Schmerzensgeld und Schadensersatz bei verpfuschter Schönheits-OP

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Nicht jede Schönheits-OP bringt auch das gewünschte Ergebnis hervor. Doch dies allein berechtigt den Patienten noch nicht zur Geltendmachung von Schmerzensgeld- und Schadensersatzansprüchen.

Grundsätzlich muss auch hier ein Behandlungsfehler vorliegen, der Arzt muss also entgegen den Regeln der ärztlichen Kunst vorgegangen sein, woraus dem Patienten ein Schaden entstanden sein muss. Der Facharztstandard muss also unterschritten sein.

Bei medizinisch nicht notwendigen Schönheitsoperationen besteht die Besonderheit, dass an die Aufklärung durch den Arzt besonders strenge Anforderungen zu stellen sind. Je weniger ein Eingriff medizinisch indiziert ist, desto höher sind auch die Anforderungen an die Aufklärung, BGH, Urt. v. 06.11.1990, Az.: 6 ZR 8/90.

Der Arzt muss hier besonders umfassend und schonungslos über die Risiken des Eingriffs aufklären, damit der Patient eine informierte, reflektierte Entscheidung darüber treffen kann, ob er diesen auch wirklich durchführen lassen möchte. Auch muss die Aufklärung so rechtzeitig erfolgen, dass der Patient die Aspekte, welche für und gegen den Eingriff sprechen, noch für sich abwägen kann. Ein Aufklärungsgespräch am Abend vor dem Eingriff ist jedenfalls zu spät, OLG Frankfurt, Urt.v. 11.10.2005, Az.: 8 U 47/04.

Die Frage nach der Höhe des Schmerzensgeldes ist in jedem Einzelfall nach den eingetretenen Schäden und Beeinträchtigungen zu bemessen.

Neben dem Schmerzensgeld kommen auch Schadensersatzpositionen wie Nachbehandlungskosten, Verdienstausfall, ein Haushaltsführungsschaden oder Kosten für notwendig gewordene Medikamente in Betracht.

Wenn Sie vermuten, dass in Ihrem Fall ein Behandlungsfehler vorliegt, melden Sie sich in der Kanzlei WBK und nutzen Sie die Möglichkeit der kostenlosen Ersteinschätzung.


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