Schmerzensgeld: HWS-Verletzung

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Zu den zum Ersatz eines Schmerzensgeldes nach einem Verkehrsunfall berechtigenden Verletzungen gehört die Verletzung der Halswirbelsäule. Hierbei ist zu beachten, dass der Eintritt einer solchen Primärverletzung durch den Geschädigten zu beweisen ist.

Meist gelingt eine außergerichtliche Regulierung mit der Versicherung. Muss aber geklagt werden, ist der Tatrichter im Regelfall gehalten, vor der Einholung eines medizinischen Gutachtens erst einmal eine Ermittlung der sog. kollisionsbedingten Geschwindigkeitsänderung durch einen technischen Sachverständigen vornehmen zu lassen. Auch wenn die abschließende Überprüfung unfallbedingter Verletzungen dem Mediziner vorbehalten hat (BGH NJW-RR 2008, 1380), kommt dem vorangehenden technischen Gutachten eine zentrale Bedeutung zu.
Wenn der Nachweis einer solchen unfallbedingten Verletzung gelingt, stellt sich die Frage nach der Höhe des Schmerzensgeldes. Meist werden Beträge in der Bandbreite von 500,- € bis 2.500,- € gezahlt. Am unteren Rand befinden sich z.B. Verletzungen, bei denen die Beschwerden zusammen mit denen erlittener Prellungen binnen zwei Wochen abgeklungen sind (vgl. z.B. Kammergericht Berlin, NZV 2002, S. 179)

Von maßgeblicher Bedeutung bei der Bemessung des Schmerzensgeldes sind unter anderem die Zeit der unfallbedingten Arbeitsunfähigkeit und das Erfordernis der Einnahme von Medikamenten zur Schmerzstillung. Je genauer die ärztliche Dokumentation ist, desto leichter fällt die Darlegung des Anspruches.

Hier zeigt sich auch die besondere Bedeutung der Rechtsschutzversicherung. Wenn eine solche Versicherung für den Bereich Verkehrsrecht besteht, kann der Geschädigte seine Ansprüche verfolgen, ohne die Befürchtung zu haben, am Ende auf erheblichen Kosten sitzen zu bleiben. Denn medizinische und technische Gutachten kosten schnell mehrere tausend Euro. Sie zählen zu den Kosten des Rechtsstreites und werden daher von der Rechtsschutzversicherung getragen.

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