 9 O 176/14) dazu auszugsweise:

„… Zwar würden in der Fachliteratur bei Heckauffahrunfällen unterschiedliche Schwellenwertgrößen genannt. Die Angaben schwankten zwischen 10 und 18 km/h. Am häufigsten genannt würde ein Schwellenwert von 11-13 km/h. Da der technische Gutachter vorliegend aber zu einer Geschwindigkeitsänderung von 8-12 km/h gelangt sei, sei jedenfalls im Fall der Klägerin davon auszugehen, dass der Verletzungsschwellenwert für eine vorab gesunde Person erreicht worden sei. Bei der Klägerin handele es sich nämlich um eine Person (...), die als eher verletzungsanfällig angesehen werden kann als ein normalgewichtiger Mensch mit einem durchschnittlich bindegewebskräftigen Körperbau. …“

Auch bei niedrigen Anstoßgeschwindigkeiten lohnt es sich also, dem pauschalen Hinweis des gegnerischen Versicherers, bei geringen Geschwindigkeitsänderungen könnten aus medizinischer Sicht keine Verletzungen entstehen, entgegenzutreten. Auch in diesen Fällen kann ein Anspruch auf Schmerzensgeld sehr wohl bestehen.

Rechtsanwalt Frank Lindner

Fachanwalt für Verkehrsrecht

Fachanwalt für Versicherungsrecht


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