Schmerzensgeld wegen Corona Quarantäne nach Reiserückkehr

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Im Rahmen von Amtshaftungsansprüchen stellt sich regelmäßig die Frage nach Schmerzensgeldansprüchen aufgrund einer Amtspflichtverletzung. 

Dies kann auch aufgrund einer angeordneten Quarantäne wegen Corona der Fall sein. Die Landgerichte sind zunehmend mit solchen Fragen befasst. Für einen Schadensersatzanspruch und Schmerzensgeld muss eine Reihe von Voraussetzungen erfüllt sein.

Das LG Frankfurt am Main hat mit seinem neuen Urteil vom 16.12.2021 (2-04 O 165/21) entschieden, dass eine Quarantäne basierend auf der hessischen Corona-Quarantäne-Verordnung rechtmäßig ist. Reiserückkehrern aus einem Risikogebiet ist es zumutbar, zehn Tage in häuslicher Absonderung zu verbringen. Den Betroffenen steht kein Anspruch auf Schadensersatz zu.

Im zugrundeliegenden Fall klagten zwei Eheleute, die aus dem Risikogebiet Griechenland zurückkehrten. Nach Ankunft in Deutschland ließen sich beide testen und erhielten ein negatives PCR-Testergebnis. Die Ehefrau brach die vorgeschriebene Quarantäne nach sechs Tagen frühzeitig ab, da ein weiterer Test negativ ausfiel. Dieser war allerdings nur ein Antigen-Schnelltest. Der Ehegatte hingegen verblieb die vollen zehn Tage in Absonderung. Beide Eheleute beklagten, durch die Quarantäne emotional und körperlich eingeschränkt und belastet gewesen zu sein. Da das Land Hessen durch den Erlass der Verordnung über die Corona-Quarantäne amtspflichtswidrig gehandelt haben solle, hätten sie nun einen Anspruch auf  Schmerzensgeld.

Die Verordnung des Landes Hessen (26.11.2020) verpflichtet Reiserückkehrer, welche sich in einem als Risikogebiet eingestuften Gebiet aufgehalten haben, zehn Tage lang in häuslicher Quarantäne zu verbleiben. Diese kann frühzeitig beendet werden, wenn ein ärztliches Zeugnis oder ein negativer Test bestätigt, dass keine Infektion besteht. 

Das LG Frankfurt am Main wies die Klage der Eheleute ab. Die Verordnung sei rechtmäßig, da eine Quarantäne eine Schutzmaßnahme sei, welche der Verbreitung des SARS-Cov-2-Virus entgegenwirke. Wegen der Rückreise der Eheleute aus einem Risikogebiet sei es rechtens gewesen, sie als „ansteckungsverdächtige“ Personen zu behandeln. Nicht nur durch den Aufenthalt in einem Risikogebiet, sondern auch durch den Rückflug sei es nicht auszuschließen, dass sie sich infiziert haben könnten. Die negativen PCR-Tests stellten nicht endgültig klar, dass keine Infektion vorgelegen habe, da das Virus durch die lange Inkubationszeit auch nach der Ankunft noch hätte ausbrechen können.

Weiterhin sei die Quarantäne sowohl verhältnismäßig als auch zumutbar. Das „Allgemeininteresse an Schutz von Leib und Leben stehe über dem Interesse der Eheleute, sich frei bewegen zu können.“ Die Eindämmung des Virus und die damit einhergehende Vermeidung der Überlastung des Gesundheitssystems seien durch den Staat zu gewährleisten.  Darüber hinaus waren die Eheleute bei Abreise darüber informiert gewesen, dass der Besuch Griechenlands zu einer Quarantäne bei ihrer Rückkehr führen würde. Auch sei es möglich gewesen, die Dauer der Absonderung zu verkürzen, sodass der Eingriff in die Freiheit nicht zu intensiv sei. Die Kläger hätten sich zudem während der Quarantäne in ihrer eigenen Wohnung aufhalten und frei bewegen können.

Somit wurde der Anspruch auf Schmerzensgeld abgewiesen.

Der Artikel ist kein Ersatz für eine Beratung im Einzelfall. Eine solche wird im Rahmen einer (kostenpflichtigen) Erstberatung in der Kanzlei durchgeführt.

Foto(s): Janus Galka


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